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JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
 

Feldstrasse 42 
8090 Zürich 

Tel: (01) 296 81 05 
Fax: (01) 296 84 40 

                  Seelenlos 
                  Flughafengefängnis 
                  8058 Zürich
Zuständig: lic.iur. A. Spirig 
Direktwahl: 01 / 296 81 02 
Geschäfts-Nr: Sp 

Zürich: 6. April 2000  
 

Beschwerde vom 19.03.2000 gegen VZ Urdorf 
 

Sehr geehrter Herr Seelenlos 
 
Ihre Beschwerde vom 19.03.2000 ist nun, nachdem sie von Ihnen unterzeichnet wurde, am 05.04.2000 bei uns eingegangen. Diese Beschwerde können wir unter Hinweis und in Ergänzung unseres Beschwerdeentscheides vom 04.04.2000, worauf zu verweisen ist, wie folgt beantworten: 

1. Zusammengefasst beschweren Sie sich darüber, dass Ihnen auf Anfrage nur ungenaue, zum Teil widersprüchliche Auskunft gegeben worden sei. Damit hätten Sie den Antritt Ihrer Strafe nur ungenügend vorbereiten können und Sie fühlen sich daher bezüglich Ihrer künstlerischen Freiheit eingeschränkt. Zudem sei Ihnen fälschlicherweise die Hausordnung "Halbgefangenschaft" ohne Merkblatt "Besuche" ausgehändigt worden. 

2. Wir bedauern selbstverständlich, dass die Auskünfte unterschiedlich bzw. nicht zu Ihrer Befriedigung ausgefallen sind. Möglicherweise ist dies darauf zurückzuführen, dass im Vollzugszentrum nicht nur Strafen im Regime der Halbgefangenschaft, sondern auch im Rahmen des Normalvollzuges in unterschiedlichen Vollzugsregimes vollzogen werden. Für diese Versehen entschuldigen wir uns. 

3. Die Beschränkung von Freiheitsrechten von Gefangenen darf grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebes erfoderlich ist (BGE 123 I 221 ff.). Sie muss auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Schliesslich dürfen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 40 ff.). 

4. Ihr vorsätzliches Verhalten beim Strafantritt im Vollzugszentrum Urdorf führte zur umgehenden Versetzung ins Flughafengefängnis, so dass auch eine widersprüchliche Auskunft nicht massgeblich zu Ihrem Nachteil gereichen konnte. Ihr Verhalten führte andererseits zu unnützem Aufwand seitens der mit dem Vollzug beauftragten Leitung des Vollzugszentrums, welche wiederum mit Ihrer Verurteilung nichts zu tun hatte. Von einer ungesetzlichen Einschränkung Ihrer Freiheitsrechte durch das Vollzugszentrum, welche über die Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Betriebsablaufs jeder Vollzugsinstitution hinausgeht, kann keine Rede sein, dies um so weniger, als die Strafe nun nicht im Vollzugszentrum vollzogen wird und Sie für die Versetzung selber verantwortlich sind. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 
 

                  mit freundlichen Grüssen 
                  JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
                  Stabsdienst 
                   

                  lic.iur. A. Spirig

 

Kopie an: 
- Direktion Flughafengefängnis 
- Vollzugszentrum Urdorf

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