JUSTIZVOLLZUG KANTON
ZÜRICH
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8090 Zürich
Tel: (01) 296 81 05
Fax: (01) 296 84 40
Seelenlos
Flughafengefängnis
8058 Zürich
Zuständig: lic.iur.
A. Spirig
Direktwahl: 01
/ 296 81 02
Geschäfts-Nr: Sp
Zürich: 6.
April 2000
Beschwerde vom
19.03.2000 gegen VZ Urdorf
Sehr geehrter Herr Seelenlos
Ihre Beschwerde vom 19.03.2000 ist
nun, nachdem sie von Ihnen unterzeichnet wurde, am 05.04.2000 bei uns eingegangen.
Diese Beschwerde können wir unter Hinweis und in Ergänzung unseres
Beschwerdeentscheides vom 04.04.2000, worauf zu verweisen ist, wie folgt
beantworten:
1. Zusammengefasst beschweren Sie
sich darüber, dass Ihnen auf Anfrage nur ungenaue, zum Teil widersprüchliche
Auskunft gegeben worden sei. Damit hätten Sie den Antritt Ihrer Strafe
nur ungenügend vorbereiten können und Sie fühlen sich daher
bezüglich Ihrer künstlerischen Freiheit eingeschränkt. Zudem
sei Ihnen fälschlicherweise die Hausordnung "Halbgefangenschaft" ohne
Merkblatt "Besuche" ausgehändigt worden.
2. Wir bedauern selbstverständlich,
dass die Auskünfte unterschiedlich bzw. nicht zu Ihrer Befriedigung
ausgefallen sind. Möglicherweise ist dies darauf zurückzuführen,
dass im Vollzugszentrum nicht nur Strafen im Regime der Halbgefangenschaft,
sondern auch im Rahmen des Normalvollzuges in unterschiedlichen Vollzugsregimes
vollzogen werden. Für diese Versehen entschuldigen wir uns.
3. Die Beschränkung von Freiheitsrechten
von Gefangenen darf grundsätzlich nicht über das hinausgehen,
was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Gefängnisbetriebes erfoderlich ist (BGE 123
I 221 ff.). Sie muss auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Schliesslich dürfen
die verfassungsmässigen Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt
noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE
124 I 40 ff.).
4.
Ihr vorsätzliches Verhalten beim Strafantritt im Vollzugszentrum Urdorf
führte zur umgehenden Versetzung ins Flughafengefängnis, so dass
auch eine widersprüchliche Auskunft nicht massgeblich zu Ihrem Nachteil
gereichen konnte. Ihr Verhalten führte andererseits zu unnützem
Aufwand seitens der mit dem Vollzug beauftragten Leitung des Vollzugszentrums,
welche wiederum mit Ihrer Verurteilung nichts zu tun hatte. Von einer ungesetzlichen
Einschränkung Ihrer Freiheitsrechte durch das Vollzugszentrum, welche
über die Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung
eines ordentlichen Betriebsablaufs jeder Vollzugsinstitution hinausgeht,
kann keine Rede sein, dies um so weniger, als die Strafe nun nicht im Vollzugszentrum
vollzogen wird und Sie für die Versetzung selber verantwortlich sind.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
mit freundlichen Grüssen
JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH
Stabsdienst
lic.iur. A. Spirig
Kopie an:
- Direktion Flughafengefängnis
- Vollzugszentrum Urdorf |