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JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
 

Feldstrasse 42 
8090 Zürich 

Tel: (01) 296 81 05 
Fax: (01) 296 84 40 

              Seelenlos 221 A 
              Flughafengefängnis 
              8058 Zürich
Zuständig: lic.iur. A. Spirig 
Direktwahl: 01 / 296 81 02 
Geschäfts-Nr: Sp 

Zürich: 4. April 2000 
 

Beschwerde vom 26.3.00 gegen VZ Urdorf 
 

Sehr geehrter Herr Seelenlos 

Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde und teilen Ihnen dazu folgendes mit: 

1. Will ein Betroffener einen konkreten Entscheid einer Behörde rügen, so stehen ihm die gegen den Vollzugsentscheid eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung. Möchte der Betroffene jedoch rechtswidrige Zustände oder ein amtspflichtiges Verhalten beanstanden, so hat jeder Bürger nach ständiger Praxis und entsprechend den Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Möglichkeit, dies der zuständigen Aufsichtsinstanz zu melden. Ihrem Wesen nach handelt es sich aber bei einer solchen Meldung um eine blosse Anzeige, welche auf dem Weg des verwaltungsinternen Rechtsbehelfs der Beschwerde zu erfolgen hat, welcher vorwiegend Aufsichts- und Disziplinarcharakter zukommt (Hauser, Kommentar zum GVG S. 370 IV.). Im Gegensatz zu den eigentlichen Rechtsmitteln verpflichtet eine solche Beschwerde die Aufsichtsinstanz nur zur Entgegennahme und Einsicht. Auf mehr hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, namentlich nicht darauf, dass eine nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlbare Person disziplinarisch bestraft werde, oder gar erfolglos gebliebene Rechtsmittel materiell überprüft, abgeändert oder gar aufgehoben werden. Eine Überprüfung der Erwägungen eines Entscheides ist damit ebenfalls nicht möglich. Auch ergibt sich daraus, dass Beschwerdeentscheide mit keinem Rechtsmittel angefochten werden können. 

2. Ihre Beschwerde richtet sich gegen das Vollzugszentrum Urdorf. Sie beschweren sich darüber, dass dem Flughafengefängnis nicht alle die von Ihnen beigebrachten Unterlagen übergeben wurden. Es betreffe dies insbesondere ein Gesuch um Selbstbeschäftigung und ein Arztzeugnis von Dr. W. Dadurch seien Ihnen schwerwiegende Nachteile erwachsen. 

3. Worin diese Nachteile konkret bestehen sollen, haben Sie weder erwähnt noch glaubhaft gemacht. Diese sind denn auch nicht ersichtlich, nachdem Sie Ihre Gesuche jederzeit wiederholen können. Sie wurden auch nach dem Übertritt ins Flughafengefängnis ärztlich untersucht und die Frage einer allenfalls geltend gemachten Hafterstehungsfähigkeit hat der zuständige Gefängnisarzt zu beurteilen. 

4. Was Ihre Beschwerde vom 19.03.2000 betrifft, ist festzuhalten, dass diese von Ihrem Fax am 23.03.2000 abgesandt wurde, einem Zeitpunkt, als Sie sich im Flughafengefängnis aufhielten. Wer die Beschwerde geschrieben und versandt hat, wissen wir nicht. Jedenfalls war sie weder von Ihnen noch von einer anderen Person unterzeichnet. [Es hatte zwar n Absender und n Namen drauf, doch was soll's.] Wir sind daher auf die Beschwerde nicht eingetreten und haben dies dem Absender, Herrn Ärger, eröffnet. Zudem haben wir diesem mitgeteilt, dass wir eine Beschwerde dann entgegennehmen und beurteilen werden, sobald sie unterzeichnet ist und im Original vorliegt. 
 
 

            mit freundlichen Grüssen 
            JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
            Stabsdienst 
             

            lic.iur. A. Spirig

  

Kopie an: 
- Direktion Flughafengefängnis 
- Vollzugszentrum Urdorf

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