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GEFÄNGNISSE DES KANTONS ZÜRICH  
   
HAUSORDNUNG  

Flughafengefängnis  

Abteilung Untersuchungshaft und Strafvollzug  

   
von der Justizdirektion gestützt auf § 20 der Verordnung über dieBezirksgefängnisse, erlassen mit Verfügung vom 16. April 1999  

   
Sie sind neu in unseren Betrieb eingetreten. Im Interesse aller Insasse müssen gewisse Grundregeln eingehalten werden. Wir setzen daher voraus, dass Sie diese Hausordnung lesen und sich an ihre Weisungen halten.  

Sie gehen davon aus, vom Personal und den Mitinsassen korrekt und anständig behandelt zu werden. Denken Sie daran, dass Ihre Mitgefangenen und wir von Ihnen das Gleiche erwarten.  

   
EINTRITT  

   
Wir haben uns bemüht, Ihnen eine möglichst einwandfreie und saubere Zelle zu übergeben. Gehen Sie mit der Zelle und dem Inventar so um, dass uns dies auch bei Ihrem Nachfolger wieder möglich ist.  

   
Alle eintretenden Insassen erhalten:  
- Anmeldeformular für den Sozialdienst  
- AIDS Informationsblatt  
- Informationsblatt katholisches und reformiertes Pfarramt  
- Hygiene-Set (auf Verlangen)  

   
In der Zelle liegen auf:  
- Merkblatt für Untersuchungsgefangene 04.12.92  
- Verordnung über das Flughafengefängnis 17.12.97  
- Verordnung über die Bezirksgefängnisse 08.97  
- Hausordnung vom 16. April 1999  

   
ZELLENAUSRÜSTUNG [§ 33]  

   
Beim ersten Zellenbezug sowie bei jedem späteren Zellenwechsel erhalten Sie eine Liste 'Zelleninventar'. Auf dieser Liste sind das Mobiliar und alle  
Gegenstände, welche sich auf Ihrer Zelle befinden, aufgeführt. Prüfen Sie  
alle Gegenstände, auch die Fensterscheiben und vermerken Sie auf der Liste, wenn etwas fehlt oder defekt ist. Am Schluss müssen Sie die  
'Zelleninventar-Liste' unterschrieben dem Aufseher zurückgeben.  

   
Beim Austritt oder beim Zellenwechsel wird das Zelleninventar durch uns  
erneut geprüft. Sofern Sie zuvor auf der 'Zelleninventar-Liste' defekte  
oder fehlende Gegenstände nicht aufgeführt oder gekennzeichnet haben nehmen wir an, dass Sie dafür verantwortlich sind. In diesem Falle werden Ihnen die fehlenden oder defekten Gegenstände verrechnet.  

   
Behandeln Sie das Zelleninventar schonend. Denken Sie daran, dass nach  
Ihnen andere Insassinnen und Insassen diese Gegenstände weiter benützen  
müssen.  

   
ZELLENORDNUNG [§ 33]  

   
Sie haben Ihre Zelle jeden Morgen bis zum Geschirreinzug um 07.00 Uhr und vor dem Austritt zu reinigen. Bis um diese Zeit muss auch Ihr Bett in  
Ordnung gebracht sein.  

   
Verwenden Sie für Abfälle und Zigarettenstummel den Abfalleimer; wird die Toilette mit Abfällen verstopft, müssen Sie die Behebung des Schadens  
bezahlen.  

   
Zur Schonung der Wände dürfen Bilder und Fotos nur auf dem dafür  
vorgesehenen Anschlagleisten befestigt werden.  

   
4. ZELLENRUF (Notruf)  

   
Bentuzen Sie die Rufanlage nur dann, wenn dies wirklich erforderlich ist.  
Unnötiges Betätigen des Zellenrufes kann dazu führen, dass bei einem echten Notfall der Aufseher wegen Bagatellrufen zu spät kommt.  

   
5. KONTROLLFENSTER (in Zellentüre)  

   
Das Kontrollfenster an ihrer Zellentüre darf nicht abgedeckt werden;  
Zuwiderhandlung wird disziplinarisch bestraft.  

   
6. RUFEN UND SPRECHEN AUS DEM ZELLENFENSTER  
   

Damit andere Insassen und Nachbarn nicht gestört werden, ist das Rufen und Sprechen aus der Zelle nicht erlaubt.  

   
7. RAUCHEN [§ 43]  

   
Das Rauchen ist nur in der Zelle, in den Arbeitsräumen und im Spazierhof  
gestattet. Für Raucherabfälle wie Zigarettenstummel, leere  
Zigarettenpackungen etc. sind die dafür vorgesehenen Aschenbecher zu  
benützen.  

   
Halten sich mehrere Insassen in einem Raum auf, müssen alle damit  
einverstanden sein, dass geraucht wird.  

   
8. TAGESORDNUNG [§ 35]  
   

Tagwache / Morgenessen 06.30 Uhr  
(Samstag, Sonntag und Feiertage 07.30 Uhr )  
Arbeitsbeginn (werktags, Mo - Fr) 07.30 Uhr  
Mittagessen 12.00 Uhr  
(Samstag, Sonntag und Feiertage 11.35 Uhr )  
Arbeitsbeginn (werktags, Mo - Fr) 13.30 Uhr  
Abendessen 17.00 Uhr  
(Samstag, Sonntag und Feiertage 17.00 Uhr)  
Nachtruhe 22.00 Uhr  

   
30 Min. nach den Essenverteilen wird das Geschirr zum Abwaschen eingezogen. Speiseresten müssen dann jeweils zurückgegeben werden.  

   
9. SPAZIEREN [§ 47]  

   
Sie können sich täglich eine Stunde im Spazierhof aufhalten.  

   
Die Abteilungsleitung bestimmt, welcher Spaziergruppe Sie zugeteilt werden. Der Untersuchungsbeamte kann anordnen, dass Sie nicht zusammen mit anderen Insassen spazieren dürfen.  

   
In den Spazierhof dürfen nur Raucherwaren mitgenommen werden. Zeitungen und Zeitschriften sowie andere Waren und Gegenstände jeglicher Art sind nicht gestattet.  

   
Das wegen Einvernahmen, Besuchen, Arztvisiten und dergleichen ausgefallene Spazieren kann nicht nachgeholt werden.  

   
10. DUSCHEN [§ 46]  
   

Sie können jede Woche zweimal duschen. Die Duschzeit beträgt ca. 7 Minuten.  

   
Zellen 101 -132 Dienstag und Freitag  
Zellen 201 - 232 Montag und Donnerstag  

   
Aus hygienischen Gründen ist das Barfusslaufen in den Korridoren untersagt. In den Duschräumen sind Fussdesinfektionsgeräte installiert.  

   
11. KLEIDUNG [§ 28]  

   
Während der Zeit von 07.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr, müssen Sie so bekleidet sein, dass Sie für Spazieren, Einvernahmen, Besuche und 
dergleichen jederzeit ohne Verzug Ihre Zelle oder Ihren Arbeitsplatz  
verlassen können.  

   
12. WASCHEN DER PRIVATWÄSCHE [§28]  

   
Sie haben die Möglichkeit Ihre Privatwäsche im Gefängnis waschen zu lassen. Diese Wäsche kann wöchentlich, im dafür vorgesehenen Wäschesack, abgegeben werden. Die Abteilungsleitung haftet nicht für eingelaufene oder verfärbte Wäschestücke.  

   
1. Stock Nord Freitag  
1. Stock Süd Montag  
2. Stock Nord Montag  
2. Stock Süd Donnerstag  

   
19. WÄSCHEWECHSEL [§ 29]  

   
Die Bettwäsche wird alle zwei Wochen ausgetauscht, die übrige Wäsche 
wöchentlich. Der Wechsel findet in der Regel am Mittwoch statt. Dabei  
müssen Sie dem Aufseher jedes Wäschestück offen und ungefaltet vorweisen.  

   
14. ARBEITSENTSCHÄDIGUNG [§§ 38, 40]  

   
Die Arbeitsentschädigung wird nach Ihrer Leistung berechnet und mindestens monatlich Ihrem Konto gutgeschrieben. Bei Strafgefangenen wird die Hälfte der Arbeitsentschädigung auf den für die Entlassung gesperrten Teil ihres Kontos gebucht, die andere Hälfte auf das Freikonto. 

   
15. ENTSCHÄDIGUNG BEI UNVERSCHULDETER ARBEITSUNFÄHIGKEIT [§ 38]  

   
Vom zweiten Aufenthaltstag an erhalten Sie bei unverschuldeter  
Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung von Fr. 6.-- pro Arbeitstag.  

   
Für den Ein- und Austrittstag sowie an Wochenenden und offiziellen  
Feiertagen wird keine Entschädigung ausbezahlt.  

   
16. ENTSCHÄDIGUNG BEI SELBSTVERSCHULDETER ARBEITSUNFÄHIGKEIT  

   
Bei Arbeitsverweigerung und selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, z.B.  
bei Arbeitsentzug aus disziplinarischen Gründen oder Arreststrafe, wird  
keine Entschädigung ausgerichtet.  

   
17. VERZINSUNG VON GUTHABEN [§40]  

   
Der für die Entlassung reservierte Teil des Guthabens von Strafgefangenen 
wird verzinst, sobald der Aufenthalt im Betrieb mehr als einen Monat  
gedauert hat, und wenn der gesperrte Anteil mehr als Fr. 500.-- beträgt. Der Zinssatz entspricht demjenigen der Zürcher Kantonalbank für Sparhefte.  

   
18. EINKAUFSMÖGLICHKEITEN [§ 44]  

   
Nach Abzug eines Grundbetrages von Fr. 50.--, ist bei Untersuchungs- und 
Sicherheitsgefangenen das ganze Guthaben für Einkäufe verfügbar, bei  
Strafgefangenen nur der nicht bis zur Entlassung gesperrte Teil.  

   
Bestellungen von Wäsche, Büchern sowie Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Einkauf, doch müssen die Kosten durch den  verfügbaren Teil des Guthabens gedeckt sein.  

   
18.1. Interner Einkauf  

   
Für neu eingetretene Gefangene steht ein beschränktes Sortiment zur  
Verfügung. Die Lieferung erfolgt spätestens am nächsten Arbeitstag.  
Voraussetzung ist, dass der Insasse genügend Geld auf dem Freikonto hat.  

   
18.2. Wocheneinkauf  

   
Für den wöchentlichen Einkauf  
(Lebensmittel/Toilettenartikel/Raucherwaren/Papeteriewaren) dürfen Sie aus  
dem verfügbaren Teil ihres Guthabens jeweils höchstens Fr. 70.-- pro Woche  
verwenden. Bestellungsaufnahme und Auslieferung erfolgen einmal  
wöchentlich, gemäss Lieferturnus und angebotenem Sortiment.  

   
Zellen 101 -132 Bestellungsaufnahme Mittwoch; Auslieferung Dienstag  
Zellen 201 - 232 Bestellungsaufnahme Montag; Auslieferung Donnerstag  

   
18.3. Spezialeinkauf:  

   
Auf schriftliches Gesuch kann ein Spezialeinkauf bewilligt werden. Die  
Beschaffung erfolgt über den Versand- oder Detailhandel, wenn der  
verfügbare Teil des Kontos für die Bezahlung ausreicht.  

   
Die Bestellungen müssen jeweils bis Mittwochmorgen (Geschirreinzug) dem  
Personal abgegeben werden. Die Auslieferung erfolgt nach Möglichkeit in  
derselben Woche. Es findet kein Umtausch statt.  

   
Für die finanzielle Beschränkung der Spezialeinkäufe gilt die gleiche  
Regelung wie bei Überweisungen an Angehörige (Absatz 32).  

   
18.4. Einkäufe für Dritte:  

   
Die Beschaffung von Waren für Drittpersonen ist nicht gestattet. Als  
Ausnahmen werden Blumengrüsse an die Familie oder Geschenke beim Geburtstag  
von Kindern zugelassen.  

   
18.5. Einschränkungen:  

   
Grundsätzlich werden nur Waren beschafft, die für den Aufenthalt im  
Gefängnis benötigt werden und nicht auf der Sperrliste stehen. Unzulässig  
sind dabei Artikel, die die Verordnung über die Bezirksgefängnisse  
ausdrücklich ausschliesst oder deren Beschaffenheit oder Verpackung  
geeignet ist, die Betriebssicherheit oder die betriebliche Ordnung sowie  
die Sicherheit und Gesundheit von Insassinnen und Insassen und Personal zu  
gefährden, zum Beispiel Spraydosen, Pfeffer oder dergleichen, Alkohol,  
Kaugummi, Getränke in Glasflaschen, Blechdosen, Messer, Werkzeuge usw.  

   
19. BÜCHER [§ 52]  

   
Sie erhalten einmal in der Woche Gelegenheit, Bücher der hauseigenen  
Bibliothek mittels Hausbrief zu bestellen. In der Regel können höchstens 3  
Bücher pro Bestellung bezogen werden. Die Ausleihdauer beträgt höchstens 3 Wochen. Beschädigte Bücher werden dem Insassen zum Neupreis verrechnet.  

  
Bücher, die Sie nicht aus der Gefängnisbibliothek beziehen, müssen durch  
die Abteilungsleitung, jedoch auf Rechnung der Insassinnen oder Insassen  
bestellt werden.  

   
20. Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und CD's [§ 52]  

   
Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte und Compact Discs (CD) können auf drei Arten bestellt bzw. bezogen werden, wenn vorgängig die Bewilligung bei der Abteilungsleitung eingeholt wurde:  

   
a) Bestellungen durch Angehörige direkt beim Verlag (Zeitungen und  
Zeitschriften als sogenanntes Streifbandabonnement) auf Ihren Namen.  

   
b) Briefliche Bestellung beim Verlag durch Sie selbst.  

   
c) Spezialeinkauf  

   
Erlaubt sind höchstens drei Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften.  
Bei Untersuchungsgefangenen muss die Bewilligung des zuständigen  
Untersuchungsbeamten vorliegen. Es werden nur Zeitungen, Zeitschriften und CD's abgegeben, welche im öffentlichen Handel (Kiosk, Verlag etc.)  
erhältlich sind.  

   
Zeitungen sind wöchentlich, Zeitschriften monatlich aus der Zelle zu geben.  

   
Bitte denken Sie daran, dass Ihnen die abonnierten Zeitungen oder  
Zeitschriften bei Entlassung oder Versetzung nicht nachgesandt werden; für  
Adressänderungen sind Sie selbst verantwortlich.  

   
21. RADIO UND TONWIEDERGABEGERÄTE [§ 53]  

   
Zulässig sind nur die von der Abteilungsleitung abgegebenen oder durch  
diese beschafften Geräte. Sie dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben  
werden.  

   
Tonbänder und Tonbandkassetten sowie die dafür bestimmten Geräte sind nicht  
zugelassen; vorbehalten bleibt Material für Fernkurse, das †ber die  
¨Abteilungsleitung bezogen werden kann.  

   
Verwendet werden dürfen Geräte für das Abspielen von "Compact Discs" (CD).  
Die Tonträger sind wie Bücher und Zeitungen über die Abteilungsleitung oder  
direkt bei einer Verkaufsfirma zu bestellen. Es sind nur CD's zugelassen,  
welche im Handel offiziell erhältlich sind. Privat aufgezeichnete CD's,  
entsprechende Rohlinge und Geräte, die das Bespielen von CD's erlauben,  
sind verboten.  

   
22. FERNSEHGERÄTE [§ 54]  

   
Sie können bei der Abteilungsleitung ein Fernsehgerät mieten. für das Gerät  
wird eine Miete von Fr. 1.- pro Tag verrechnet. Bei Doppelbelegung je Fr.  
-.50, ab Dreifachbelegung ist das Fernsehgerät für die Insassen gratis.  

   
Das Fernsehgerät darf nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. In Zellen  
mit Mehrfachbelegung muss beim ausgewählten Programm und der Betriebszeit  
des Fernsehgerätes auf alle Insassinnen und Insassen Rücksicht genommen  
werden. Damit Sie trotzdem fernsehen können, wenn die anderen Insassinnen  
und Insassen Ruhe möchten, können Sie per Hausbrief ein  
Kopfhörer-Verlängerungskabel beziehen und einen Kopfhörer einkaufen. Am  
Fernsehgerät und an den Hausinstallationen (z.B. Antenne) sind ausser der  
normalen Bedienung keine Eingriffe, Manipulationen oder eigene  
Installationen gestattet.  

   
Mit der Miete des Fernsehgerätes erklären Sie sich einverstanden, dass die  
Reparaturen und Ersatzkosten für die von Ihnen verursachten Beschädigungen  
am gemieteten Gerät Ihrem Konto belastet werden. Schäden müssen Sie bei der  
Übernahme des Gerätes unverzüglich dem Aufseher melden, da wir sonst davon  
ausgehen, dass Sie diese verursacht haben. Bei unverschuldeten Schäden, die  
eine Reparatur erfordern, erhalten Sie - sofern vorhanden - ein  
Ersatzgerät, doch kann dieses nur an Werktagen während der Bürozeit  
abgegeben werden.  

   
Die Abteilungsleitung ist befugt, Ihnen das Fernsehgerät bei Verstössen  
gegen oben beschriebene Mietbestimmungen und aus disziplinarischen Gründen  
zu entziehen [ § 62 lit. a und b].  

   
23. BESUCHE [§ 55 - 57]  

   
Nach Ablauf einer Woche, ab dem Eintritt, dürfen die Insassen wöchentlich  
einen Besuch erhalten.  
   

23.1. Besucher:  
   
Als Besucher zugelassen sind die von § 56 der Verordnung †ber die  
Bezirksgefängnisse genannten Personen.  

   
Jeder Besucher muss einen amtlichen Ausweis mit Foto zur Legitimation  
mitbringen. Kinder sind nur in Begleitung von Erwachsenen zugelassen. Das  
Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.  

   
23.2. Besuchsbewilligungen:  

   
Die Besucher müssen vorgängig bei der zuständigen Stelle (§ 55 der  
Verordnung über die Bezirksgefängnisse) eine Besuchsbewilligung einholen.  
Datum und genaue Zeit des Besuches müssen mit der Abteilungsleitung  
vereinbart werden.  

   
Besuchsbewilligungen werden erteilt  

   
a) für Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene vom zuständigen  
Untersuchungsbeamten (Bezirks- oder Staatsanwalt),  

   
b) für Strafgefangene von der Abteilungsleitung.  

   
23.3. Besuchsdauer:  

   
a) Ohne Überwachung: 1 Stunde  
b) Ohne Überwachung mit Tonbandaufzeichnung 1 Stunde  
c) Mit Überwachung in der Regel 30 Minuten  

   
23.4. Besuchszeit:  
   

Montag bis Freitag 08.00 Uhr -11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr -16.00 Uhr  
Mittwoch 08.00 Uhr - 11.00 Uhr  

   
Ist ein Besuch zu diesen Zeiten nicht möglich, kann die Abteilungsleitung  
ausnahmsweise einen Besuch am Sonntag zwischen 09.00 Uhr - 11.00 Uhr  
bewilligen, wenn keine Überwachung nötig ist.  

   
23.5. Durchführung der Besuche:  

   
Besuche bei Insassinnen und Insassen finden aus Gründen der  
Gefängnissicherheit grundsätzlich in Besucherräumen mit Trennscheiben  
statt.  

   
Überwachte Besuche werden sofort abgebrochen wenn:  
a) Über ein hängiges Strafverfahren gesprochen wird oder in irgendwelcher  
Weise Nachrichten oder Mitteilungen ausgetauscht werden, die sich auf ein  
hängiges Verfahren beziehen  
b) wenn Besuche nicht gesittet (Verhalten und Sprache) verlaufen,  
c) wenn die Gefängnissicherheit tangiert wird.  
d) wenn nicht in der bewilligten Sprache gesprochen wird, sofern diese  
vorgeschrieben ist (Besuchsbewilligung).  

   
23.6. Verspätungen:  

Trifft der Besuch verspätet ein, so kann die Besuchszeit nur mit  
ausdrücklicher Bewilligung der Abteilungsleitung verlängert werden. Wenn  
die benötigten Räumlichkeiten bereits anderweitig vergeben sind oder kein  
Überwachungspersonal zur Verfügung steht, ist eine Verlängerung nicht  
möglich.  

   
23.7. Übergabe von Kleidern und Wäsche  
   

Insassinnen und Insassen können Kleider oder Wäsche zur Reinigung oder  
wegen Nichtgebrauch Besuchern mitgeben. Diese Artikel müssen jedoch  
mindestens einen Tag vor dem Besuchstermin dem Personal zur Kontrolle  
übergeben werden.  

   
Besucher und Angehörige können bei der Abteilungsleitung jederzeit Kleider  
und Wäsche für die Insassinnen und Insassen abgeben. Die Menge kann aus  
Platzgründen eingeschränkt werden.  

   
24. GABEN UND GESCHENKE [§ 45]  

   
Dritte dürfen den Insassen und Insassinnen im Rahmen der folgenden  
Vorschriften Naturalgaben oder Geldgeschenke zukommen lassen:  
   
24.1. Geeignete Gaben:  
   

Als Gaben geeignet sind Obst, für den rohen Konsum geeignete Gemüse,  
Dauerwurstwaren, Käse, Kleingebäck, Süssigkeiten aller Art, Kaffee und  
Teebeutel, Fruchtsäfte im Tetrapack, Toilettenartikel und Raucherwaren in  
Originalverpackung.  
   

24.2. Unzulässige Artikel:  

   
Folgende Artikel und Warengruppen sind unzulässig und werden zurückgewiesen  
[§45]:  
   
a) Produkte, welche sich nicht in der ungeöffneten Originalverpackung  
befinden, selbstgebackene oder anderswie selber hergestellte Waren;  
   

b) Waren, die die Gefängnissicherheit gefährden können (z.B. Pfeffer und  
andere Gewürze, Kaugummi, Kerzen, Spraydosen, sämtliche Glas- und  
Blechbehältnisse, Tonbandkassetten, etc.);  

   
c) Alkoholhaltige Getränke und Lebensmittel die Alkohol enthalten, Drogen,  
Medikamente;  
   

d) Leichtverderbliche Lebensmittel (keine Kühlmöglichkeit), grössere Mengen  
von Früchten oder Wurstwaren mit beschränkter Haltbarkeit, alle  
Lebensmittel, welche vor dem Verzehr gekocht werden müssen;  

   
e) Waren, die übermässigen Kontrollaufwand verlangen (z.B. Trockenobst,  
Körnerprodukte, Nüsse mit Schalen, Blumen und Pflanzen);  

   
f) Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, CD, EDV-Software und elektronische  
Geräte, (die Beschaffung nur gemäss § 52 der Verordnung über die  
Bezirksgefängnisse);  

   
g) Gegenstände die nicht zur persönlichen Ausrüstung im Sinne von § 28 der  
Verordnung über die Bezirksgefängnisse gehören.  

   
24.3. Termine und zulässiger Umfang für Naturalgaben:  

   
Naturalgaben können der Abteilungsleitung jeweils in der zweiten Hälfte der  Monate Februar, April, Juni, August und Oktober, Weihnachtsgaben in der  
Zeit vom 10. - 22. Dezember, für einen bestimmten Insassen oder eine  
Insassin zugestellt oder abgegeben werden. Geburtstagsgaben sind auch  
ausserhalb dieser Zeiten zulässig, treten dann aber an die Stelle der  
nächsten ordentlichen Naturalgabe.  

   
Die Abgabezeiten sind Montag - Freitag 07.00 - 20.00 Uhr, Samstags 08.00 -  18.00 Uhr.  

   
Es sind pro Periode Gaben von maximal 5 Kilo Gewicht und mit Abmessungen von höchstens 45x30x50 cm zulässig.  

   
Gaben, die ausserhalb der genannten Zeiten eingehen, einen zu grossen  
Umfang haben oder unzulässige Artikel enthalten werden zurückgewiesen oder bei den Effekten des Insassen deponiert.  

   
24.4. Geldgeschenke:  
   
Eine Postzustellung ist jederzeit möglich, hat aber mit  
Zahlungsanweisungsformular auf den Namen einer Insassin oder eines  
Insassen, an die Zustelladresse zu erfolgen (siehe unter "Wichtige  
Adressen)  
   
Bargeld für Insassinnen oder Insassen kann zu den Empfangszeiten für Gaben gegen Quittung bei der Abteilungsleitung abgegeben werden.  

   
24.5. Mitbringsel bei Besuchen:  

   
Als Mitbringsel bei Besuchen ist - abgesehen von Kleider, Wäsche und  
Toilettenartikel (siehe Ziff. 23.7.) - nur Bargeld zulässig, das der  
Verwaltung zur Kontrolle und Weiterleitung abzugeben ist. Nach vorgängiger Bewilligung durch die Abteilungsleitung können zudem Artikel zur Selbstbeschäftigung (z.B. malen) mitgebracht und der Abteilungsleitung zur Aushändigung an die Insassin oder den Insassen übergeben werden.  

   
25. ÄRZTLICHE BETREUUNG [§ 48]  

   
25.1. Gefängnisarzt:  
   

Ein Arztdienst / Pflegedienst steht zur Verfügung. Alle eintretenden  
Insassen werden einer medizinischen Kontrolle unterzogen, um den  
Gesundheitszustand festzustellen. Es finden medizinische Visiten statt.  
Anmeldungen sind dem Aufseher schriftlich beim Einziehen des  
Frühstückgeschirrs abzugeben.  
   

25.2. Medikamente:  

   
Das Personal darf Ihnen nur ärztlich verordnete Medikamente, portioniert  
und in der Regel in Wasser aufgelöst, abgeben. Diese sind unter Aufsicht  
einzunehmen.  

   
25.3. Krankenkasse:  

   
Sie sind verpflichtet Ihre Krankenkasse anzugeben, damit die  
Abteilungsleitung die anfallenden medizinischen Kosten zurückfordern kann.  
   

25.4. Vorsicht AIDS:  

   
Zur AlDS-Prävention erhalten Sie auf Verlangen beim Eintritt ein  
Hygieneset.  

   
Das AlDS-Virus kennt keine Gitter und Mauern. Wie in Freiheit besteht auch im Gefängnis beim normalen Umgang mit Mitmenschen keine Ansteckungsgefahr.  
Bei ungeschützten sexuellen Kontakten riskieren Sie aber immer eine  
HlV-lnfektion.  

   
Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit HIV, AIDS, Hepatitis oder anderen Krankheiten wenden Sie sich bitte an den Gefängnisarzt. Er ist an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden und gibt Ihnen auch gerne Präservative und Ersatzmaterial für Ihr Hygieneset ab.  

   
25.5. Psychiatrischer und psychologischer Dienst:  

   
Benötigen Sie die Hilfe eines Psychiaters oder Psychologen, melden Sie dies vorteilhaft schriftlich. Der Beizug dieser Spezialisten erfolgt durch den  
Gefängnisarzt oder die Abteilungsleitung.  

   
25.6. Zahnarzt:  

   
Der Zahnarzt führt nur Notfallbehandlungen aus. Andere Behandlungen können  
nur ausnahmsweise und nur dann vorgenommen werden, wenn Sie über die Mittel  
zur Bezahlung verfügen oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt.  

   
26. SEELSORGE [§ 491  
   

Der reformierte und der katholische Pfarrer besuchen das Gefängnis  
wöchentlich.  
   
Wünschen Sie ein Einzelgespräch mit Ihrem Pfarrer oder den Besuch eines  
Seelsorgers Ihrer eigenen Religion, melden Sie dies bei der  
Abteilungsleitung.  
   

27. SOZIALDIENST [§ 50]  

   
Beachten Sie bitte das Formular, das Sie im Hinblick auf den Kontakt mit  
dem Sozialdienst erhalten haben.  

   
28. BRIEFE [§§ 58, 59)  

   
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse (Beschleunigung der Kontrolle  
und damit der Weiterleitung) folgende Vorschriften:  

   
a) Nur Briefe an Ihren Rechtsanwalt und an Amtsstellen dürfen verschlossen  
abgegeben werden; alle anderen Briefe müssen sich in einem offenen Couvert  
befinden, bei dem Sie auf der Innenseite des Couvertdeckels vermerkt haben,  
welche Amtsstelle für Sie zuständig ist (Bezirksanwalt, Staatsanwalt, Amt  
für Straf- und Massnahmenvollzug).  
   
b) Jeder Brief muss mindestens Ihren Namen (einschliesslich Vorname) als  
Absender tragen.  
Absenderadresse: Name und Vorname  
Flughafengefängnis  
Abt. Untersuchungshaft und Strafvollzug  
Posffach  
8058 Zürich-Flughafen  

   
29. URLAUBE [§ 75]  

   
Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene und Insassen im vorzeitigen  
Strafvollzug erhalten keine Urlaube.  

   
Insassen im Strafvollzug können der Abteilungsleitung Beziehungs- und  
Sachurlaube beantragen.  

   
Beziehungsurlaube [§ 75 lit. d] werden höchstens einmal pro Monat gewährt.  
Die Zeiten für das Verlassen des Gefängnisses und die Rückkehr dorthin  
werden bei allen Urlauben von der Bezirksanwaltschaft in Absprache mit der  
Abteilungsleitung festgesetzt und müssen den betrieblichen Gegebenheiten  
angemessen Rechnung tragen. Während des Urlaubes ist es verboten, Alkohol  
oder Drogen zu konsumieren und nicht vom Gefängnisarzt verschriebene  
Medikamente einzunehmen. Bei der Rückkehr dürfen nur Hygieneartikel  
mitgebracht werden.  
   

30. PRIVATE TELEFONGESPR€CHE  

   
Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene dürfen nicht telefonieren.  

   
Strafgefangene und Insassen im vorzeitigen Strafvollzug dürfen monatlich  
zwei private Telefongespräche von jeweils 10 Minuten Dauer führen.  
Urlaubsberechtigte Insassen, welchen der Urlaub nicht bewilligt werden  
kann, können zwei zusätzliche Telefonate pro Monat beantragen.  

   
Die Abteilungsleitung ist befugt - nach vorgängiger Ankündigung - private  
Telefongespräche zu überwachen.  

   
Private Telefongespräche sind mittels Hausbrief unter Angabe von Namen und  
Telefonnummer des gewünschten Gesprächteilnehmers beim Gruppenleiter zu  
beantragen.  

Die Kosten für private Telefongespräche werden nur bewilligt, wenn der  
Insasse genügend Geld auf seinem Freikonto hat. Für die Telefongespräche  
muss vorgängig eine Taxkarte gekauft werden.  
   
Missbrauch: Nicht der Anmeldung entsprechende Telefonate und überziehen der  
Zeitlimite von 10 Minuten etc. werden durch Entzug der Berechtigung zum  
Telefonieren von bis zu zwei Monaten geahndet.  

   
31. RECHTSGESCHÄFTE UNTER INSASSEN  
   

Rechtsgeschäfte unter den Insassen (Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von  
Gegenständen, Gewährung von Darlehen usw.) sind untersagt.  
   
Die Abteilungsleitung kann, unter Berücksichtigung der Interessen aller  
Beteiligten, Ausnahmen gestatten.  

   
32. GELDÜBERWEISUNG AN ANGEHÖRIGE  
   

Überweisungen an Angehörige aus dem Guthaben des Insassen sind zulässig,  
wenn:  
a) der zuständige Untersuchungsbeamte bei Untersuchungs- und  
Sicherheitsgefangenen der Überweisung zustimmt und wenn damit der  
Mindestbetrag von Fr. 50.-- gemäss Gefängnisverordnung nicht unterschritten  
wird;  
b) bei Strafgefangenen die Überweisung zu Lasten des verfügbaren Teiles  
ihres Guthabens erfolgt, und der für die Entlassung gesperrte Teil des  
Guthabens mindestens Fr. 500.-- beträgt.  
   
In ausgewiesenen Notfällen kann die Abteilungsleitung ausnahmsweise  
Überweisungen zulassen, wenn der gesperrte Teil des Guthabens weniger gross  
ist. aber mindestens Fr. 200.-- beträgt.  

   
33. WEITERE HINWEISE  

   
33.1. Schreibgeräte:  

   
Schreibmaschinen können in die Zelle genommen werden, wenn sie von der  
Abteilungsleitung bewilligt sind. Die Benützung darf die anderen Insassen  
nicht stören.  

   
33.2. Computer und Zubehör:  

   
Personal-Computer werden von der Abteilungsleitung zugelassen, wenn sie die  
Gefängnissicherheit oder das Untersuchungsziel nicht gefährden, und wenn  
das Gerät und die notwendigen Nebeneinrichtungen nicht derart umfangreich  
sind, dass sie die Zellenkontrolle über Gebühr erschweren. Unzulässig sind  
Zusatzgeräte für die Kommunikation und das Beschreiben von Compact Discs  
(CD).  

   
Computer und Zusatzgeräte müssen durch Vermittlung der Abteilungsleitung  
beschafft werden. Diese kann die Zulassung von Geräten von einer  
technischen Prüfung auf Kosten der Insassin oder des Insassen abhängig  
machen.  

   
Die Zustellung oder der Versand von Disketten oder anderen Speichermedien  
ist - abgesehen von der Beschaffung von Computerprogrammen gemäss den  
Vorschriften von § 52 der Verordnung über die Bezirksgefängnisse - nicht  
gestattet. Die Abteilungsleitung kann für die bewilligte  
Selbstbeschäftigung Ausnahmen zulassen; bei Untersuchungs- und  
Sicherheitsgefangenen ist dafür die Zustimmung des Untersuchungsbeamten  
erforderlich.  

   
33.3. Stimm- und Wahlrecht:  

   
Sie können an Wahlen und Abstimmungen nur auf dem Korrespondenzweg  
teilnehmen. Sie müssen sich dafür frühzeitig und persönlich an Ihre letzte  
Wohngemeinde wenden und dort Ihren Stimmrechtsausweis und das Stimmaterial  
anfordern.  

   
33.4. Arbeitslosenversicherung:  

   
Als Schweizer oder Ausländer mit Arbeitsbewilligung können Sie sich nach  
der Entlassung, falls Sie keine Arbeit haben, unverzüglich beim Arbeitsamt  
melden. Eine allenfalls erforderliche Bestätigung über Ihren  
Gefängnisaufenthalt müssen Sie selbst schriftlich bei der Abteilungsleitung  
verlangen.  

   
33.5. Merkblatt für Angehörige:  
   
Einen Auszug aus der Gefängnisverordnung, der die für Ihre Angehörigen und  
Besucher wesentlichen Bestimmungen enthält, können Sie beim Aufseher  
beziehen und Ihren Angehörigen zustellen. Er ist in deutscher,  
französischer, italienischer und englischer Sprache vorhanden.  
   

33.6. Hanteln:  
  

 Hanteln aus Metall oder mit einem Metallkern sind aus Gründen der  
Sicherheit nicht erlaubt. Es werden nur Hanteln aus Plastik, welche mit  
Wasser gefüllt werden können, abgegeben. Die Abteilungsleitung verfügt über  
eine Anzahl Hanteln welche gemietet werden können. Die Hanteln sind  
schriftlich bei der Abteilungsleitung zu bestellen (solange Vorrat). Für  
die Miete wird Ihnen pro Hantelpaar monatlich Fr. 15.-- belastet. Die erste  
Miete wird fällig bei Abgabe. Sie haben die Möglichkeit, die Hanteln  
jederzeit zurückzugeben. Wenn Sie dies nicht tun, wird Ihrem Konto  
monatlich automatisch pro Hantelpaar Fr. 15.-- belastet. Wenn Sie die  
Hanteln vor Ende der laufenden Periode zurückgeben, haben Sie keinen  
Anspruch auf Rückerstattung des bereits belasteten Mietbetrages.  

   
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie für mutwillige Beschädigungen  
der Hanteln oder Beschädigungen, welche durch unsachgemässe Benützung  
entstehen, haftbar werden.  

   
Wenn Sie über genügend Geld verfügen, können Sie solche Hanteln auch via  
Spezialeinkauf erwerben.  

   
33.7. Sprachkurse:  

   
Für Sprachkurse können bei der Abteilungsleitung Kassetten-Recorder  
leihweise bezogen werden. Sie gibt auf Anfrage über die Abgabebedingungen  
und die Verfügbarkeit der vorhandenen Geräte Auskunft.  

   
33.8 Coiffeur  

   
Der Coiffeur kann mit dem Hausbrief auf eigene Kosten bestellt werden. Bei  
genügend Anmeldungen wird er ins Haus bestellt.  

   
33.9 Musikinstrumente  

   
Musikinstrumente können in die Zelle mitgenommen werden, doch darf ihre  
Benützung die anderen Insassen nicht stören und ist nach 21.00 Uhr nicht  
mehr gestattet. Die Abteilungsleitung kann die Aushändigung davon abhängig  
machen, dass das Musikinstrument vorgängig durch einen Fachmann darauf  
kontrolliert wird, dass keine unzulässigen Gegenstände darin versteckt  
sind. Die Kontrollkosten trägt der Insasse.  

   
33.10 Fotokopien  

   
Müssen für Ihren eigenen Gebrauch Dokumente kopiert werden, werden Ihrem  
Freikonto pro Kopie 20 Rp. belastet.  

   
33.11 Polaroid-Foto  

   
Wenn Sie von sich ein Foto machen möchten, müssen Sie dies der  
Abteilungsleitung schriftlich mitteilen.  
Eine Polaroid-Foto kostet Fr. 2.10. Der Betrag wird Ihrem Freikonto  
belastet. Es werden nur Fotos von Ihnen persönlich und nur mit einem  
neutralen Hintergrund hergestellt. Es ist dem Personal nicht gestattet,  
zwei oder mehrere Personen auf einem Foto abzulichten.  

   
33.12 Computer Vermietung  

   
Es ist eine beschränkte Anzahl PC für die Vermietung an Insassen vorhanden.  
Voraussetzung für die Vermietung ist eine saubere und ordentliche Zelle und  
genügend Geld auf dem Freikonto. Gegen eine Depotgebühr von Fr. 50.Ð und  
einer täglichen Mietgebühr von Fr. 1.50 kann ein PC - wenn verfügbar - für  
max. 1 Monat gemietet werden. Die Vermietung erfolgt aufgrund der  
Warteliste.  

   

WICHTIGE ADRESSEN  
   

Ihre jetzige Adresse:  

   
N a m e, Vorname  
Flughafengefängnis  
Abt. Untersuchungshaft und Strafvollzug  
Postfach  
8058 Zürich-Flughafen  
   

Telefonnummer Flughafengefängnis  
Abt. Untersuchungshaft u. Strafvollzug  
Abteilungsleitung 01 /804 29 27  
Besuchsanmeldung 01 /804 29 21  

   
Justizdirektion des Kantons Zürich  
Kaspar Escherhaus  
8090 Zürich  

   
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich  
Florhofgasse 2  
Postfach  
8023 Zürich  
   

Bezirksanwaltschaft Zürich  
Stauffacherstr. 55  
Postfach  
8026 Zürich  
   

Sozialdienst der Justizdirektion  
Sumatrastr. 10  
8090 Zürich  

   
Bezirksgericht Zürich  
Badenerstr. 90  
Postfach  
8026 Zürich  

   
Obergericht des Kantons Zürich  
Hirschengraben 13/15  
Postfach  
8023 Zürich  

   
Geschworenengericht  
Obmannamtsgasse 21  
Postfach  
8023 Zürich  

   
Kassationsgericht  
Grossmünsterplatz 1  
Postfach  
8023 Zürich  
 

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