GEFÄNGNISSE
DES KANTONS ZÜRICH
HAUSORDNUNG
Flughafengefängnis
Abteilung Untersuchungshaft
und Strafvollzug
von der Justizdirektion
gestützt auf § 20 der Verordnung über dieBezirksgefängnisse,
erlassen mit Verfügung vom 16. April 1999
Sie sind neu in
unseren Betrieb eingetreten. Im Interesse aller Insasse müssen gewisse
Grundregeln eingehalten werden. Wir setzen daher voraus, dass Sie diese
Hausordnung lesen und sich an ihre Weisungen halten.
Sie gehen davon
aus, vom Personal und den Mitinsassen korrekt und anständig
behandelt zu werden. Denken Sie daran,
dass Ihre Mitgefangenen und wir von Ihnen
das Gleiche erwarten.
EINTRITT
Wir haben uns bemüht,
Ihnen eine möglichst einwandfreie und saubere Zelle zu übergeben.
Gehen Sie mit der Zelle und dem Inventar so um, dass uns dies auch bei
Ihrem Nachfolger wieder möglich ist.
Alle eintretenden
Insassen erhalten:
- Anmeldeformular
für den Sozialdienst
- AIDS Informationsblatt
- Informationsblatt
katholisches und reformiertes Pfarramt
- Hygiene-Set (auf
Verlangen)
In der Zelle liegen
auf:
- Merkblatt für
Untersuchungsgefangene 04.12.92
- Verordnung über
das Flughafengefängnis 17.12.97
- Verordnung über
die Bezirksgefängnisse 08.97
- Hausordnung vom
16. April 1999
ZELLENAUSRÜSTUNG
[§ 33]
Beim ersten Zellenbezug
sowie bei jedem späteren Zellenwechsel erhalten Sie eine
Liste 'Zelleninventar'. Auf dieser Liste sind das Mobiliar und alle
Gegenstände,
welche sich auf Ihrer Zelle befinden, aufgeführt. Prüfen Sie
alle Gegenstände,
auch die Fensterscheiben und vermerken Sie auf der Liste, wenn
etwas fehlt oder defekt ist. Am Schluss müssen Sie die
'Zelleninventar-Liste'
unterschrieben dem Aufseher zurückgeben.
Beim Austritt oder
beim Zellenwechsel wird das Zelleninventar durch uns
erneut geprüft.
Sofern Sie zuvor auf der 'Zelleninventar-Liste' defekte
oder fehlende Gegenstände
nicht aufgeführt oder gekennzeichnet haben nehmen wir
an, dass Sie dafür verantwortlich sind. In diesem Falle werden Ihnen
die fehlenden oder defekten Gegenstände
verrechnet.
Behandeln Sie das
Zelleninventar schonend. Denken Sie daran, dass nach
Ihnen andere Insassinnen
und Insassen diese Gegenstände weiter benützen
müssen.
ZELLENORDNUNG [§
33]
Sie haben Ihre Zelle
jeden Morgen bis zum Geschirreinzug um 07.00 Uhr und vor
dem Austritt zu reinigen. Bis um diese Zeit muss auch Ihr Bett in
Ordnung gebracht sein.
Verwenden Sie für
Abfälle und Zigarettenstummel den Abfalleimer; wird die Toilette
mit Abfällen verstopft, müssen Sie die Behebung des Schadens
bezahlen.
Zur Schonung der Wände
dürfen Bilder und Fotos nur auf dem dafür
vorgesehenen Anschlagleisten
befestigt werden.
4. ZELLENRUF (Notruf)
Bentuzen Sie die Rufanlage
nur dann, wenn dies wirklich erforderlich ist.
Unnötiges Betätigen
des Zellenrufes kann dazu führen, dass bei einem echten Notfall
der Aufseher wegen Bagatellrufen zu spät kommt.
5. KONTROLLFENSTER
(in Zellentüre)
Das Kontrollfenster
an ihrer Zellentüre darf nicht abgedeckt werden;
Zuwiderhandlung wird
disziplinarisch bestraft.
6. RUFEN UND SPRECHEN
AUS DEM ZELLENFENSTER
Damit andere Insassen
und Nachbarn nicht gestört werden, ist das Rufen und Sprechen
aus der Zelle nicht erlaubt.
7. RAUCHEN [§
43]
Das Rauchen ist nur
in der Zelle, in den Arbeitsräumen und im Spazierhof
gestattet. Für
Raucherabfälle wie Zigarettenstummel, leere
Zigarettenpackungen
etc. sind die dafür vorgesehenen Aschenbecher zu
benützen.
Halten sich mehrere
Insassen in einem Raum auf, müssen alle damit
einverstanden sein,
dass geraucht wird.
8. TAGESORDNUNG
[§ 35]
Tagwache / Morgenessen
06.30 Uhr
(Samstag, Sonntag
und Feiertage 07.30 Uhr )
Arbeitsbeginn (werktags,
Mo - Fr) 07.30 Uhr
Mittagessen 12.00
Uhr
(Samstag, Sonntag
und Feiertage 11.35 Uhr )
Arbeitsbeginn (werktags,
Mo - Fr) 13.30 Uhr
Abendessen 17.00 Uhr
(Samstag, Sonntag
und Feiertage 17.00 Uhr)
Nachtruhe 22.00 Uhr
30 Min. nach den Essenverteilen
wird das Geschirr zum Abwaschen eingezogen. Speiseresten
müssen dann jeweils zurückgegeben werden.
9. SPAZIEREN [§
47]
Sie können sich
täglich eine Stunde im Spazierhof aufhalten.
Die Abteilungsleitung
bestimmt, welcher Spaziergruppe Sie zugeteilt werden. Der
Untersuchungsbeamte kann anordnen, dass Sie nicht zusammen mit anderen
Insassen spazieren dürfen.
In den Spazierhof
dürfen nur Raucherwaren mitgenommen werden. Zeitungen und Zeitschriften
sowie andere Waren und Gegenstände jeglicher Art sind nicht
gestattet.
Das wegen Einvernahmen,
Besuchen, Arztvisiten und dergleichen ausgefallene Spazieren
kann nicht nachgeholt werden.
10. DUSCHEN [§
46]
Sie können jede
Woche zweimal duschen. Die Duschzeit beträgt ca. 7 Minuten.
Zellen 101 -132 Dienstag
und Freitag
Zellen 201 - 232 Montag
und Donnerstag
Aus hygienischen Gründen
ist das Barfusslaufen in den Korridoren untersagt. In
den Duschräumen sind Fussdesinfektionsgeräte installiert.
11. KLEIDUNG [§
28]
Während der Zeit
von 07.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr, müssen Sie so
bekleidet sein, dass Sie für Spazieren,
Einvernahmen, Besuche und
dergleichen jederzeit
ohne Verzug Ihre Zelle oder Ihren Arbeitsplatz
verlassen können.
12. WASCHEN DER
PRIVATWÄSCHE [§28]
Sie haben die Möglichkeit
Ihre Privatwäsche im Gefängnis waschen zu lassen. Diese
Wäsche kann wöchentlich, im dafür vorgesehenen Wäschesack,
abgegeben werden. Die Abteilungsleitung
haftet nicht für eingelaufene oder verfärbte Wäschestücke.
1. Stock Nord Freitag
1. Stock Süd
Montag
2. Stock Nord Montag
2. Stock Süd
Donnerstag
19. WÄSCHEWECHSEL
[§ 29]
Die Bettwäsche
wird alle zwei Wochen ausgetauscht, die übrige Wäsche
wöchentlich.
Der Wechsel findet in der Regel am Mittwoch statt. Dabei
müssen Sie dem
Aufseher jedes Wäschestück offen und ungefaltet vorweisen.
14. ARBEITSENTSCHÄDIGUNG
[§§ 38, 40]
Die Arbeitsentschädigung
wird nach Ihrer Leistung berechnet und mindestens monatlich
Ihrem Konto gutgeschrieben. Bei Strafgefangenen wird die Hälfte
der Arbeitsentschädigung auf den
für die Entlassung gesperrten Teil ihres Kontos
gebucht, die andere Hälfte auf das Freikonto.
15. ENTSCHÄDIGUNG
BEI UNVERSCHULDETER ARBEITSUNFÄHIGKEIT [§ 38]
Vom zweiten Aufenthaltstag
an erhalten Sie bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit
eine Entschädigung von Fr. 6.-- pro Arbeitstag.
Für den Ein-
und Austrittstag sowie an Wochenenden und offiziellen
Feiertagen wird keine
Entschädigung ausbezahlt.
16. ENTSCHÄDIGUNG
BEI SELBSTVERSCHULDETER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Bei Arbeitsverweigerung
und selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, z.B.
bei Arbeitsentzug
aus disziplinarischen Gründen oder Arreststrafe, wird
keine Entschädigung
ausgerichtet.
17. VERZINSUNG
VON GUTHABEN [§40]
Der für die Entlassung
reservierte Teil des Guthabens von Strafgefangenen
wird verzinst, sobald
der Aufenthalt im Betrieb mehr als einen Monat
gedauert hat, und
wenn der gesperrte Anteil mehr als Fr. 500.-- beträgt. Der Zinssatz
entspricht demjenigen der Zürcher Kantonalbank für Sparhefte.
18. EINKAUFSMÖGLICHKEITEN
[§ 44]
Nach Abzug eines Grundbetrages
von Fr. 50.--, ist bei Untersuchungs- und
Sicherheitsgefangenen
das ganze Guthaben für Einkäufe verfügbar, bei
Strafgefangenen nur
der nicht bis zur Entlassung gesperrte Teil.
Bestellungen von Wäsche,
Büchern sowie Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften
gelten nicht als Einkauf, doch müssen die Kosten durch den
verfügbaren Teil
des Guthabens gedeckt sein.
18.1. Interner
Einkauf
Für neu eingetretene
Gefangene steht ein beschränktes Sortiment zur
Verfügung. Die
Lieferung erfolgt spätestens am nächsten Arbeitstag.
Voraussetzung ist,
dass der Insasse genügend Geld auf dem Freikonto hat.
18.2. Wocheneinkauf
Für den wöchentlichen
Einkauf
(Lebensmittel/Toilettenartikel/Raucherwaren/Papeteriewaren)
dürfen Sie aus
dem verfügbaren
Teil ihres Guthabens jeweils höchstens Fr. 70.-- pro Woche
verwenden. Bestellungsaufnahme
und Auslieferung erfolgen einmal
wöchentlich,
gemäss Lieferturnus und angebotenem Sortiment.
Zellen 101 -132 Bestellungsaufnahme
Mittwoch; Auslieferung Dienstag
Zellen 201 - 232 Bestellungsaufnahme
Montag; Auslieferung Donnerstag
18.3. Spezialeinkauf:
Auf schriftliches
Gesuch kann ein Spezialeinkauf bewilligt werden. Die
Beschaffung erfolgt
über den Versand- oder Detailhandel, wenn der
verfügbare Teil
des Kontos für die Bezahlung ausreicht.
Die Bestellungen müssen
jeweils bis Mittwochmorgen (Geschirreinzug) dem
Personal abgegeben
werden. Die Auslieferung erfolgt nach Möglichkeit in
derselben Woche. Es
findet kein Umtausch statt.
Für die finanzielle
Beschränkung der Spezialeinkäufe gilt die gleiche
Regelung wie bei Überweisungen
an Angehörige (Absatz 32).
18.4. Einkäufe
für Dritte:
Die Beschaffung von
Waren für Drittpersonen ist nicht gestattet. Als
Ausnahmen werden Blumengrüsse
an die Familie oder Geschenke beim Geburtstag
von Kindern zugelassen.
18.5. Einschränkungen:
Grundsätzlich
werden nur Waren beschafft, die für den Aufenthalt im
Gefängnis benötigt
werden und nicht auf der Sperrliste stehen. Unzulässig
sind dabei Artikel,
die die Verordnung über die Bezirksgefängnisse
ausdrücklich
ausschliesst oder deren Beschaffenheit oder Verpackung
geeignet ist, die
Betriebssicherheit oder die betriebliche Ordnung sowie
die Sicherheit und
Gesundheit von Insassinnen und Insassen und Personal zu
gefährden, zum
Beispiel Spraydosen, Pfeffer oder dergleichen, Alkohol,
Kaugummi, Getränke
in Glasflaschen, Blechdosen, Messer, Werkzeuge usw.
19.
BÜCHER [§ 52]
Sie erhalten einmal
in der Woche Gelegenheit, Bücher der hauseigenen
Bibliothek mittels
Hausbrief zu bestellen. In der Regel können höchstens 3
Bücher pro Bestellung
bezogen werden. Die Ausleihdauer beträgt höchstens 3 Wochen.
Beschädigte Bücher werden dem Insassen zum Neupreis verrechnet.
Bücher, die Sie
nicht aus der Gefängnisbibliothek beziehen, müssen durch
die Abteilungsleitung,
jedoch auf Rechnung der Insassinnen oder Insassen
bestellt werden.
20.
Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und CD's [§ 52]
Zeitungen, Zeitschriften,
Prospekte und Compact Discs (CD) können auf drei Arten
bestellt bzw. bezogen werden, wenn vorgängig die Bewilligung bei der
Abteilungsleitung eingeholt wurde:
a) Bestellungen durch
Angehörige direkt beim Verlag (Zeitungen und
Zeitschriften als
sogenanntes Streifbandabonnement) auf Ihren Namen.
b) Briefliche Bestellung
beim Verlag durch Sie selbst.
c) Spezialeinkauf
Erlaubt sind höchstens
drei Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften.
Bei Untersuchungsgefangenen
muss die Bewilligung des zuständigen
Untersuchungsbeamten
vorliegen. Es werden nur Zeitungen, Zeitschriften und CD's
abgegeben, welche im öffentlichen Handel (Kiosk, Verlag etc.)
erhältlich sind.
Zeitungen sind wöchentlich,
Zeitschriften monatlich aus der Zelle zu geben.
Bitte denken Sie daran,
dass Ihnen die abonnierten Zeitungen oder
Zeitschriften bei
Entlassung oder Versetzung nicht nachgesandt werden; für
Adressänderungen
sind Sie selbst verantwortlich.
21. RADIO UND TONWIEDERGABEGERÄTE
[§ 53]
Zulässig sind
nur die von der Abteilungsleitung abgegebenen oder durch
diese beschafften
Geräte. Sie dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben
werden.
Tonbänder und
Tonbandkassetten sowie die dafür bestimmten Geräte sind nicht
zugelassen; vorbehalten
bleibt Material für Fernkurse, das †ber die
¨Abteilungsleitung
bezogen werden kann.
Verwendet werden dürfen
Geräte für das Abspielen von "Compact Discs" (CD).
Die Tonträger
sind wie Bücher und Zeitungen über die Abteilungsleitung oder
direkt bei einer Verkaufsfirma
zu bestellen. Es sind nur CD's zugelassen,
welche im Handel offiziell
erhältlich sind. Privat aufgezeichnete CD's,
entsprechende Rohlinge
und Geräte, die das Bespielen von CD's erlauben,
sind verboten.
22. FERNSEHGERÄTE
[§ 54]
Sie können bei
der Abteilungsleitung ein Fernsehgerät mieten. für das Gerät
wird eine Miete von
Fr. 1.- pro Tag verrechnet. Bei Doppelbelegung je Fr.
-.50, ab Dreifachbelegung
ist das Fernsehgerät für die Insassen gratis.
Das Fernsehgerät
darf nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. In Zellen
mit Mehrfachbelegung
muss beim ausgewählten Programm und der Betriebszeit
des Fernsehgerätes
auf alle Insassinnen und Insassen Rücksicht genommen
werden. Damit Sie
trotzdem fernsehen können, wenn die anderen Insassinnen
und Insassen Ruhe
möchten, können Sie per Hausbrief ein
Kopfhörer-Verlängerungskabel
beziehen und einen Kopfhörer einkaufen. Am
Fernsehgerät
und an den Hausinstallationen (z.B. Antenne) sind ausser der
normalen Bedienung
keine Eingriffe, Manipulationen oder eigene
Installationen gestattet.
Mit der Miete des
Fernsehgerätes erklären Sie sich einverstanden, dass die
Reparaturen und Ersatzkosten
für die von Ihnen verursachten Beschädigungen
am gemieteten Gerät
Ihrem Konto belastet werden. Schäden müssen Sie bei der
Übernahme des
Gerätes unverzüglich dem Aufseher melden, da wir sonst davon
ausgehen, dass Sie
diese verursacht haben. Bei unverschuldeten Schäden, die
eine Reparatur erfordern,
erhalten Sie - sofern vorhanden - ein
Ersatzgerät,
doch kann dieses nur an Werktagen während der Bürozeit
abgegeben werden.
Die Abteilungsleitung
ist befugt, Ihnen das Fernsehgerät bei Verstössen
gegen oben beschriebene
Mietbestimmungen und aus disziplinarischen Gründen
zu entziehen [ §
62 lit. a und b].
23. BESUCHE [§
55 - 57]
Nach Ablauf einer
Woche, ab dem Eintritt, dürfen die Insassen wöchentlich
einen Besuch erhalten.
23.1. Besucher:
Als Besucher zugelassen
sind die von § 56 der Verordnung †ber die
Bezirksgefängnisse
genannten Personen.
Jeder Besucher muss
einen amtlichen Ausweis mit Foto zur Legitimation
mitbringen. Kinder
sind nur in Begleitung von Erwachsenen zugelassen. Das
Mitbringen von Tieren
ist nicht gestattet.
23.2. Besuchsbewilligungen:
Die Besucher müssen
vorgängig bei der zuständigen Stelle (§ 55 der
Verordnung über
die Bezirksgefängnisse) eine Besuchsbewilligung einholen.
Datum und genaue Zeit
des Besuches müssen mit der Abteilungsleitung
vereinbart werden.
Besuchsbewilligungen
werden erteilt
a) für Untersuchungs-
und Sicherheitsgefangene vom zuständigen
Untersuchungsbeamten
(Bezirks- oder Staatsanwalt),
b) für Strafgefangene
von der Abteilungsleitung.
23.3. Besuchsdauer:
a) Ohne Überwachung:
1 Stunde
b) Ohne Überwachung
mit Tonbandaufzeichnung 1 Stunde
c) Mit Überwachung
in der Regel 30 Minuten
23.4. Besuchszeit:
Montag bis Freitag
08.00 Uhr -11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr -16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr
- 11.00 Uhr
Ist ein Besuch zu
diesen Zeiten nicht möglich, kann die Abteilungsleitung
ausnahmsweise einen
Besuch am Sonntag zwischen 09.00 Uhr - 11.00 Uhr
bewilligen, wenn keine
Überwachung nötig ist.
23.5. Durchführung
der Besuche:
Besuche bei Insassinnen
und Insassen finden aus Gründen der
Gefängnissicherheit
grundsätzlich in Besucherräumen mit Trennscheiben
statt.
Überwachte Besuche
werden sofort abgebrochen wenn:
a) Über ein hängiges
Strafverfahren gesprochen wird oder in irgendwelcher
Weise Nachrichten
oder Mitteilungen ausgetauscht werden, die sich auf ein
hängiges Verfahren
beziehen
b) wenn Besuche nicht
gesittet (Verhalten und Sprache) verlaufen,
c) wenn die Gefängnissicherheit
tangiert wird.
d) wenn nicht in der
bewilligten Sprache gesprochen wird, sofern diese
vorgeschrieben ist
(Besuchsbewilligung).
23.6. Verspätungen:
Trifft der Besuch verspätet
ein, so kann die Besuchszeit nur mit
ausdrücklicher
Bewilligung der Abteilungsleitung verlängert werden. Wenn
die benötigten
Räumlichkeiten bereits anderweitig vergeben sind oder kein
Überwachungspersonal
zur Verfügung steht, ist eine Verlängerung nicht
möglich.
23.7. Übergabe
von Kleidern und Wäsche
Insassinnen und Insassen
können Kleider oder Wäsche zur Reinigung oder
wegen Nichtgebrauch
Besuchern mitgeben. Diese Artikel müssen jedoch
mindestens einen Tag
vor dem Besuchstermin dem Personal zur Kontrolle
übergeben werden.
Besucher und Angehörige
können bei der Abteilungsleitung jederzeit Kleider
und Wäsche für
die Insassinnen und Insassen abgeben. Die Menge kann aus
Platzgründen
eingeschränkt werden.
24. GABEN UND GESCHENKE
[§ 45]
Dritte dürfen
den Insassen und Insassinnen im Rahmen der folgenden
Vorschriften Naturalgaben
oder Geldgeschenke zukommen lassen:
24.1. Geeignete
Gaben:
Als Gaben geeignet
sind Obst, für den rohen Konsum geeignete Gemüse,
Dauerwurstwaren, Käse,
Kleingebäck, Süssigkeiten aller Art, Kaffee und
Teebeutel, Fruchtsäfte
im Tetrapack, Toilettenartikel und Raucherwaren in
Originalverpackung.
24.2. Unzulässige
Artikel:
Folgende Artikel und
Warengruppen sind unzulässig und werden zurückgewiesen
[§45]:
a) Produkte, welche
sich nicht in der ungeöffneten Originalverpackung
befinden, selbstgebackene
oder anderswie selber hergestellte Waren;
b) Waren, die die Gefängnissicherheit
gefährden können (z.B. Pfeffer und
andere Gewürze,
Kaugummi, Kerzen, Spraydosen, sämtliche Glas- und
Blechbehältnisse,
Tonbandkassetten, etc.);
c) Alkoholhaltige
Getränke und Lebensmittel die Alkohol enthalten, Drogen,
Medikamente;
d) Leichtverderbliche
Lebensmittel (keine Kühlmöglichkeit), grössere Mengen
von Früchten
oder Wurstwaren mit beschränkter Haltbarkeit, alle
Lebensmittel, welche
vor dem Verzehr gekocht werden müssen;
e) Waren, die übermässigen
Kontrollaufwand verlangen (z.B. Trockenobst,
Körnerprodukte,
Nüsse mit Schalen, Blumen und Pflanzen);
f) Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, CD, EDV-Software und elektronische
Geräte, (die
Beschaffung nur gemäss § 52 der Verordnung über die
Bezirksgefängnisse);
g) Gegenstände
die nicht zur persönlichen Ausrüstung im Sinne von § 28
der
Verordnung über
die Bezirksgefängnisse gehören.
24.3.
Termine und zulässiger Umfang für Naturalgaben:
Naturalgaben können
der Abteilungsleitung jeweils in der zweiten Hälfte der
Monate Februar, April,
Juni, August und Oktober, Weihnachtsgaben in der
Zeit vom 10. - 22.
Dezember, für einen bestimmten Insassen oder eine
Insassin zugestellt
oder abgegeben werden. Geburtstagsgaben sind auch
ausserhalb dieser
Zeiten zulässig, treten dann aber an die Stelle der
nächsten ordentlichen
Naturalgabe.
Die Abgabezeiten sind
Montag - Freitag 07.00 - 20.00 Uhr, Samstags 08.00 -
18.00 Uhr.
Es sind pro Periode
Gaben von maximal 5 Kilo Gewicht und mit Abmessungen von
höchstens 45x30x50 cm zulässig.
Gaben, die ausserhalb
der genannten Zeiten eingehen, einen zu grossen
Umfang haben oder
unzulässige Artikel enthalten werden zurückgewiesen oder
bei den Effekten des Insassen deponiert.
24.4. Geldgeschenke:
Eine Postzustellung
ist jederzeit möglich, hat aber mit
Zahlungsanweisungsformular
auf den Namen einer Insassin oder eines
Insassen, an die Zustelladresse
zu erfolgen (siehe unter "Wichtige
Adressen)
Bargeld für Insassinnen
oder Insassen kann zu den Empfangszeiten für Gaben gegen
Quittung bei der Abteilungsleitung abgegeben werden.
24.5. Mitbringsel
bei Besuchen:
Als Mitbringsel bei
Besuchen ist - abgesehen von Kleider, Wäsche und
Toilettenartikel (siehe
Ziff. 23.7.) - nur Bargeld zulässig, das der
Verwaltung zur Kontrolle
und Weiterleitung abzugeben ist. Nach vorgängiger Bewilligung
durch die Abteilungsleitung können zudem Artikel zur Selbstbeschäftigung
(z.B. malen) mitgebracht und der Abteilungsleitung zur Aushändigung
an die Insassin oder den Insassen übergeben werden.
25. ÄRZTLICHE
BETREUUNG [§ 48]
25.1. Gefängnisarzt:
Ein Arztdienst / Pflegedienst
steht zur Verfügung. Alle eintretenden
Insassen werden einer
medizinischen Kontrolle unterzogen, um den
Gesundheitszustand
festzustellen. Es finden medizinische Visiten statt.
Anmeldungen sind dem
Aufseher schriftlich beim Einziehen des
Frühstückgeschirrs
abzugeben.
25.2. Medikamente:
Das Personal darf
Ihnen nur ärztlich verordnete Medikamente, portioniert
und in der Regel in
Wasser aufgelöst, abgeben. Diese sind unter Aufsicht
einzunehmen.
25.3. Krankenkasse:
Sie sind verpflichtet
Ihre Krankenkasse anzugeben, damit die
Abteilungsleitung
die anfallenden medizinischen Kosten zurückfordern kann.
25.4. Vorsicht AIDS:
Zur AlDS-Prävention
erhalten Sie auf Verlangen beim Eintritt ein
Hygieneset.
Das AlDS-Virus kennt
keine Gitter und Mauern. Wie in Freiheit besteht auch im
Gefängnis beim normalen Umgang mit Mitmenschen keine Ansteckungsgefahr.
Bei ungeschützten
sexuellen Kontakten riskieren Sie aber immer eine
HlV-lnfektion.
Für weitere Auskünfte
im Zusammenhang mit HIV, AIDS, Hepatitis oder anderen Krankheiten
wenden Sie sich bitte an den Gefängnisarzt. Er ist an seine
ärztliche Schweigepflicht gebunden
und gibt Ihnen auch gerne Präservative und
Ersatzmaterial für Ihr Hygieneset ab.
25.5. Psychiatrischer
und psychologischer Dienst:
Benötigen Sie
die Hilfe eines Psychiaters oder Psychologen, melden Sie dies vorteilhaft
schriftlich. Der Beizug dieser Spezialisten erfolgt durch den
Gefängnisarzt
oder die Abteilungsleitung.
25.6. Zahnarzt:
Der Zahnarzt führt
nur Notfallbehandlungen aus. Andere Behandlungen können
nur ausnahmsweise
und nur dann vorgenommen werden, wenn Sie über die Mittel
zur Bezahlung verfügen
oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt.
26. SEELSORGE [§
491
Der reformierte und
der katholische Pfarrer besuchen das Gefängnis
wöchentlich.
Wünschen Sie
ein Einzelgespräch mit Ihrem Pfarrer oder den Besuch eines
Seelsorgers Ihrer
eigenen Religion, melden Sie dies bei der
Abteilungsleitung.
27. SOZIALDIENST
[§ 50]
Beachten Sie bitte
das Formular, das Sie im Hinblick auf den Kontakt mit
dem Sozialdienst erhalten
haben.
28. BRIEFE [§§
58, 59)
Bitte beachten Sie
in Ihrem eigenen Interesse (Beschleunigung der Kontrolle
und damit der Weiterleitung)
folgende Vorschriften:
a) Nur Briefe an Ihren
Rechtsanwalt und an Amtsstellen dürfen verschlossen
abgegeben werden;
alle anderen Briefe müssen sich in einem offenen Couvert
befinden, bei dem
Sie auf der Innenseite des Couvertdeckels vermerkt haben,
welche Amtsstelle
für Sie zuständig ist (Bezirksanwalt, Staatsanwalt, Amt
für Straf- und
Massnahmenvollzug).
b) Jeder Brief muss
mindestens Ihren Namen (einschliesslich Vorname) als
Absender tragen.
Absenderadresse: Name
und Vorname
Flughafengefängnis
Abt. Untersuchungshaft
und Strafvollzug
Posffach
8058 Zürich-Flughafen
29. URLAUBE [§
75]
Untersuchungs- und
Sicherheitsgefangene und Insassen im vorzeitigen
Strafvollzug erhalten
keine Urlaube.
Insassen im Strafvollzug
können der Abteilungsleitung Beziehungs- und
Sachurlaube beantragen.
Beziehungsurlaube
[§ 75 lit. d] werden höchstens einmal pro Monat gewährt.
Die Zeiten für
das Verlassen des Gefängnisses und die Rückkehr dorthin
werden bei allen Urlauben
von der Bezirksanwaltschaft in Absprache mit der
Abteilungsleitung
festgesetzt und müssen den betrieblichen Gegebenheiten
angemessen Rechnung
tragen. Während des Urlaubes ist es verboten, Alkohol
oder Drogen zu konsumieren
und nicht vom Gefängnisarzt verschriebene
Medikamente einzunehmen.
Bei der Rückkehr dürfen nur Hygieneartikel
mitgebracht werden.
30. PRIVATE TELEFONGESPR€CHE
Untersuchungs- und
Sicherheitsgefangene dürfen nicht telefonieren.
Strafgefangene und
Insassen im vorzeitigen Strafvollzug dürfen monatlich
zwei private Telefongespräche
von jeweils 10 Minuten Dauer führen.
Urlaubsberechtigte
Insassen, welchen der Urlaub nicht bewilligt werden
kann, können
zwei zusätzliche Telefonate pro Monat beantragen.
Die Abteilungsleitung
ist befugt - nach vorgängiger Ankündigung - private
Telefongespräche
zu überwachen.
Private Telefongespräche
sind mittels Hausbrief unter Angabe von Namen und
Telefonnummer des
gewünschten Gesprächteilnehmers beim Gruppenleiter zu
beantragen.
Die Kosten für
private Telefongespräche werden nur bewilligt, wenn der
Insasse genügend
Geld auf seinem Freikonto hat. Für die Telefongespräche
muss vorgängig
eine Taxkarte gekauft werden.
Missbrauch: Nicht
der Anmeldung entsprechende Telefonate und überziehen der
Zeitlimite von 10
Minuten etc. werden durch Entzug der Berechtigung zum
Telefonieren von bis
zu zwei Monaten geahndet.
31. RECHTSGESCHÄFTE
UNTER INSASSEN
Rechtsgeschäfte
unter den Insassen (Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von
Gegenständen,
Gewährung von Darlehen usw.) sind untersagt.
Die Abteilungsleitung
kann, unter Berücksichtigung der Interessen aller
Beteiligten, Ausnahmen
gestatten.
32. GELDÜBERWEISUNG
AN ANGEHÖRIGE
Überweisungen
an Angehörige aus dem Guthaben des Insassen sind zulässig,
wenn:
a) der zuständige
Untersuchungsbeamte bei Untersuchungs- und
Sicherheitsgefangenen
der Überweisung zustimmt und wenn damit der
Mindestbetrag von
Fr. 50.-- gemäss Gefängnisverordnung nicht unterschritten
wird;
b) bei Strafgefangenen
die Überweisung zu Lasten des verfügbaren Teiles
ihres Guthabens erfolgt,
und der für die Entlassung gesperrte Teil des
Guthabens mindestens
Fr. 500.-- beträgt.
In ausgewiesenen Notfällen
kann die Abteilungsleitung ausnahmsweise
Überweisungen
zulassen, wenn der gesperrte Teil des Guthabens weniger gross
ist. aber mindestens
Fr. 200.-- beträgt.
33. WEITERE HINWEISE
33.1. Schreibgeräte:
Schreibmaschinen können
in die Zelle genommen werden, wenn sie von der
Abteilungsleitung
bewilligt sind. Die Benützung darf die anderen Insassen
nicht stören.
33.2.
Computer und Zubehör:
Personal-Computer
werden von der Abteilungsleitung zugelassen, wenn sie die
Gefängnissicherheit
oder das Untersuchungsziel nicht gefährden, und wenn
das Gerät und
die notwendigen Nebeneinrichtungen nicht derart umfangreich
sind, dass sie die
Zellenkontrolle über Gebühr erschweren. Unzulässig sind
Zusatzgeräte
für die Kommunikation und das Beschreiben von Compact Discs
(CD).
Computer und Zusatzgeräte
müssen durch Vermittlung der Abteilungsleitung
beschafft werden.
Diese kann die Zulassung von Geräten von einer
technischen Prüfung
auf Kosten der Insassin oder des Insassen abhängig
machen.
Die Zustellung oder
der Versand von Disketten oder anderen Speichermedien
ist - abgesehen von
der Beschaffung von Computerprogrammen gemäss den
Vorschriften von §
52 der Verordnung über die Bezirksgefängnisse - nicht
gestattet. Die Abteilungsleitung
kann für die bewilligte
Selbstbeschäftigung
Ausnahmen zulassen; bei Untersuchungs- und
Sicherheitsgefangenen
ist dafür die Zustimmung des Untersuchungsbeamten
erforderlich.
33.3. Stimm- und
Wahlrecht:
Sie können an
Wahlen und Abstimmungen nur auf dem Korrespondenzweg
teilnehmen. Sie müssen
sich dafür frühzeitig und persönlich an Ihre letzte
Wohngemeinde wenden
und dort Ihren Stimmrechtsausweis und das Stimmaterial
anfordern.
33.4. Arbeitslosenversicherung:
Als Schweizer oder
Ausländer mit Arbeitsbewilligung können Sie sich nach
der Entlassung, falls
Sie keine Arbeit haben, unverzüglich beim Arbeitsamt
melden. Eine allenfalls
erforderliche Bestätigung über Ihren
Gefängnisaufenthalt
müssen Sie selbst schriftlich bei der Abteilungsleitung
verlangen.
33.5. Merkblatt
für Angehörige:
Einen Auszug aus der
Gefängnisverordnung, der die für Ihre Angehörigen und
Besucher wesentlichen
Bestimmungen enthält, können Sie beim Aufseher
beziehen und Ihren
Angehörigen zustellen. Er ist in deutscher,
französischer,
italienischer und englischer Sprache vorhanden.
33.6. Hanteln:
Hanteln aus Metall
oder mit einem Metallkern sind aus Gründen der
Sicherheit nicht erlaubt.
Es werden nur Hanteln aus Plastik, welche mit
Wasser gefüllt
werden können, abgegeben. Die Abteilungsleitung verfügt über
eine Anzahl Hanteln
welche gemietet werden können. Die Hanteln sind
schriftlich bei der
Abteilungsleitung zu bestellen (solange Vorrat). Für
die Miete wird Ihnen
pro Hantelpaar monatlich Fr. 15.-- belastet. Die erste
Miete wird fällig
bei Abgabe. Sie haben die Möglichkeit, die Hanteln
jederzeit zurückzugeben.
Wenn Sie dies nicht tun, wird Ihrem Konto
monatlich automatisch
pro Hantelpaar Fr. 15.-- belastet. Wenn Sie die
Hanteln vor Ende der
laufenden Periode zurückgeben, haben Sie keinen
Anspruch auf Rückerstattung
des bereits belasteten Mietbetrages.
Wir machen Sie darauf
aufmerksam, dass Sie für mutwillige Beschädigungen
der Hanteln oder Beschädigungen,
welche durch unsachgemässe Benützung
entstehen, haftbar
werden.
Wenn Sie über
genügend Geld verfügen, können Sie solche Hanteln auch via
Spezialeinkauf erwerben.
33.7. Sprachkurse:
Für Sprachkurse
können bei der Abteilungsleitung Kassetten-Recorder
leihweise bezogen
werden. Sie gibt auf Anfrage über die Abgabebedingungen
und die Verfügbarkeit
der vorhandenen Geräte Auskunft.
33.8 Coiffeur
Der Coiffeur kann
mit dem Hausbrief auf eigene Kosten bestellt werden. Bei
genügend Anmeldungen
wird er ins Haus bestellt.
33.9 Musikinstrumente
Musikinstrumente können
in die Zelle mitgenommen werden, doch darf ihre
Benützung die
anderen Insassen nicht stören und ist nach 21.00 Uhr nicht
mehr gestattet. Die
Abteilungsleitung kann die Aushändigung davon abhängig
machen, dass das Musikinstrument
vorgängig durch einen Fachmann darauf
kontrolliert wird,
dass keine unzulässigen Gegenstände darin versteckt
sind. Die Kontrollkosten
trägt der Insasse.
33.10 Fotokopien
Müssen für
Ihren eigenen Gebrauch Dokumente kopiert werden, werden Ihrem
Freikonto pro Kopie
20 Rp. belastet.
33.11
Polaroid-Foto
Wenn Sie von sich
ein Foto machen möchten, müssen Sie dies der
Abteilungsleitung
schriftlich mitteilen.
Eine Polaroid-Foto
kostet Fr. 2.10. Der Betrag wird Ihrem Freikonto
belastet. Es werden
nur Fotos von Ihnen persönlich und nur mit einem
neutralen Hintergrund
hergestellt. Es ist dem Personal nicht gestattet,
zwei oder mehrere
Personen auf einem Foto abzulichten.
33.12 Computer
Vermietung
Es ist eine beschränkte
Anzahl PC für die Vermietung an Insassen vorhanden.
Voraussetzung für
die Vermietung ist eine saubere und ordentliche Zelle und
genügend Geld
auf dem Freikonto. Gegen eine Depotgebühr von Fr. 50.Ð und
einer täglichen
Mietgebühr von Fr. 1.50 kann ein PC - wenn verfügbar - für
max. 1 Monat gemietet
werden. Die Vermietung erfolgt aufgrund der
Warteliste.
WICHTIGE ADRESSEN
Ihre jetzige Adresse:
N a m e, Vorname
Flughafengefängnis
Abt. Untersuchungshaft
und Strafvollzug
Postfach
8058 Zürich-Flughafen
Telefonnummer Flughafengefängnis
Abt. Untersuchungshaft
u. Strafvollzug
Abteilungsleitung
01 /804 29 27
Besuchsanmeldung 01
/804 29 21
Justizdirektion des
Kantons Zürich
Kaspar Escherhaus
8090 Zürich
Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich
Florhofgasse 2
Postfach
8023 Zürich
Bezirksanwaltschaft
Zürich
Stauffacherstr. 55
Postfach
8026 Zürich
Sozialdienst der Justizdirektion
Sumatrastr. 10
8090 Zürich
Bezirksgericht Zürich
Badenerstr. 90
Postfach
8026 Zürich
Obergericht des Kantons
Zürich
Hirschengraben 13/15
Postfach
8023 Zürich
Geschworenengericht
Obmannamtsgasse 21
Postfach
8023 Zürich
Kassationsgericht
Grossmünsterplatz
1
Postfach
8023 Zürich
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