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DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN
DES KANTONS ZÜRICH
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          Eingeschrieben/Rückschein 
          Herrn Seelenlos c/o SSI 
          Postfach 2122 
          8031 Zürich 
               
IHRE ZEICHEN: 
UNSERE ZEICHEN: 303/00/EW 
(In der Antwort wiederholen) 
 
          Zürich, 2. Mai 2000 
           
Beschwerde gegen Entscheide der Verwaltung des Flughafengefängnisses 
 

Sehr geehrter Herr Seelenlos 

Sie haben bei uns mit Schreiben vom 9. April 2000 Beschwerde gegen verschiedene Entscheide betreffend Selbstbeschäftigung und Beschaffung von dafür erforderlichen Gegenständen während ihres Strafvollzuges im Flughafengefängnis erhoben. Wir haben Sie bereits mit unserer Eingangsbestätigung vom 17. April 2000 informiert, dass wir vorerst zu klären hätten, ob es sich um einen in unsere Zuständigkeit fallenden Rekurs oder eine von der Direktion der Hauptabteilung Gefängnisse zu behandelnde Beschwerde gegen den Verwalter und Mitarbeiter des Flughafengefängnisses handle.  

Der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 5. April 2000 ist zu entnehmen, dass in der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit keine Entscheide von der Direktorin der Hauptabteilung Gefängnisse ausgegangen sind, und dass sich Ihre Beschwerde klarerweise gegen Mitarbeiter des Flughafengefängnisses richtet, so dass sie gemäss § 36 Abs. 1 des Straf- und Vollzugsgesetzes von der Direktorin der Hauptabteilung Gefängnisse zu behandeln ist. Wir treten daher mangels Zuständigkeit nicht weiter auf Ihre Eingabe ein und leiten sie zur Behandlung an die genannte Stelle weiter. 

Im Hinblick auf mögliche Kostenfolgen bei einem für Sie negativen Entscheid weisen wir Sie gleichzeitig darauf hin, dass Sie der genannten Stelle direkt mitzuteilen hätten, wenn Sie die Angelegenheit nach Ihrer Entlassung als gegenstandslos ansehen würden und keine Bewhandlung Ihrer Beschwerde mehr wünschen sollten.  

          Mit freundlichen Grüssen 

          DIREKTION DER JUSTIZ 
          UND DES INNERN 
          Der Sekretär: 

          (W.) 
           

./. 

Korrespondezen sind an die Direktion und nicht an einzelne Mitarbeiter zu richten 
 

- 2 -

Kopien z.K. an 
- Frau Barbara Ludwig, Direktorin der Hauptabteilung 
  Gefängnisse, unter Beilage der erwähnten Beschwerde  
  samt Umschlag, 

- das Amt für Justizvollzug, Amtsleitung 
 

 

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