FAX (01) 259 42 98 POSTCHECKKONTO 80-15510-7 BRIEFADRESSE:
Herrn Seelenlos c/o SSI Postfach 2122 8031 Zürich UNSERE ZEICHEN: 303/00/EW (In der Antwort wiederholen)
Sehr geehrter Herr Seelenlos Sie haben bei uns mit Schreiben vom 9. April 2000 Beschwerde gegen verschiedene Entscheide betreffend Selbstbeschäftigung und Beschaffung von dafür erforderlichen Gegenständen während ihres Strafvollzuges im Flughafengefängnis erhoben. Wir haben Sie bereits mit unserer Eingangsbestätigung vom 17. April 2000 informiert, dass wir vorerst zu klären hätten, ob es sich um einen in unsere Zuständigkeit fallenden Rekurs oder eine von der Direktion der Hauptabteilung Gefängnisse zu behandelnde Beschwerde gegen den Verwalter und Mitarbeiter des Flughafengefängnisses handle. Der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 5. April 2000 ist zu entnehmen, dass in der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit keine Entscheide von der Direktorin der Hauptabteilung Gefängnisse ausgegangen sind, und dass sich Ihre Beschwerde klarerweise gegen Mitarbeiter des Flughafengefängnisses richtet, so dass sie gemäss § 36 Abs. 1 des Straf- und Vollzugsgesetzes von der Direktorin der Hauptabteilung Gefängnisse zu behandeln ist. Wir treten daher mangels Zuständigkeit nicht weiter auf Ihre Eingabe ein und leiten sie zur Behandlung an die genannte Stelle weiter. Im Hinblick auf mögliche Kostenfolgen bei einem für Sie negativen Entscheid weisen wir Sie gleichzeitig darauf hin, dass Sie der genannten Stelle direkt mitzuteilen hätten, wenn Sie die Angelegenheit nach Ihrer Entlassung als gegenstandslos ansehen würden und keine Bewhandlung Ihrer Beschwerde mehr wünschen sollten.
DIREKTION DER JUSTIZ
(W.)
Korrespondezen sind
an die Direktion und nicht an einzelne Mitarbeiter zu richten
Kopien z.K. an
- das Amt für
Justizvollzug, Amtsleitung
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