DIREKTION
DER JUSTIZ UND DES INNERN
DES KANTONS ZURICH
Nr. 508/00/EW
In Sachen
Verfügung
vom 12. September 2000
Seelenlos c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich, Rekurrent,
gegen
Direktion
Gefängnisse Kanton Zürich, Flughafengefängnis, 8058
Zürich-Flughafen, Rekursgegnerin,
betreffend
Rekurs gegen Beschwerdeentscheid
A) Seelenlos, damals im Flughafengefängnis Kloten inhaftiert, erhob
mit Eingabe vom 9. April 2000 bei der Direktion der Justiz und des Innern
Rekurs gegen verschiedene Entscheide der Verwaltung des Flughafengefängnisses.
Sein Rekurs wurde am 2. Mai 2000 zur Behandlung als Beschwerde im Sinne
von § 36 Abs. 1 StVG an die Direktion Gefängnisse Kanton Zürich
überwiesen.
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B) Die Direktion
Gefängnisse Kanton Zürich beantwortete die Beschwerde am 4.
Juli 2000, wobei sie sie infolge Entlassung von Seelenlos aus der Haft
als gegenstandslos bezeichnete, trotzdem aber materiell auf seine verschiedenen
Rügen eintrat.
C) Mit Eingabe vom 12. August 2000 erhob Seelenlos bei der Di[r]ektion
der Justiz und des Innern Rekurs gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion
Gefängnisse Kanton Zürich vom 4. Juli 2000. Das zur Vernehmlassung
au[f]geforderte Amt für Justizvollzug
stellte am 4. September 2000 den Antrag, auf den Rekurs sei infolge
Ablauf der Rekursfrist nicht einzutreten.
Es kommt in Betracht:
Der Beschwerdeentscheid der Direktion Gefängnisse Kanton Zürich
vom 4. Juli 2000 wurde nicht gegen Empfangsschein verschickt, so dass
sich nicht feststellen lässt, wann er dem Rekurrenten tatsächlich
zuging. Da dieser aber in einem Schreiben vom 10. Juli 2000 an die Direktorin
Gefängnisse Kanton Zürich deren Entscheid kommentierte, steht
fest, dass der Entscheid jedenfalls am 10. Juli 2000 in seinem Besitz
war. Damit lief die 30tägige Frist für eine Anfechtung des
Entscheides gemäss Rechtsmittelbelehrung am 9. August 2000 ab.
Der vom 12. August 2000 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene
Rekurs ist daher verspätet erhoben worden, so dass darauf gemäss
Antrag des Amtes für Justizvollzug nicht einzutreten ist.
Auf den Rekurs wäre allerdings auch bei fristgerechter Erhebung
mangels Legitimation des Rekurrenten nicht einzutreten gewesen: Der
am 20. April 2000 aus der Haft entlassene Rekurrent erhebt in seiner
Eingabe an die Justizdirektion keine Rügen gegen Bestimmungen der
Verordnung über die Bezirksgefängnisse oder die Hausordnung
des Flughafengefängnisses, sondern nur gegen die Handhabung einzelner
Bestimmungen dieser Erlasse während seiner Haft. Damit besteht
aber nicht einmal mehr im Hinblick auf eine erneute Inhaftierung des
Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 21
lit. a) des VRG, so dass er im Sinne der genannten Bestimmung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
nicht zur Rekurserhebung legitimiert ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
DIE
DIREKTION DER JUSTIZ
UND DES INNERN
v e r f ü g t :
Auf den Rekurs von Seelenlos gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion
Gefängnisse Kanton Zürich vom 4. Juli 2000 wird nicht eingetreten.
Il. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von Fr. 75.-
b) den Schreibgebühren von Fr. 24.-
c) den Kanzleiauslagen von Fr. 5.-
Total
Fr. 104.-
werden dem Rekurrenten auferlegt.
Der Betrag von Fr. 104.-- ist innert 30 Tagen nach Empfang dieser
Verfügung auf das
Postcheckkonto 80-15510-7 der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich
einzuzahlen.
Mitteilung an:
a) Seelenlos c/o SSI, Pf 2122, 8031 Zürich, eingeschrieben, gegen
Rückschein,
b) das Amt für Justizvollzug, Amtsleitung, 8090 Zürich,
im Doppel, unter Beilage der
eingereichten Akten,
c) die Kasse der Direktion der Justiz und des Innern.
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Der Sekretär:
[Unterschrift]
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