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DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN
DES KANTONS ZURICH


Nr. 508/00/EW

In Sachen

Verfügung

vom 12. September 2000

Seelenlos c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich, Rekurrent,

gegen

Direktion Gefängnisse Kanton Zürich, Flughafengefängnis, 8058 Zürich-Flughafen, Rekursgegnerin,


betreffend

Rekurs gegen Beschwerdeentscheid

A) Seelenlos, damals im Flughafengefängnis Kloten inhaftiert, erhob mit Eingabe vom 9. April 2000 bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen verschiedene Entscheide der Verwaltung des Flughafengefängnisses. Sein Rekurs wurde am 2. Mai 2000 zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von § 36 Abs. 1 StVG an die Direktion Gefängnisse Kanton Zürich überwiesen.

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B) Die Direktion Gefängnisse Kanton Zürich beantwortete die Beschwerde am 4. Juli 2000, wobei sie sie infolge Entlassung von Seelenlos aus der Haft als gegenstandslos bezeichnete, trotzdem aber materiell auf seine verschiedenen Rügen eintrat.

C) Mit Eingabe vom 12. August 2000 erhob Seelenlos bei der Di[r]ektion der Justiz und des Innern Rekurs gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion Gefängnisse Kanton Zürich vom 4. Juli 2000. Das zur Vernehmlassung au[f]geforderte Amt für Justizvollzug stellte am 4. September 2000 den Antrag, auf den Rekurs sei infolge Ablauf der Rekursfrist nicht einzutreten.


Es kommt in Betracht:

Der Beschwerdeentscheid der Direktion Gefängnisse Kanton Zürich vom 4. Juli 2000 wurde nicht gegen Empfangsschein verschickt, so dass sich nicht feststellen lässt, wann er dem Rekurrenten tatsächlich zuging. Da dieser aber in einem Schreiben vom 10. Juli 2000 an die Direktorin Gefängnisse Kanton Zürich deren Entscheid kommentierte, steht fest, dass der Entscheid jedenfalls am 10. Juli 2000 in seinem Besitz war. Damit lief die 30tägige Frist für eine Anfechtung des Entscheides gemäss Rechtsmittelbelehrung am 9. August 2000 ab. Der vom 12. August 2000 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Rekurs ist daher verspätet erhoben worden, so dass darauf gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug nicht einzutreten ist.


Auf den Rekurs wäre allerdings auch bei fristgerechter Erhebung mangels Legitimation des Rekurrenten nicht einzutreten gewesen: Der am 20. April 2000 aus der Haft entlassene Rekurrent erhebt in seiner Eingabe an die Justizdirektion keine Rügen gegen Bestimmungen der Verordnung über die Bezirksgefängnisse oder die Hausordnung des Flughafengefängnisses, sondern nur gegen die Handhabung einzelner Bestimmungen dieser Erlasse während seiner Haft. Damit besteht aber nicht einmal mehr im Hinblick auf eine erneute Inhaftierung des Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 21 lit. a) des VRG, so dass er im Sinne der genannten Bestimmung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht zur Rekurserhebung legitimiert ist.


Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.

DIE DIREKTION DER JUSTIZ
UND DES INNERN


v e r f ü g t :

Auf den Rekurs von Seelenlos gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion Gefängnisse Kanton Zürich vom 4. Juli 2000 wird nicht eingetreten.

Il. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von     Fr. 75.-

b) den Schreibgebühren von Fr. 24.-
c) den Kanzleiauslagen von    Fr. 5.-

Total                                Fr. 104.-



werden dem Rekurrenten auferlegt.
Der Betrag von Fr. 104.-- ist innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung auf das
Postcheckkonto 80-15510-7 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
einzuzahlen.

Mitteilung an:
a) Seelenlos c/o SSI, Pf 2122, 8031 Zürich, eingeschrieben, gegen
Rückschein,
b) das Amt für Justizvollzug, Amtsleitung, 8090 Zürich, im Doppel, unter Beilage der
eingereichten Akten,
c) die Kasse der Direktion der Justiz und des Innern.

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Der Sekretär:        
[Unterschrift]        

 



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