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Musterbeschwerde
In Sachen Hans Meier, Psych. Anstalt, 8462 Rheinau verteidigt durch uns gegen Psych. Anstalt Rheinau betr. Art. 5 Ziff. 4 EMRK begründen wir die folgenden Anträge
und Rügen mit dem Hauptantrag auf Entlassung: l. Unsere Klientschaft ist mittels vorsorglicher Verfügung
sofort auf freien Fuss zu setzen. Wie im folgenden dargestellt, existiert
ein rechtstaatliches Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Freiheitsentzugs
nicht. Jeder Zwangsaufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt erscheint
zusammen mit den heute dort praktizierten Zwangsbehandlungen als widerrechtlich. 2. Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 BV und Art. 397b Abs.
2 ZGB* sind verletzt worden. *wesentliche Bestimmungen siehe Anhang Art. 397b Abs. 2 ZGB räumt den Kantonen die Möglichkeit
ein, die Kompetenz zur Einweisung sogenannt psychisch kranker Personen
einer "geeigneten Stelle" zu übertragen. Davon hat der
Kanton Zürich Gebrauch gemacht und eine Privatperson, nämlich
einen Arzt, für die Einweisung und die damit verbundene Festnahme
als zuständig erklärt. Indessen leuchtet sofort ein, dass
eine Privatperson - auch wenn sie Arzt ist - unmöglich die geeignete
Instanz sein kann, wenn man bedenkt, dass die Einschliessung eines Menschen
die schärfste Sanktion überhaupt darstellt. Mit der gleichen
Logik könnte man jeden Anwalt für die Verhaftung von Straftätern
zuständig erklären. Wie beim Strafrecht muss die zivilrechtliche
Einschränkung der Freiheit durch einen unabhängigen Richter
angeordnet werden. Gründe, warum die psychiatrisch Verfolgten weniger
zu schützen seien, als die strafrechtlich Verfolgten, sind keine
ersichtlich. Da die Einweisung durch eine Privatperson jedenfalls
ungesetzlich und damit unrechtmässig ist, wird das angerufene Menschenrecht
gebrochen. (Sofern der Betroffene durch seinen behandelnden Arzt
oder Hausarzt eingewiesen worden ist, ergibt sich die folgende Ergänzung:
Dieser Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem eines Straftäters
- beispielsweise eines Einbrechers - welcher seinen Anwalt aufsucht,
sich in einer Steuerangelegenheit beraten lässt und gleich auch
noch seine letzte Einbruchsserie aufs Tapet bringt. Der Anwalt greift
zum Telefon, bestellt die Sanität oder die Polizei und lässt
seinen Klienten noch nicht einmal zum Ankläger oder Strafrichter,
sondern direkt ins Gefängnis abtransportieren! Es ist klar, dass
die behandelnden Ärzte - gleich wie Anwälte - strikt ans Berufsgeheimnis
gebunden sind.) 3. Die unrechtmässige Festnahme stellt gemäss
Art. 183 StGB eine Freiheitsberaubung dar. Nach einem allgemeinen Grundsatz
schützt Nichtwissen vor Strafe nicht. Der objektive und subjektive
Tatbestand erscheint in der vorliegenden Sache als erfüllt: Ein
Arzt (evtl. Hausarzt) liess unsere Klientschaft gegen ihren Willen in
die Anstalt einweisen. Diese Einweisung erfolgte vorsätzlich. (Ausserdem
verletzte der Arzt mit seiner Aktion das Arztgeheimnis). Die Akten sind
daher der Strafuntersuchungsbehörde zur Eröffnung eines Verfahrens
zu überweisen. (Zuhanden dieser Behörde wird hiermit auch
Strafantrag wegen Verletzung von Art. 321 StGB gestellt.) Die Tatsache,
dass sich der Arzt auf Rechtsirrtum berufen wird, ändert nichts
an einem Schuldspruch. Der Richter kann höchstens die Strafe nach
freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art.
20 StGB). 4. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Art. 4 BV, Art. 397a
und Art. 397f Abs. l ZGB sind verletzt worden. Nach dem etwas holprigen Text des Art. 5 Ziff. 1 lit.
e EMRK "darf einem Menschen (die Freiheit) nur ... entzogen werden,
wenn er sich in rechtmässiger Haft befindet, ... weil er geisteskrank
... ist". Aus diesem Text folgt klar, dass eine Geisteskrankheit
bereits vor der Verhaftung feststehen muss (im Gegensatz zur U-Haft
im Strafrecht, wo der hinreichende Tatverdacht genügt (Art. 5 Ziff.
1 lit. c EMRK)). Jeder psychiatrischen Verhaftung ist daher ein Verfahren
vorzuschalten, welches den zwingenden Beweis für eine Geisteskrankheit
liefert. Noch vorher ist allerdings die Frage aufzuwerfen, ja
was ist denn das, eine Geisteskrankheit? Wir landen alsogleich mitten
im Dschungel! Die Antwort, die noch am einfachsten erscheint, ist jene,
dass es so viele bzw. so wenige Geisteskrankheiten wie Köpfe von
Psychiatrieärzten gibt. Es ist hier nicht der Ort, die Frage zu klären,
sondern es ist von der herrschenden Realität auszugehen, wonach
gewisse Ärzte und mit ihnen gewisse Richter genau angeben können,
was eine Geisteskrankheit sei. Damit ist die Schlacht allerdings noch
nicht verloren. Immerhin kommen auch die Verfechter der Zwangspsychiatrie
nicht an der Tatsache vorbei, dass auf eine Geisteskrankheit erst geschlossen
werden kann, wenn das ganz bestimmte Verhalten, die ganz bestimmten
Äusserungen, die ihrer Meinung nach die Geisteskrankheit eines
Menschen ausmachen, hieb- und stichfest gesichert sind. Das zwingt sie,
sehr präzise zu werden! Sie müssen forschen und suchen! Als Minimalbedingung einer solchen Untersuchung ist
das rechtliche Gehör zu nennen, das dem "zukünftigen"
Geisteskranken gewährt werden muss. Zu Aussagen kann er allerdings
nicht verpflichtet werden, da ihm ein im Menschenrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit
(Art. 10 EMRK) verankertes Schweigerecht zusteht. Es gilt auch in den
weiteren Stadien des Verfahrens. Die Aussageverweigerung darf - gleich
wie im Strafrecht - keine Rechtsnachteile nach sich ziehen. Der Betroffene
ist auf dieses Recht hinzuweisen. Schlag auf Schlag haben die Einvernahmen
der die Einweisung verlangenden Personen zu folgen. Da in der Regel
bei den beteiligten Streithähnen Aussage gegen Aussage steht, müssen
Dritte ausfindig gemacht und über ihre Beobachtungen und Wahrnehmungen
einvernommen werden. Das gilt auch, wenn der Betroffene schweigt. Nach
einem anerkannten Grundsatz unserer Rechtsordnung muss mit oder ohne
die Mitwirkung des Betroffenen den belastenden und den entlastenden
Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht werden. Über das
rechtliche Gehör und die übrigen Einvernahmen sind Protokolle
zu führen. Bei der Einvernahme von Konfliktpartnern und von Drittpersonen
hat der Betroffene ein Teilnahmerecht und das Recht, Ergänzungsfragen
zu stellen. Die Einvernommenen sind auf die Wahrheitspflicht und die
Folgen eines falschen Zeugnisses, des weiteren auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte
und -pflichten (Wahrung von Amts- und Berufsgeheimnissen!) hinzuweisen.
Am Schluss muss das gesamte Untersuchungsergebnis dem Betroffenen zur
Stellungnahme unterbreitet werden. Der Untersuchende darf keine Privatperson,
sondern muss eine Amtsperson sein. Die Protokolle müssen von einem
Protokollführer erstellt werden. Es gelten die üblichen Ausstandsregeln
sowie das Verbot des sogen. "Berichtens". Erst jetzt ist die
Sache spruchreif. Der oben genannte Haftrichter kann seines Amtes walten. Im Kanton Zürich existiert weder ein solches Untersuchungsverfahren
noch ist es unserer Klientschaft in casu offeriert worden. Da demzufolge
der einer Geisteskrankheit zugrunde liegende Sachverhalt beweismässig
nicht gesichert ist, kann auch nicht auf eine solche Krankheit geschlossen
werden, ergo gibt es auch nichts in die Anstalt einzuweisen. So einfach
ist das. Die angerufenen Bestimmungen sind verletzt. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren lassen sich die
Mängel nicht mehr beheben. Es ist notorisch, dass die Festnahme
eines Menschen schwerwiegende Schockzustände auslösen und
ihn in völlige Aufruhr versetzen kann. Nicht zuletzt aus diesem
Grund ist der Schutz der Freiheit ja auch in den Katalog der Menschenrechte
aufgenommen worden. Die Symptome im Falle ihrer Einschränkung sind
- wie ebenfalls notorisch ist - mit jenen, die den Schluss auf eine
Geisteskrankheit zulassen, in vieler Hinsicht absolut identisch. Der
Richter kann daher beim Verhalten und den Äusserungen, welche er
bei der Anhörung des Betroffenen selber wahrnimmt, nicht mehr unterscheiden,
ob der Zustand vorbestand oder ob er durch die Einschliessung hervorgerufen
worden ist. Das zwingt ihn - wie noch darzustellen sein wird - selber
eine gehörige und formgerechte Untersuchung über die Vorgeschichte
nachzuholen. 5. Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397e Ziff.
1 ZGB sind verletzt worden. Unsere Klientschaft ist weder über die Gründe
ihrer Festnahme noch über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet worden. Gemäss Art. 397e Ziff. 1 ZGB muss die Unterrichtung
in einem Entscheid erfolgen. Ein solcher Entscheid muss sämtliche Tatsachen
auflisten. Die Aussagen der verschiedenen Beteiligten und Zeugen müssen
gegeneinander abgewogen werden (Beweiswürdigung). Alsbald muss
erklärt werden, welche relevanten Tatsachen eine Geisteskrankheit
begründen. Da dieser Begriff - wie schon angedeutet - heftigst
umstritten ist, sind sämtliche Lehrmeinungen - insbesondere auch
die abweichenden! - anzuführen und es ist alsbald festzustellen,
welcher man den Vorzug gibt und warum. Diese umfassende Begründungspflicht
folgt aus der Schwere des Eingriffs. Sie zwingt nicht nur den Richter,
sich selber genaue Rechenschaft über sein Urteil abzulegen, sondern
sie versetzt den Betroffenen auch in die Lage, die Gründe nachzuvollziehen,
sich von ihnen überzeugen zu lassen oder aber seine Verteidigung
und seine Gegenargumente vorzubereiten. In der vorliegenden Sache kann weder von einer gehörigen
Unterrichtung noch einem ebensolchen Entscheid die Rede sein. 6. Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 397f Abs. 1 ZGB verpflichten
Sie, eher als tunlich über die Rechtmässigkeit der Haft zu
entscheiden. Dazu gehört auch die Mitteilung des Entscheids. Je
nach Komplexität des Falles haben Sie eine Frist von einer bis
zwei Wochen. Darauf werden Sie hiermit aufmerksam gemacht. Ein vorgeschaltetes
Verwaltungsverfahren entbindet Sie nicht von der Wahrung der Frist. 7. Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 397f
Abs. 1 ZGB fordern ein kontradiktorisches Verfahren. Die Kontradiktion
gewährleistet die vertiefte Behandlung einer Sache. Wenn nur eine
Partei begründen muss, warum sie nicht in die Anstalt gehört,
bleibt vieles auf der Strecke. Erst der Widerspruch fordert heraus.
Die Anwesenheit einer oder mehrerer Gegenparteien bietet den weiteren
Vorteil, dass diese den Widerspruch zur Kenntnis und ihn - falls er
sie überzeugt - zum Anlass nehmen können, die Beschuldigungen
gemäss Art. 5 Ziff. 2 EMRK zurückzuziehen bzw. den Betroffenen
zu entlassen. In die Parteirolle gehören im Gerichtsverfahren
zwingend die Anstalt und jene Personen, welche unsere Klientschaft anschuldigen
und ihre Einweisung verlangen. Aus der Abwesenheit einer solchen Partei
ist der Verzicht auf Anschuldigung bzw. Zurückbehaltung zu schliessen. 7. Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 397f
Abs. 1 ZGB werden verletzt, falls Sie keine öffentliche Verhandlung
durchführen und das Urteil nicht öffentlich verkünden. Die Umstände, welche zu einem zivilrechtlichen
Freiheitsentzug führen, müssen in jedem einzelnen Fall der
öffentlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden. Alles andere
ist verpönte Geheimjustiz. Dass die gerichtliche Überprüfung
die Persönlichkeits- und Intimsphäre der Betroffenen berührt,
ist weniger schwerwiegend, als die Machtmissbräuche, die unweigerlich
mit einer Geheimjustiz verbunden sind. Die Öffentlichkeit muss
gleich wie im Strafprozess gewährleistet sein. Auch dort werden
die Umstände der Festnahme und die Sphären der (möglicherweise
unschuldigen) Angeklagten öffentlich ausgebreitet. 1988 hat das Bundesgericht die Geheimjustiz im Bereich
der Zwangspsychiatrie abgesegnet. Im Sommer 1989 hat es indessen in
einem solchen Fall selber eine öffentliche Verhandlung durchgeführt
und die Berichterstattung darüber zugelassen (TA vom 14.7.1989). Ein psychiatrischer Etikettenschwindler fände
zum casus, der elegante Bocksprung markiere hübsch den schizoiden
Charakter der schweizerischen Recht(s)-sprechung im wörtlichen
Sinn der Eigenschaft. Ein Jurisprudenter attestierte dem Bundesgericht
Meisterschaft im venire contra factum proprium [lat. "Die
Fakten in ihr Gegenteil verkehren"]. Und was meint wohl der weise
Volksmund? Die mached sowieso, was s'wänd [Dialekt: "Die
machen sowieso, was sie wollen"]. Der Defätismus ist fehl am Platz, wackere Eidgenossen!
Die Sache sieht so schitter [schlimm] nicht aus. Jedes Herrschaftssystem
rinnt wie eine Zaine. Man muss nur die Rinnen kennen. PSYCHEX
(vom südländischen use us de Psychi) kennt sie. 8. Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 BV
und Art. 397f Abs. 1 ZGB werden verletzt, indem die Mitglieder der Psychiatrischen
Gerichtskommission des Kantons Zürich vom Regierungsrat gewählt
worden sind. Dieser ist gleichzeitig (nur schon als Aufsichtsorgan über
die Gesundheitsdirektion) oberstes Aufsichtsorgan über die Anstalten.
Er berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder jene Personen, welche
auch das von ihm kontrollierte Anstaltskonzept stützen. Etwas anderes
anzunehmen, ist lebensfremd. Da keine öffentliche Diskussion stattfindet,
kann der Regierungsrat seine Günstlinge erküren. Der Verfilzung
ist Tür und Tor geöffnet. Eine Hand wäscht die andere,
eine Gewalt installiert die andere. Das Prinzip der Gewaltentrennung
wird klar verletzt. Allerdings kann auch bei der Wahl durch das "Volk"
von einer Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein. Den unabhängigen
Richter gibt es nicht! In dieses Amt wird nur gewählt, wer sich
einer der herrschenden Parteien angeschlossen und seine Linientreue
in Wort und Tat unter Beweis gestellt hat. Allzu kritische Geister haben
nicht die geringste Chance, von den Plutokraten portiert zu werden. 9. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4, Art. 58 BV und Art.
397f Abs. 1 ZGB werden verletzt. Die Freiheit ist nicht nur ein straf- und verwaltungsrechtlicher,
sondern auch ein zivilrechtlicher Anspruch. Folgerichtig ist diese Freiheit
auch im Zivilgesetzbuch geregelt worden. Im Falle einer sofortigen Festnahme
hat der Betroffene daher nicht bloss Anspruch auf das Haftprüfungsverfahren
gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK, sondern auch noch auf ein solches gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Kanton Zürich existiert indessen nur gerade
ein einziges Gerichtsverfahren, was die angerufenen Rechte verletzt. Auch am Postulat der Rechtssicherheit gemessen schneiden
die Hüter der herrschenden Ordnung schlecht ab. Die Rechtssicherheit
verlangt zwei von einander völlig getrennte Gerichtsverfahren mit
voller Kognition jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Rechtsgut der
persönlichen Freiheit in Frage steht. Die Möglichkeit der Anrufung des Bundesgerichtes
behebt den Mangel nicht. Sie ist auch im Bereich des Zivil- und Strafprozesses
vorgesehen. Gleichwohl ist der innerkantonale Instanzenzug eingerichtet.
Dem Bundesgericht fehlt als Berufungsinstanz die volle Kognition. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist lediglich ein ausserordentliches Rechtsmittel.
Im übrigen ist es nicht Sache des letzten nationalen Gerichts,
in die Lücke zu springen, wenn auf kantonaler Ebene Rechtssicherheit
und verfassungsmässiger Richter nicht gewährleistet sind. 10. Art. 5 Ziff. 1 lit. e, der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK
enthaltene Grundsatz der Fairness und Art. 397a ZGB werden verletzt,
sofern im Gerichtsverfahren zur Stützung einer Geisteskrankheit
auf das Verhalten und die Äusserungen des Betroffenen nach der
Anstaltseinweisung abgestellt wird. Der Richter muss die beiden Phasen vor und nach der
Einweisung streng voneinander trennen. Stellt sich heraus, dass vor
der Einweisung keine Gründe vorgelegen haben, welche eine Geisteskrankheit
stützen, wohl aber nachher, so sind Einweisung und Aufenthalt selbst
der Auslöser einer solchen Krankheit. Die "Therapie"
liegt alsbald auf der Hand: Sofortige Entlassung! Das Verbot, den Zustand
des Betroffenen nach der Einweisung in das Urteil miteinzubeziehen,
liegt in der Unmöglichkeit begründet, die Symptome von Freiheitsentzug
und Geisteskrankheit sicher voneinander unterscheiden zu können. 11. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397f Abs.
1 ZGB werden verletzt. Fairness, Willkürverbot, Anspruch auf rechtliches
Gehör und die Minimalvorschriften des Zivilgesetzbuches verlangen
nach einem Verfahren, welches - wie schon erörtert - der gründlichen
Erforschung des Sachverhalts unter Wahrung rechtsstaatlich anerkannter
Formen dient. Die Nachforschungen sind von Amtes wegen auf allen Stufen
des Verfahrens zu tätigen. Wie schon ausgeführt, ist im Einweisungsverfahren
ein solches Verfahren nicht in Ansätzen erkennbar. Das gleiche
gilt für die Periode des Anstaltsaufenthaltes. Die Erforschung
gerade einer "Geisteskrankheit", wenn es so etwas überhaupt
gibt, bedürfte gründlichster Analysen. Es wären durchaus
die Regeln einer fortschrittlichen Psychoanalyse bzw. -therapie anzuwenden.
Der Aufwand wäre äusserst zeit- und personalintensiv. Wie
indessen notorisch ist, fehlen in den schweizerischen psychiatrischen
Anstalten sowohl in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Fachkräfte,
welche solche Analysen lege artis [lat. "nach den Regeln
der Kunst"] durchzuführen vermöchten. Die Anstalten sind
Durchlaufstationen von in Ausbildung begriffener Ärzte. Diese sogenannten
Assistenten oder gar Kandidaten der Medizin verfügen weder über
genügende Berufs- noch Lebenserfahrung. Die Zwangspsychiatrisierung
eines Menschen zählt zu einem der schicksalsschwersten Eingriffe.
Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den für die Unfreiheit
unmittelbar Verantwortlichen zu stellen. Lehrlinge haben da nichts zu
suchen. Sie können - wie etwa in der Strafuntersuchung die Auditoren
- bei der psychiatrischen Untersuchung (Befragungen von Eingewiesenem,
Konfliktpartnern und Dritten) dabei sein, zuschauen und zuhören,
keinesfalls aber dürfen sie auf eigene Faust den Richter spielen.
Die Tatsache, dass in den Anstalten Assistenten selbständig beispielsweise
in der Gegend herumtelefonieren, um alsbald ihre (entsprechend ihrem
Erfahrungsstand notwendigerweise einseitigen) Befragungsergebnisse in
der Krankengeschichte zu notieren, stellt nicht nur einen schweren Form-,
sondern - wie noch zu rügen sein wird - einen ebensolchen Behandlungsfehler
dar. Die mit der Zwangspsychiatrie befassten Ärzte
pflegen die Unart, nicht Tatsachen, sondern Bewertungen nachzujagen.
Auch das ist hier anzuprangern. Sie reden von Drohungen, Selbstmordgedanken,
Logorrhöe, Autismen oder gar Phrenien, Manien, Phobien, Depressionen,
Paranoia und dergleichen mehr. Vergeblich sucht man in ihren Berichten
und Verlautbarungen den genauen Wortlaut der "Drohung", des
geäusserten Gedankens, des "Geschwätzes". Schon
gar nicht wird der Betroffene zur einer Begründung seiner Äusserungen
angehalten; dazu fehlt die Zeit ebenso wie zum genauen Hinhorchen. Und
so passiert eben, was ein englischer Psychiater mit dem berühmten
Satz, ein Schizophrener höre auf, schizophren zu sein, sobald er
sich verstanden fühle, auf den Punkt gebracht hat: Die Zwangspsychiatrisierten
werden dank des Unverstandes, welchen man ihnen entgegenbringt, zu Geisteskranken. Die Einseitigkeit der Zwangspsychiatrie feiert Urständ.
Obwohl sie selber predigt, dass nur dort eine Geisteskrankheit relevant
werde, wo die Akzeptanz der Konfliktpartner fehle, unterlässt sie
es regelmässig, der "Exploration" eben dieser Partner
die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Was die Gegenparteien
des Eingewiesenen verkünden, wird zum Vollwert genommen. Keine
Fragezeichen, kein Forschen nach deren Anteil am Konflikt. Das gäbe
ja nur Komplikationen und würde das ganze schöne Zwangskonzept
über den Haufen werfen. Man braucht - wie im Strafrecht - einen
Schuldigen, ein Opfer. Damit das alles nicht so direkt ins Auge sticht,
versteckt man das Opfer: Es wird zum "Patienten", ein ach
so hilfloses, armes und krankes Geschöpf. Der Anstaltsaufenthalt
wird zur Wohltat für ihn. Er darf jetzt im "geschützten
Rahmen" einer "Klinik" leben... Die angerufenen Bestimmungen werden verletzt, weil
der Richter regelmässig und tale quale [lat. "sowieso"]
auf die Basteleien der Anstalten abstellt. Wenn der Art. 397f Abs. l
ZGB ein rasches und einfaches Verfahren vorschreibt, heisst dies nicht,
dass jener schludrig sein darf. Die gleiche Formulierung findet sich
in Art. 343 OR. Es wäre völlig undenkbar, dass ein Arbeitsrichter
sein Urteil mit den von einer Partei - beispielsweise dem Arbeitgeber
- verfassten Aktennotizen bepflasterte. Dort wie hier sind die Richter
verpflichtet, alles selber abzuklären, wobei sie die prozessualen
Formvorschriften zu beobachten haben. Die Raschheit und Einfachheit
des Verfahrens bezieht sich auf die sofortige Anhandnahme, die Abkürzung
von Fristen, die Zusammenlegung von Haupt- und Beweisverfahren, die
Verschonung des Betroffenen vor den üblichen prozessualen Überforderungen
etc.. 12. Es sind sämtliche Urkunden, die nicht in einer
formgerechten Untersuchung zustande gekommen sind, aus den Akten zu
entfernen, da ansonsten Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art 6 Ziff. 1 EMRK, Art.
4 BV und Art. 397 f Abs. 1 ZGB verletzt werden. Dies gilt insbesondere
von der sogenannten Krankengeschichte. Sie ist nicht die Geschichte
des Betroffenen, sondern derjenigen, welche sich in ihr verewigen. Sie
stellen darin lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Da der Betroffene
bei solchen Schreibarbeiten nicht dabei ist und daher auch nicht sofort
wegen falscher Protokollierung remonstrieren kann, entbehren die Aufzeichnungen
jeglichen Beweiswertes. Im Gegenteil! Sie fixieren geradezu die Vorurteile.
Sofern der Schreiberling einen Vorfall notiert, an welchem er selber
beteiligt war, ist die Beschönigung seines eigenen Anteils die
Regel, die Fehler werden dem anderen zugeschoben. Etwas anderes anzunehmen,
ist lebensfremd. Jeder weitere Schreiberling wird zudem durch die Voreinträge
automatisch in die Sicht seines Vorgängers verführt, womit
sich die Vorurteile potenzieren. Am Schluss verdichtet sich das Zusammengeschusterte
zum fürchterlichen Bild über den Betroffenen: Er ist geisteskrank!
Für ein solches Verdikt ist die Krankengeschichte völlig untauglich.
Viel mehr als den Schluss, dass der Betroffene in den Köpfen ihrer
Verfasser zum Geisteskranken geworden ist, lässt sie nicht zu.
Im Jargon der Psychiatrie ausgedrückt handelt es sich um Projektionen. Die Notizen der Anstalt können auch nicht als
Gutachten Eingang in den Prozess finden. Die in Art. 397e Ziff. 5 ZGB
genannten Sachverständigen dürfen gerade eben nicht von der
Anstalt stammen. Sofern das Anstaltspersonal aus eigener Wahrnehmung
über relevante Tatsachen berichten kann, sind diese Personen als
Parteivertreter im Prozess einzuvernehmen. Die Angaben der Hausärzte bzw. der behandelnden
Ärzte, welche unsere Klientschaft in die Anstalt eingewiesen oder
Auskünfte über sie gegeben haben, unterliegen ebenfalls einem
Beweisverwertungsverbot, da das Berufsgeheimnis verletzt wird. Unverwertbar
bleiben schliesslich Informationen von Angehörigen, welchen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und die nicht darauf hingewiesen worden
sind. 13. Es wird beantragt, dass unserer Klientschaft vor
der Hauptverhandlung persönlich Einsicht in die vollständigen
Akten zu gewähren ist. Sie ist technisch zu organisieren (Versendung
der Akten in die Anstalt oder Chauffierung unserer Klientschaft zum
Gericht). Die Abweisung des Antrages zieht die Verletzung von Art. 4
BV nach sich. Die Tatsache, dass lediglich die Richter den Akteninhalt
kennen, während der diesen gegenüberstehende Betroffene nie
genau weiss, was alles über ihn zusammengetragen worden ist, stellt
eine der wohl heimtückischsten Benachteiligungen dar. Durch die
Lektüre der Akten vor der Verhandlung weiss der Zwangspsychiatrisierte,
was der Richter weiss. Der mit dem alleingepachteten Wissen des Gerichtes
verbundene Machtvorteil ist in einem wirklich freiheitlich demokratischen
Rechtsstaat unstatthaft. Nicht wahr? 14. Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397a ZGB
sind verletzt. Selbst wenn eine Geisteskrankheit unserer Klientschaft
erstellt wäre, rechtfertigte dies Zwangseinweisung und Anstaltsaufenthalt
nicht. Voraussetzung ist eine schwerste, unmittelbare Drittgefährdung.
Einen "Geisteskranken", der niemandem etwas zuleide tut, muss
man laufen lassen. Eine Selbstgefährdung zum Anlass einer Einschliessung
zu nehmen, ist unzulässig. In der Schweiz sind weder Selbstmord
noch Selbstverstümmelung unter Strafe gestellt. Wie in der Schweiz
tätige Vereinigungen, namentlich die Exit, beweisen, ist der Selbstmord
für jedermann frei. Ein grosser Bruchteil des Volkes wählt
denn auch diese Todesart. Eine Praxis, wonach nur die Urteilsfähigen,
nicht jedoch die Urteilsunfähigen das Recht darauf besässen,
ist absurd und willkürlich. Sie entpuppt sich bei näherer
Betrachtung als Vorwand, Macht über eine Minderheit ausüben
zu können. Das hat den weiteren (beabsichtigten) Effekt, dass die
grosse Masse durch die damit verbundene Demonstration der Macht geschreckt
und gefügig gemacht wird. Andere Selbstgefährdungen sind nicht relevant.
So ist beispielsweise jedermann frei, soviel zu rauchen, wie er will,
obwohl bekannt ist, dass der Raucher seine Gesundheit gefährdet.
Ebenso darf jedermann ein Auto lenken, obwohl er sich der Gefahr aussetzt,
zutode zu kommen, verkrüppelt oder verletzt zu werden. Die Liste
der tolerierten Selbstgefährdungen liesse sich beliebig erweitern.
Da demnach eine Selbstgefährdung bis und mit eigenem Tod im schweizerischen
ordre public [frz. "öffentl. Ordnung"] Platz
hat, ist kein Fall einer Selbstgefahr vorstellbar, welcher sich nicht
auch ein Geisteskranker aussetzen dürfte. Was die Drittgefährdung anbelangt, ist durch wissenschaftliche
Untersuchung belegt, dass die sogenannten Geisteskranken nicht gefährlicher
als der Durchschnitt der Bevölkerung sind. Im übrigen ist
bei der Abschätzung der Gefahr der gleiche Massstab anzulegen,
welcher gesamtgesellschaftlich gilt. Es ist erneut auf das Schädigungspotential
der Motorfahrzeuge zu verweisen, die nicht nur dem Führer, sondern
jedem Dritten Tod und Verderben bringen können. Gleiches ist über
die von den Unternehmern in der Schweiz eingerichteten gefährlichen
Arbeitsplätze zu sagen. Auch dort fallen jährlich etwa gleich
viele Tote, Verkrüppelte und Verletzte wie im Strassenverkehr an.
Zusammen sind es gegen einhunderttausend. Der Gefahren sind sich alle
Beteiligten voll bewusst. Jedermann kennt das Schädigungspotential
von Mensch mit Maschine. Allgemein ist auch das Wissen, dass Kinder
oder Greise völlig unversehens auf die Fahrbahn treten können.
Jeder, der sich ans Steuer eines Autos setzt, nimmt dieses Risiko in
Kauf. Er handelt damit - in der Sprache der Juristen - eventualvorsätzlich.
(Da jedoch praktisch alle durch die Verlockungen der Automobilfabrikanten
zu bestandenen bzw. potentiellen Tätern geworden sind, wird der
Vorsatz verdrängt und lediglich eine Fahrlässigkeit geltengelassen). An diesem Sachverhalt gemessen ist die Einschliessung
eines Geisteskranken nur dann möglich, wenn er einen Dritten unmittelbar
an Leib und Leben schwerstens bedroht. Dabei kommt es auf die von ihm
verwendeten Mittel an. Sie müssen geeignet sein, entweder den Tod
oder eine Körperverletzung von erheblichem Ausmass herbeizuführen.
Einfache Körperverletzungen oder gar Tätlichkeiten genügen
nicht. Die Zehntausenden von Körperverletzungen im Strassenverkehr
und an gefährlichen Arbeitsplätzen beweisen, dass nach schweizerischem
ordre public [frz. "öffentl. Ordnung"] nicht
nur die Gefahr von solchen Verletzungen, sondern auch deren Verwirklichung
als Normalität akzeptiert wird. Wenn ein sogenannter Geisteskranker
einen Menschen tatsächlich verletzt, bietet das Strafrecht mit
den dortigen Massnahmemöglichkeiten genügend Handhabe, dagegen
einzuschreiten. Tätlichkeiten sind in der Schweiz - auch wenn
man es nicht wahrhaben will - ebenfalls völlig normal. Raufereien
gehören zum Alltag. Männer und Frauen schlagen Kinder, in
turbulenten Beziehungen (vor solchen Turbulenzen ist niemand gefeit)
setzt es Schläge ab. Schon mancher Vater ist von seinem Sohn in
die Schranken geprügelt worden. Einem Geisteskranken das jedermann zugestandene Recht
auf Gefährdung eines anderen abzusprechen, ist willkürlich. Auch hinter dem Konstrukt der Drittgefahr steckt das
unehrenhafte Motiv der Machtdemonstration. Dem unter dem Vorwand seiner
Gefährlichkeit Eingesperrten soll handfest vor Augen geführt
werden, wo de Bartli de Moscht holt [Dialekt, sinngemäss
"Wos langgeht"]. Gleichzeitig soll die Sanktion dem übrigen,
subordinierten Teil der Bürgerschaft deutlich signalisieren, dass
sie gefälligst zu "funktionieren" habe. Was das heisst,
weiss jeder: Mitwirkung bei Produktion, Absatz, Konsum und Abfallbeseitigung;
sich ausbeuten lassen, um Geld und Macht der heutigen Potentaten zu
äufnen. (Dass diese im Gegenzug mit Servilität, Heuchelei,
offenem und verstecktem Hass oder dergleichen belohnt werden, ist ihr
Problem). Eine unmittelbare, schwerste Drittgefährdung unserer
Klientschaft ist jedenfalls nicht erstellt. Damit ist die Einschliessung
ungesetzlich. 15. Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 397a ZGB werden verletzt. Die schweizerischen psychiatrischen Anstalten sind,
selbst wenn sie nicht Stätten der Disziplinierung, sondern der
Fürsorge wären, mangels genügend Personal nicht in der
Lage, einen solchen Auftrag auszuführen. Das Manko ist allgemein
anerkannt. Dazu der abgetretene Prof. Ernst im Originalton: "...als Psychotherapie rechnen wir natürlich
nicht nur eine Besprechung, die eine Stunde lang dauert, oder in der
Praxis 3/4. Wenn wir das möchten, dann würden wir ein Vielfaches
von der Anzahl Ärzte benötigen. Zur Psychotherapie rechnen
wir die täglichen Gespräche, die der Arzt mit dem Patienten
führt, wenn er auf die Abteilung kommt und mit ihm aktuelle Probleme
bespricht. Das meinen wir mit Psychotherapie in einer Klinik. Etwas
anderes kann man in der Klinik heute, mit der üblichen Dotierung
der Ärzte, nicht verwirklichen" (PGK, Pr.Nr. 89187U, Prot.
S. 51). In einem TA-Leserbrief vom 20.12.1989 hat der nämliche Herr nicht nur einen Personalmangel, sondern auch eine Überfüllung der Anstalten öffentlich zugegeben. Die Konsequenzen der Misere sind schon dargestellt worden. Mangels Eignung der Anstalten wird jede Einschliessung zu einer ungesetzlichen. Der Bruch des Menschenrechts liegt auf der Hand. 16. Art. 3 EMRK ist verletzt worden. Unter dem Vorwand der Fürsorge wird in den schweizerischen psychiatrischen Anstalten systematisch gefoltert. Die Insassen werden gezwungen, chemische Präparate einzunehmen. Man spricht von der chemischen Keule. Die Wirkungen der Chemie reichen von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, schwerer und schwerster Störungen der Motorik, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit und Tod. Die Verantwortlichen wissen haargenau, dass die Chemie nicht im geringsten zur Lösung des Problems taugt, welches den Eingesperrten gerade plagt (wobei es sich bei den Problemen um nichts anderes handelt, als was jedem Menschen irgendwann einmal in seinem Leben als Sorge auch begegnet). Die Chemie ist da, um die berechtigte Wut, den gerechten Zorn über die Einweisung und die Zwangsbehandlung selbst zu brechen. Wer sich weigert, die Chemie freiwillig zu schlucken, wird dazu mit allen möglichen Drohungen und anderen Vorkehrungen (Verpulverisierung, Verflüssigung) genötigt. Die Hauptdrohung ist das - wie es im Anstaltsjargon heisst - "Herunterspritzen". Die Hartnäckigen sind durchs Band dieser Prozedur ausgesetzt. Ein Aufgebot von bis zu einem Dutzend Pfleger packen das Opfer, halten es fest oder fesseln es. Dann wird ihm mit einer Injektionsnadel die Chemie in den Körper gepumpt. Da sich die Zwangsszenen zum Teil vor den Augen der übrigen Insassen abspielen, wissen alle, was ihnen im Falle einer Weigerung blüht. Der Tatbestand der Körperverletzung ist prima vista erfüllt. Die übrigen Methoden stellen eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs dar. Die genannten Eingriffe zählen zu den schwersten Duldungspflichten eines Bürgers. Entsprechend müssten sie in Gesetzen ausdrücklich erwähnt und ausführlich geregelt sein. Weder im Kanton Zürich noch auf Bundesebene ist ein solches Gesetz zu finden. Dass Körperverletzungen und Nötigungen ohne gesetzliche Grundlage Folter sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die in den Anstalten herrschende Situation zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die Entscheide zur Zwangsbehandlung ohne weitere Formalitäten gefällt werden. Insbesondere wird dem Betroffenen vorgängig keine rekursfähige Verfügung samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung (wie etwa beim sogenannten Zwang im Zwang im Strafvollzug (zB. Arrest)) ausgehändigt. Das Institut der aufschiebenden Wirkung ist gänzlich unbekannt. Der Entscheid des gerade zuständigen Arztes (häufig eine Privatperson), wird sofort vollzogen. Damit herrscht im Bereich der Zwangspsychiatrie Rechts- und Vogelfreiheit. Es gilt das ausschliessliche Gutdünken des Arztes. Sein Opfer ist vollkommen machtlos. Auch das ist unmenschlich. 17. Weil die Körperverletzungen und die Nötigungen Straftatbestände darstellen, ihre Ausübung in amtlicher Funktion erfolgen und damit Amtsmissbräuche sind, müssen die Akten, da auch unsere Klientschaft davon betroffen wurde, der Strafuntersuchungsbehörde übermittelt werden. 18. Der Anspruch auf die Feststellung der Menschenrechtsverletzungen folgt aus Art. 13 EMRK. 19. Art 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB gebieten, dass derjenige, welcher zu Unrecht in eine Anstalt eingewiesen, dort zurückgehalten, gefoltert worden ist und den Bruch eines oder mehrerer der in Art. 5 EMRK aufgelisteten Menschenrechte zu erdulden hatte, Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz besitzt. Dieser Anspruch auf Rehabilitierung ist ein elementarer. Seine Verletzung zieht schwere Störungen des Rechtsfriedens nach sich. Das Gebot der Rehabilitierung erfordert schnelle Gutmachung. Der Verletzte soll nicht Jahr und Tag darauf warten müssen, da dies nur zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Zustandes führt. Es versteht sich daher von selbst, dass im Verfahren, in welchem die Freilassung verhandelt wird, sofort auch über die Wiedergutmachung entschieden werden muss, was zwingend aus dem Gebot der Prozessökonomie und in Zürich aus Art. 59 KV folgt. (Das kantonale Haftungsgesetz kommt nicht zum Zuge, weil die Haftung durch Bundesrecht geregelt ist (§ 5 ZHHG)). Die Prüfung braucht die Raschheit des Verfahrens nicht zu beeinträchtigen, indem die Entlassung in einem Vorentscheid getroffen und sofort vollzogen werden kann. Eine Gegenstandslosigkeit ist - schon angesichts der Feststellungsansprüche gemäss Art. 13 EMRK - unzulässig. Schaden und Genugtuung sind von Amtes wegen zu bemessen. 20. Gestützt auf Art. 397f Abs. 2 ZGB, evtl. Art. 4 BV wird die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. Die Notwendigkeit ergibt sich bereits aus der Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen sowie aus allen übrigen Gründen. Die Voraussetzungen der Rechtsverbeiständung sowohl nach Bundes- wie nach Verfassungsrecht sind von Amtes wegen zu prüfen. Unsere Klientschaft hat ein Vorschlagsrecht, welches der beauftragte Verein für sie ausübt: RA Anna Weber Bahnhofplatz 1 8001 Zürich Für den Fall der Abweisung des Antrages auf Verbeiständung (und ausdrücklich nur für diesen Fall) macht der Verein von seinem Substitutionsrecht Gebrauch und setzt neben der Obgenannten noch die folgende Person in die Vollmacht ein: Heiri Müller Bellevue 2 8001 Zürich 21. Was die Prozessentschädigung anbelangt, wird der obige Antrag im Falle der Gutheissung gegenstandslos. Die genannte Beiständin ist im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen. Der Verein macht selber einen Aufwand von xx Stunden für Instruktionen, Korrespondenz und diese Eingabe geltend. Auch dieser Aufwand ist zu entschädigen und zwar zum Ansatz der Rechtsverbeiständung gemäss Art. 397 f Abs. 2 ZGB.
RA Edmund Schönenberger Vollmacht
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