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"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE"
 
 STAHLRUTE «LEGAL» 

Wie gefährlich sind «Gummigeschosse» wirklich?
Müssen Polizeiexperten rechnen können?
 «Rechtsstaat» in Theorie und Praxis, Teil 3:
 Wie die Polizei Stadtrat und Öffentlichkeit belügt
 z.B. gefälschte Statistik 
z.B. Frage «übersehen»
z.B.
«im Komma geirrt»
z.B. falsche Zahlen («Druckfehler»)
z.B. Vorspiegelung falscher Tatsachen

z.B. seit 20 Jahren immer die gleichen Lügen


 Interpellation Frage/Antwort 1 / 2 / 3 / 4 / 5 / 6 / 7 / 8 / 9 / 10 / 11 / 12 / 13
 

Auszug
aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich
vom 28. November 2001

[Die Antworten wurden von PigBrother zur besseren Übersicht jeweils direkt hinter die betreffenden Fragen verschoben]

1892. Interpellation von Renate Schoch betreffend 1.-Mai-Nachdemo, Einsatz von Gummischrot. Am 16. Mai 2001 reichte Gemeinderätin Renate Schoch (AL) folgende Interpellation GR Nr. 2001/269 ein:

Anlässlich der sogenannten Nachdemo am 1. Mai brachte die Polizei Gummischrot zum Einsatz. Allein wegen Augenverletzungen musste das Universitätsspital am 1. Mai sechs Personen behandeln. Unbeteiligte Festteilnehmerinnen wurden von Gummigeschossen im Gesicht getroffen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Stadtrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Trifft es zu, dass die Schweiz das einzige Land ist, das Gummischrot für die Polizei-Einsätze benützt? Was sind die Unterschiede zu Gummigeschossen im Einzelschuss?

Auf den Antrag der Vorsteherin des Polizeidepartements beantwortet der Stadtrat die Interpellation wie folgt:

Zu Frage 1: Die Schweiz ist nicht das einzige Land, das Gummischrot für die Polizeieinsätze benützt. Dieses Mittel wird auch in anderen Ländern in verschiedenen Formen und Schrotgrössen eingesetzt. Das bei der Stadtpolizei Zürich verwendete Gummischrot kann aber als dasjenige mit dem geringsten Verletzungsrisiko bezeichnet werden.

"Anti Riot Baton Round L2A2": Gummigeschoss in Patrone. In Nordirland 3 bekannte Tote 1972-73, darunter ein 11-jähriger.
(Bild: nadir.org)

Gummigeschosse im eigentlichen oder technischen Sinn des Wortes werden von einem Gewehr abgeschossen. Das Projektil besteht aus Hartgummi,

Verletzung durch Gummigeschoss, Verlust beider Augen.
(Bild: Royal Victoria Hospital, Belfast)

ist 15 cm lang, 3,5 cm dick, spitz und hat ein Gewicht von 135 bis 140 g. Die Mündungsgeschwindigkeit beträgt 73 m/s. Daraus lässt sich eine Mündungsenergie von etwa 380 Joule errechnen. Die Gummigeschosse werden einzeln abgeschossen, wobei auf eine bestimmte Person gezielt wird. Die Einsatzdistanz beträgt bis zu 60 m. Nach den Erfahrungen in Nordirland, wo diese Geschosse eingesetzt werden, ist auf 16 000 Schuss mit einem Todesfall und auf 800 Schuss mit einer schweren Verletzung zu rechnen. Gummigeschosse werden in der Schweiz nicht verwendet (vgl. StRB Nr. 653/1983, Einzelinitiative von Harold Baumann betreffend Einsatzmittel der Polizei vom 28. Dezember 1981).

Plastikgeschoss mit Hülse.
In Nordirland 14 bekannte Tote 1975-89, darunter 7 Kinder (10-15 Jahre).
(Bild: nadir.org)

Bereits 1985 hat die Schweizerische Polizeitechnische Kommission (SPTK) ein ebenfalls in Grossbritannien und anderen Ländern zum Einsatz kommendes Einzelgummigeschoss [in Wahrheit handelt es sich um ein Plastikgeschoss] samt Waffe untersucht. Es handelt sich dabei um ein Geschoss von 10 cm Länge, 37 mm Durchmesser und 76 g Gewicht aus Polyurethan mit flachem, leicht gerundetem Stirnteil. Die Mündungsgeschwindigkeit beträgt 73 m/s. Daraus lässt sich eine Mündungsenergie von etwa 230 Joule ableiten. Die Einsatzdistanz wird mit 20 bis 100 m angegeben, wobei die Energie bei 20 m noch etwa 210 Joule beträgt. Zur Veranschaulichung kann bemerkt werden, dass mit diesen Geschossen in 20 m Distanz mit Leichtigkeit eine 5 mm starke Sperrholzplatte durchschossen werden kann und das Geschoss ohne wesentliche Richtungsänderung bis 100 m weiterfliegt.

Carol-Ann Kelly (12 J.),
getötet von einem Plastikgeschoss 12. Mai 1981.

In Nordirland 9 bekannte Tote allein 1980-82, darunter 4 Kinder (11-15 Jahre).
(Bild: nadir.org)

Eine Verletzungsstatistik zu diesen Geschossen ist weder der Stadtpolizei noch dem Stadtrat bekannt. Aus Nordirland und Südafrika weiss man aber, dass es auch mit diesen Geschossen zu Einsätzen mit Todesfolge und schweren Verletzungen kam. Die SPTK kam nicht zuletzt aufgrund der Gefährlichkeit zum Schluss, diese Waffe und die Munition als untauglich für den unfriedlichen Ordnungsdienst in der Schweiz zu bezeichnen und von einer Beschaffung für diese Einsätze abzusehen.

Im Gegensatz zu den oben angeführten Gummigeschossen wird mit dem von der Stadtpolizei verwendeten Gummischrot nicht auf eine bestimmte Person, sondern nur in eine allgemeine Richtung gezielt, um Gruppen von krawallierenden Personen auf Distanz zu halten, damit es nicht zu weit gefährlicheren und mit hohem Verletzungspotential verbundenen Direktkonfrontationen kommt. Diesbezügliche Beispiele aus dem Ausland sind genügend bekannt. Gerade die jüngsten Ereignisse an Wirtschaftsgipfeln in Nizza, Göteborg und Genua zeigten mit aller Deutlichkeit auf, zu welchen Eskalationen es führen kann, wenn es der Polizei an geeigneten Einsatzmitteln fehlt. [siehe auch Bonnstetten, Basel, Lugano, Chur, Basel, Zürich usw.]


2. Seit wann werden in Zürich Gummigeschosse/schrot eingesetzt? Wie viele Einsätze gab es insgesamt? Wie viele Geschosse wurden gebraucht? Findet eine Auswertung der Einsätze statt?

Zu Frage 2: Gummischrot wird von der Stadtpolizei seit 1980 eingesetzt.

Seit 1980 bis Ende 2000 erfolgten insgesamt 1086 Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst (Demonstrationen, Sportveranstaltungen usw.). Dabei wurden gesamthaft 5698 Gummischrotpakete verschossen. Dies entspricht (35 Prismen pro Paket) insgesamt 199 430 Schrotteilen.

Bei ausserordentlichen Ereignissen anlässlich von Einsätzen erfolgt in der Regel eine so genannte Nachbereitung. Schadenersatzbegehren aufgrund von Gummischroteinsätzen werden durch das Schadenbüro des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich bearbeitet. Aus der Statistik geht hervor, dass seit 1980 bis 2000 insgesamt 20 Begehren an die Stadt Zürich gestellt wurden (siehe auch Antwort zu Frage 12). Davon betrafen sechs schwere Verletzungen mit teilweisem oder vollständigem Sehverlust eines Auges. Selbstverständlich sind diese Verletzungen äusserst tragisch, und jede Verletzung ist eine zu viel. Statistisch gesehen darf aber auch gesagt werden, dass somit während der Erfassungsperiode auf 33 000 Schrotteile eine schwere Verletzung in Kauf genommen werden musste. Im Vergleich dazu steht die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung auf 800 Schuss bei Einzelgeschossen.
[korrekt: bei «Gummischrot» kommt es nach dieser Statistik bei jedem 943. Schuss zu einer schweren Verletzung, da jedesmal 35 «Schrotteile» aufs Mal abgefeuert werden. Doch Gemeinderäte und -innen sind ja so dumm, denen können wir alles erzählen …]


Bild: rozsa@photoscene.ch

3. Wie werden die Beamten auf den Einsatz dieser Waffe vorbereitet? Welche Richtlinien liegen für den Umgang mit dieser Waffe in Notwehrsituationen vor? Gibt es in der Instruktion Unterschiede zum Einsatz von andern Schusswaffen? Wenn ja, welche?

Zu Frage 3: Die Polizeibeamtinnen und -beamten der Stadtpolizei Zürich werden in einem einwöchigen Kurs in der Handhabung des Mehrzweckwerfers/MZW (das Gerät heisst heute nicht mehr TW 73) ausgebildet. Die minimale Einsatzdistanz für Gummischrot beträgt 20 Meter. In Notwehr- und Notstandsituationen, deren Vorliegen nach den allgemeinen strafrechtlichen Kriterien beurteilt wird, darf diese Distanz unterschritten werden. [«Wann Notwehr ist, bestimme ich!» Oder wurde schon einmal ein Beamter «nach allgemeinen strafrechtlichen Kriterien» wegen Notwehrexzess z.B. mit «Gummischrot» behelligt? Na? Wär ja auch gelacht, solange der «gezielte Warnschuss in den Hinterkopf» (siehe Bonnstetten usw.) und der «unerlaubte Einsatz» von verbotenen Waffen (Stahlrute) ebenfalls straffrei bleibt. Schliesslich leben wir ja in einem «Rechtsstaat», und ausserdem wars ja bloss ein Jugo (Chaot / Jude / Neger / Asozialer, Nichtzutreffendes bitte streichen), oder?] Die Instruktion am MZW unterscheidet sich nicht grundsätzlich von jener an anderen Schusswaffen. Ausbildungsthema sind Waffenkenntnisse, Sicherheitsbestimmungen und praktischer Einsatz.


4. Existieren interne Regelungen bzw. Dienstanweisungen oder Sicherheitsbestimmungen für den Einsatz? Wenn ja, wie lauten sie? Wurden sie in den letzten Jahren verändert? Wenn ja, inwiefern?

Zu Frage 4: Der Einsatz von Gummischrot bestimmt sich nach wie vor an der Wegleitung für das Vorgehen der Stadtpolizei im unfriedlichen Ordnungsdienst (Stadtratsbeschluss Nr. 3757 vom 12. Dezember 1984). In diesem Erlass wird unter Ziff. 1.1.2 insbesondere festgehalten, dass für die Auswahl und Verwendung der Einsatzmittel das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt.

Trefferverteilung 5 Meter
"Illegaler" Nahschuss 
("Notwehr")


Übungsziel: Brustkorb in Bildmitte.
"Ernstfall": Hüftschuss von unten auf Kopf
("Notwehr")

(Foto Ueli Keller, GPK-Bericht / Grafik PigBrother)


5. Wer entscheidet über den Einsatz der Gummischrot-Waffe? Wer erteilt den Schiessbefehl? Trifft es zu, dass die Polizeibeamten in eigener Verantwortung über den Einsatz der Waffe entscheiden dürfen, d.h. ohne ausdrücklichen Befehl des Kommandanten?

Zu Frage 5: Über den Einsatz des MZW zum Verschiessen von Gummischrot entscheidet - je nach Art des Einsatzes - entweder die Einsatzleitung oder diejenige Person, die vor Ort die Befehlsgewalt ausübt (Zugführer/in oder Gruppenführer/in). Mit Ausnahme von Notwehr- und Notstandsituationen sind die Polizeiteamtinnen und -beamten nicht befugt, selber über den Waffeneinsatz zu entscheiden.

6. Wie schwer sind Gummigeschosse und aus welchem Material bestehen sie? Gibt es mehrere Sorten?

Zu Frage 6: Das bei der Stadtpolizei Zürich verwendete «Gummigeschoss» besteht aus einem Paket mit 35 Stück sechseckigen Prismen von je 27 mm Länge und 10 g Gewicht (leichtes Gummischrot). Früher waren auch Prismen mit 18 g Gewicht (schweres Gummischrot) im Einsatz. Dieses reduzierte die Geschwindigkeit, ergab aber wegen des höheren Gewichts praktisch die gleiche Energie des Geschosses. International sind weitere Gummigeschosse bekannt, die ausnahmslos wesentlich höhere Energie besitzen und entsprechend gefährlich sind.
[Dass die Polizei offenbar künftig auf die schwereren Geschosse verzichten will, ist eine der raren guten Nachrichten innerhalb dieser Interpellationsantwort, denn bekanntlich haben aus physikalischen Gründen (Luftwiderstand) schwerere Geschosse insbesondere über längere Distanzen klar mehr Energie als leichtere, die gleich gross sind und mit der gleichen Energie beschleunigt werden, so dass mit den schwereren Geschossen bekanntlich auch bei Distanzen weit über 20 m noch Augenverluste drohen (vgl. z.B. Fall 27.1.01). Umso bedenklicher, dass die Polizei zumindest offiziell nicht etwa aus Einsicht auf die schwereren Geschosse verzichtet – im Gegenteil! Auffallend auch, wie sich unsere «wahrheitsliebenden BeamtInnen» wieder einmal mehr «elegant» vor der Beantwortung der gestellten Frage drücken, was im schwereren «Gummigeschoss» konkret drin ist. Gummi ist es nämlich nicht … Doch wie gesagt, die vom Gemeinderat sind ja eh dumm, merkts sowieso keineR …]


Je nach Geschosstyp wiegt so ein "Paket" ca. 315-630 g. (Im Bild Geschosse à 18 g, ca. 1982)


7. Wurden je Versuche mit Geschossen ohne bzw. mit abgerundeten Kanten durchgeführt? Wenn ja, mit welchen Resultaten bezüglich Schusseigenschaften und Verletzungsrisiken? Wenn nein, warum nicht?

«charakteristische Muster»
Typische Rissquetschwunde

Haut und Fleisch über dem Knochen glatt durchschlagen,
Längskante des Geschosses deutlich zu erkennen.

 
Glück im Unglück: Nur wenige Millimeter weiter oben, und das Geschoss hätte anstelle der blutigen Fleischwunde über dem Wangenknochen einen weiteren Augenverlust herbeigeführt.
(Bild: Daniel Schäublin)

Zu Frage 7: Bezüglich Verletzungsrisiko ist das Eindringen des Geschosses das Hauptrisiko. [Siehe Bild] Die auf die Haut gebrachte Energiedichte darf den Wert von 0,1 J/mm2 - bei den Augen von 0,06 J/mm2 nicht überschreiten. Damit am unbedeckten menschlichen Körper mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Schädigungen auftreten, sind diese Werte noch mindestens zu halbieren (siehe auch Seite 395 in «Wundballistik und ihre ballistischen Grundlagen», K. Sellier, B.P. Kneubühl [korrekt: Kneubuehl], Springer Verlag, 2001). Aus physikalischen Gründen ist deshalb ein Geschoss mit grossem Kaliber und grosser Stirnfläche zu wählen. [???] Versuche mit kugelförmigen Geschossen ergaben schlechtere Resultate, da die auftreffende Fläche kleiner und die Energiedichte somit grösser ist. Abgerundete Kanten erhöhen wiederum die Energiedichte auf der verbleibenden Fläche. Das Verletzungsbild wird dadurch nicht verbessert. Aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigten sich entsprechende Versuche.
[Hervorhebungen durch PigBrother. Da diese reizende Lügengeschichte in der nächsten Antwort nahtlos weitergesponnen wird, siehe dort im Anschluss.]


8. Auf welche maximale Entfernung kann ein Gummigeschoss im unglücklichsten Fall zu einem Augenlichtverlust führen bzw. bleibende Schäden zur Folge haben?

Zu Frage 8: Sobald die Schrotgarbe aufgefächert ist (einige Meter), liegen die Energien unterhalb der vorgängig erwähnten Grenzen [Hervorhebungen durch PigBrother]. Nach 10 Metern wurde eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 56 m/s, entsprechend einer Energie von 16 Joule und einer Energiedichte von 0,014 J/mm2 gemessen (siehe auch Seiten 317 bis 322 in «Wundballistik und ihre ballistischen Grundlagen», K. Sellier, B.P. Kneubühl [korrekt: Kneubuehl], Springer Verlag, 2001.) Bei einem Notwehreinsatz auf kurze Distanz besteht zwar auch hier ein gewisses Risiko, das jedoch im Vergleich mit anderen Mitteln erheblich geringer ist.
[Im Klartext: Lügen, Lügen, nichts als Lügen, die sich nicht einmal mit den im zitierten Werk behaupteten (obendrein noch falschen, siehe unten) Zahlen rechtfertigen lassen, im Gegenteil: Diese beziehen sich explizit ausschliesslich auf den ziemlich unwahrscheinlichen Fall, dass Geschosse exakt mit der Stirnseite auftreffen (oder mit einer Längsseite, was flächenmässig keinen Unterschied macht, siehe unten). Die meisten Geschosse treffen aber bekanntlich mit zusätzlichem Drall mit einer oder mehreren Kanten auf. In diesem Fall ist die auftreffende Fläche allerbestenfalls noch 10% der Stirn- oder Seitenfläche (siehe unten), so dass die entsprechenden Energiedichten korrekterweise mindestens mit dem Faktor 10 multipliziert werden müssen – womit die wirksame Energie plötzlich klar über dem Grenzwert liegt, bei welchem die Haut durchdrungen wird. Was in der Praxis bekanntlich auch der Regelfall ist:

«charakteristische Muster»

Durch dünne Sommerbekleidung nur schwache Dämpfung der Geschosse - die Haut platzt auf und die Form der Geschosse (Kanten) zeichnet sich gut sichtbar ab und hinterlässt krasse Narben, schwache Knochen brechen! (v.a. Finger, Nasenbein, Zähne)
(Bild: Verein betroffener Eltern)

Verräterischerweise bezieht sich auch die Polizei unten in der Antwort auf Frage 13. auf «charakteristische Muster (Ganz- und Teilabdrucke)», die «über längere Zeit sichtbar» seien – bei einer Schussdistanz von 10 m auf ungeschützter Haut bekanntlich lebenslänglich in Form von «charakteristischen» Narben – von zusätzlichen Schäden an empfindlichen Körperteilen (nicht nur Augen …) ganz zu schweigen! Dass dann oben in der Antwort zu Frage 7 noch behauptet wird, durch eine Abflachung dieser scharfen Kanten würde das Verletzungsrisiko allenfalls erhöht rsp. «nicht verbessert», ist nicht «nur» sachlich falsch, sondern schlichtwegs ungeheuerlich!
PigBrother meint: Beamte in verantwortlicher Position, die vorgeben, solches nicht zu wissen, und sich mit diesen Lügen noch über (wohlbemerkt auch völlig unbeteiligte) Opfer lustig machen, sollten – sofern sie noch einen letzten Funken Ehrgefühl im Leib haben – vielleicht zur Abwechslung mal ihre eigene Medizin kosten rsp. den Tatbeweis am eigenen Körper erbringen: Bei ein paar Dutzend frontalen Salven aus «einigen Metern» (sagen wir grosszügigerweise mal 10 m) auf ungeschützte Haut oder auch Augen kann ja gemäss Antworten 2, 7 und 8 kaum ein wirkliches Risiko bestehen, oder? Oder seid Ihr etwa bloss feige? PigBrother lässt sich gern eines Besseren belehren …
Und als wäre die Geschichte damit noch nicht peinlich genug: «Zufälligerweise» stimmen gemäss einer Recherche von PigBrother bezüglich «Gummischrot» nicht einmal die Zahlen in der zitierten «wissenschaftlichen» Arbeit!!! Wie
der Verfasser und Mitarbeiter des Bundesamtes für Waffensysteme und Munition, Fachabteilung Ballistik und Detonik (FA 26)Dr. Beat P. Kneubuehl PigBrother am 17.12.01 auf Anfrage bestätigte, handle es sich bei den in seinem Werk publizierten fehlerhaften Energiedichten von «Gummischrot» um «Druckfehler» – von den Intelligenzbolzen bei der Stapo hats «natürlich» niemand bemerkt. Im übrigen konnte B. P. Kneubuehl folgende von PigBrother errechneten Werte bestätigen:

«charakteristische Muster»

Zum Glück nicht ins Auge uns auch keine Zähne herausgebrochen - aber auch so eine Narbe fürs Leben.
(Bild: Verein betroffener Eltern)

Offenbar berechnete Kneubuehl die von ihm publizierten Energiedichten – einmal angenommen, die angegebenen Energiewerte (laut Autor Herstellerangaben) von z.B. 16 Joule für ein leichtes «Gummigeschoss» bei einer Distanz vom 10 m sind korrekt – ausgehend von Stirnflächengrössen von 1123-1166 mm2, tatsächlich hat ein «Gummigeschoss» jedoch eine Stirnfläche von 270 mm2!! (Regelmässiges Sechseck bestehend aus 6 gleichschenkligen Dreiecken mit je einer Grundlinie von 10 mm und einer Höhe von 9 mm: 6 x (10 mm x 9 mm : 2) = 270 mm2; flächenmässig identisch mit den Längsflächen 10 mm x 27 mm = ebenfalls 270 mm2.) Beim erwähnten Energiewert von 16 Joule bei einer Schussdistanz von 10 m ergibt sich somit für Stirn- und Seitenflächen eine Energiedichte von 16 : 270 = 0.0592592 J/mm2, dieser Wert liegt bereits deutlich über der in der Antwort zu Frage 7 angegebenen Sicherheitslimite von höchstens 0.05 J/mm2 für ungeschützte Haut rsp. 0.03 J/mm2 für ungeschützte Augen! Und dies bereits beim wie erwähnt höchst unwahrscheinlichen (theoretischen) Fall, dass ein Geschoss exakt mit der Stirn- bzw. Seitenfläche auftrifft! Trifft das Geschoss jedoch mit einer oder mehreren Kanten auf, so beträgt die Fläche im Fall einer Längskante sehr grosszügig berechnet 1 mm x 27 mm = 27 mm2, im Fall von 2 Stirnkanten 2 x 1 mm x 10 mm = 20 mm2, daraus ergeben sich folglich Energiedichten von mindestens 0.592592 rsp. 0.8 J/mm2!!!!! Soviel zum Thema «Energien unterhalb der vorgängig erwähnten [Schädlichkeits-]Grenzen», wobei die Besonderheiten empfindlicherer Organe (z.B. Augen) noch gar nicht umfassend berücksichtigt sind. Kurz und schlecht: Auch 20 Jahre später nichts neues ausser die altbewährten, immergleichen Lügen (vgl.«Eingesetzte Kampfmittel ungefährlich» – Polizeivorstand Frick belügt den Gemeinderat 3 Tage vor dem 4. Augenverlust innerhalb eines Jahres:  «Die Gefährlichkeit der eingesetzten Mittel wurde als gering bezeichnet.» Tages-Anzeiger, 29.1.81 ). Aber wie gesagt, die vom Gemeinderat und auch die Medien, die sind schlichtwegs «viel zu dumm», alles kein Problem, ausführen Marsch!
Übrigens: PigBrother wartet immer noch auf den gegenteiligen Tatbeweis durch verantwortliche BeamtInnen der Stapo … also doch: lauter Feiglinge … ausser auf wehrlose alte Frauen schiessen, da sind sie stark…]


9. Das Abschussgerät TW 73 für Tränengaspetarden ist für eine Reichweite von 80 bis 160 Meter konstruiert, wobei die Schussweite mittels eines Drehrings eingestellt wird. (Vgl. GPK-Bericht zum 1. Mai 1996, Seite 156) Gibt es Richtlinien bzw. Vorschriften oder Sicherheitsbestimmungen betreffend der Einstellung des Drehringes beim Einsatz von Gummigeschossen? Wenn ja, wie lauten sie?

Zu Frage 9: Aus waffentechnischen Gründen muss der Distanzring am MZW für das Verschiessen von Gummischrot auf 160 Meter eingestellt werden (nur in dieser Position entfaltet die Treibpatrone die benötigte [???] Wirkung [Fleischwunden, Knochenbrüche, Augenverluste etc ???]). Im Übrigen hat der Distanzstellring beim Einsatz von Gummischrot keine Bedeutung.


10. Gummigeschosse werden laut Polizeiangaben in Paketen von 35 Stück verschossen. Bis zu welcher Distanz nach der Mündung bleibt dieses Paket kompakt? Kommen auch Pakete mit anderen Stückzahlen zum Einsatz?

Zu Frage 10: Die Gummipaket-Hülle wird durch den Abschussschock bereits im Schiessbecher des MZW zerrissen, so dass sich die einzelnen Gummikörper, ab Verlassen der Waffe, mit zunehmender Distanz zu einer immer grösser werdenden Garbe ausbreiten. Die Streuung der Gummischrotteile erfolgt unmittelbar nach Austritt aus dem Abschussbecher. Die Verteilung der Schrotteile erfolgt nach 10 m Distanz auf einer Fläche von etwa 2x2 m.

Es kommen keine Pakete mit anderen Stückzahlen zum Einsatz.


11. Ist dem Stadtrat bekannt, dass gemäss Augenzeugenberichten Beamte anlässlich der Einkesselungsaktion am 1. Mai 01 aus sehr kurzer Distanz gezielt Personen beschossen haben?

«charakteristische Muster»
K  l  a  r  e  r      F  a  l  l      v  o  n      "  N  o  t  w  e  h  r  "  
Zürich: "Illegale" Nahschüsse gegen Seniorin!

Sie schützte ihr Gesicht mit den Händen, die Folgen:


Kein Augenverlust, dafür zusätzlich Verletzungen an den Händen. Der linke Mittelfinger ist gebrochen.

 

Ein weiteres Geschoss traf das linke Ohr. U.a. Platzwunde beim Jochbein.

(Bilder: Verein betroffener Eltern)

Zu Frage 11: Dem Stadtrat liegen keine Meldungen vor, wonach Polizeibeamtinnen und -beamte bei der Einkesselungsaktion am 1. Mai 2001 aus sehr kurzer Distanz gezielt Personen beschossen haben sollen.

Die Stadtpolizei ist beim Einsatz von Gummischrot, wie bei allen anderen Einsätzen auch, an das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebunden. Diesem Grundsatz wird stets volle Beachtung geschenkt. Gummischrot darf demzufolge nur dann zum Einsatz kommen, wenn nicht andere, mildere Mittel genügen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen. Einem Einsatz von Gummischrot gehen immer Aktivitäten der Gegenseite voraus, welche den Einsatz dieses Mittels zwingend notwendig machen. [Und wers nicht glaubt, kriegt eins aufs Auge … (siehe Bild)]

Ein widerrechtlicher Einsatz von Gummischrot hätte für die fehlbaren Beamtinnen und Beamten eine interne disziplinarische Untersuchung zur Folge. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten würde wie bei jeder anderen Bürgerin/jedem anderen Bürger eine strafrechtliche Untersuchung nach sich ziehen. [Wer hat hier gelacht?! Und überhaupt, das mit der «legalen» Stahlrute kann man hier nicht vergleichen, kapiert?!! (Siehe auch: «Was geschieht, wenn Normalsterbliche Strafanzeige gegen die Polizei einreichen wegen Amtsmissbrauch?» Siehe auch oben zu Frage 3)]


12. Wie viele Verletzungen gab es bisher auf Grund von Gummischroteinsätzen? Welches ist das Vorgehen der Polizei, wenn ihr Verletzungen bekannt werden a) via Anzeige, b) via Medien?

Zu Frage 12: Insgesamt wurden bei der Stadtpolizei Zürich 20 Begehren von Personen auf Schadenersatz wegen Verletzungen nach Gummischroteinsätzen gestellt. Die nachfolgende Auflistung gibt über die Art der Verletzungen detailliert Auskunft:

1980 Total 9 Verletzungsmeldungen
1 Prellung an der Augenhöhle
1 Beschädigung Zahnprothese
1 abgebrochener Schaufelzahn
1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust
1 Verletzung an einem Auge mit 70 Prozent Sehverlust
1 Verletzung an einem Auge mit 30 Prozent Sehverlust
[Laut Dr. Steinebrunner gab es mindestens einen weiteren Augenverlust eines privatversicherten (unbeteiligten) Bürgers]
1 Quetschung an einem Auge
1 starke Schürfung am Hals
1 Rissquetschwunde unter dem Auge und Bluterguss an Oberlid und Bindehaut

1981 Total 1 Verletzungsmeldung
1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust

1982 bis 1990 keine Verletzungsmeldungen

1991 Total 2 Verletzungsmeldungen
1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust [Der Betroffene verlor in der Folge auch noch das 2. Auge. Eine Anzeige gegen Polizeivorstand, Einsatzleiter und Schützen wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes, schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauch verlief – na, wie wohl? Schon dort behauptete die Polizei, es sei nicht bewiesen, dass die Verletzung von einem Gummigeschoss stamme, sie könne geradesogut von einem Stein verursacht sein (siehe auch unten 13).]
1 Kopfschwartenriss

1992 Total 2 Verletzungsmeldungen
1 Prellung an der Nasenwurzel
1 Hämatome über und hinter dem Ohr

1993 keine Verletzungsmeldungen

1994 Total 1 Verletzungsmeldung
1 Quetschung an einem Auge und ein Hämatom am Oberschenkel

1995 Total 1 Verletzungsmeldung
1 Quetschung an einem Auge

1996 Total 3 Verletzungsmeldungen
1 Hämatom am Oberschenkel
1 Kopfverletzung
1 Prellung an der Schläfe

1997 keine Verletzungsmeldungen

1998 1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust
(Fall noch pendent)

1999 bis heute wurden keine Verletzungsmeldungen bei der Stadtpolizei Zürich zur Anzeige gebracht. Im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 27. Januar 2001 (Ausschreitungen in Zürich nach verhinderter WEF- Kundgebung in Davos) wurde bei der Bezirksanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Körperverletzung infolge Gummischroteinsatz eingereicht. Das Verfahren ist noch pendent. Es ist noch unklar, welches Polizeikorps betroffen ist (Stadt- oder Kantonspolizei).

Bei der Erstattung einer Anzeige werden die Anzeigeerstattenden an das nicht betroffene Polizeikorps verwiesen; seitens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei Zürich. Das handelnde Korps nimmt die notwendigen Abklärungen vor und leitet allenfalls eine strafrechtliche Untersuchung ein. Bei Begehren auf Schadenersatzmeldungen handelt das betroffene Polizeikorps.

Wenn in den Medien von verletzten Personen die Rede ist, wird die Polizei von sich aus nicht aktiv. Da es sich vielfach um Antragsdelikte handelt, ist eine Anzeige der betroffenen Person notwendig. [Und auch in den Fällen, wo es sich klar um Offizialdelikte handelt, will sich doch niemand wegen Verstoss gegen den «Korpsgeist» die Karriere versauen à la Meier 19, noch dazu wegen einem Jugo / Chaoten / Juden / Neger / usw? Wär ja noch schöner!]


13. Seit Dezember 2000 wurden an der Augenklinik des Universitätsspitals mindestens neun Augenverletzungen behandelt, die von Gummischrot verursacht wurden - einige davon mit schweren Konsequenzen. Wird der Stadtrat den Einsatz dieser Waffen nochmals überdenken.

Zu Frage 13: Es ist nicht bestätigt, dass die seit Dezember 2000 an der Augenklinik des Universitätsspitals behandelten neun Augenverletzungen auf den Einsatz von Gummischrot zurückzuführen sind.

Gummischrotteile (etwa 10x27 mm gross) hinterlassen in der Regel beim Auftreffen auf ungeschützte Körperteile charakteristische Muster (Ganz- oder Teilabdrucke) die über längere Zeit sichtbar sind und mit den heutigen kriminaltechnischen Hilfsmitteln bei geeigneter fotografischer Erfassung in den meisten Fällen zweifelsfrei als von Gummischrotteilen verursacht bezeichnet werden können. Für Aufschlüsse wären Rückmeldungen seitens der Augenklinik während der Behandlung nötig, welche aber leider ausbleiben. [(Hervorhebung durch PigBrother.) Na so ein «Zufall»! Da kommen uns ja gleich die Krokodilstränen! Und wer jetzt weiterhin behauptet, die «Nachrichtensperre auf Anordnung der Direktion» (bewährt seit über 20 Jahren, siehe auch Stellungnahme Augenklinik) betreffend Verletzungen durch die Polizei (übrigens nicht nur im Unispital …) diene aus durchsichtigen Gründen einzig und allein dazu, Kostenwahrheit in Sachen Polizeieinsätze zu verhindern, ist kein rechter Schweizer und wird von der Polizei künftig auch als solcher behandelt, ist das klar?!]

Augenverletzungen können auch von Steinwürfen oder von Glassplittern anlässlich von Sachbeschädigungen an Schaufenstern, Motorfahrzeugen usw. herrühren. Solche Beschädigungen werden häufig aus kurzer Distanz verübt, wobei beim Zerbersten einer Glasfront einzelne Glassplitter mit erheblichem Verletzungspotential für die Augen geschossähnlich über weite Strecken fliegen können. [Vielleicht wars ja auch ein Passagierflugzeug voller Islamisten? Oder eine Hornisse? Oder ein UFO? Auf alle Fälle wahrscheinlicher, als dass die Polizei von sich aus zugibt, dass es aufgrund der Art der Verletzung höchstwahrscheinlich doch ein «Gummigeschoss» war …]

«Vorspiegelung falscher Tatsachen»

Zürich, 1. Mai 2001:
Spiel und Spass mit (v.l.n.r.)
ausziehbarem Mehrzweckstock, Pfefferspray und Stahlrute (>>letztere eigentlich laut Waffengesetz «verboten» und somit ein gutes Beispiel, wie wenig in der Realität «strafrechtlich relevantes Verhalten» durch Polizeibeamte «wie bei jeder anderen Bürgerin/jedem anderen Bürger eine strafrechtliche Untersuchung nach sich ziehen» würde. Siehe oben Antwort 11).

(Bild: switzerland.indymedia.org)

Ein Verzicht von Gummischrot kann heute noch immer nicht zur Diskussion stehen. Die Erfahrungen aus Ländern, in denen kein solches Mittel zur Anwendung kommt, lehren uns, dass bei einer direkten Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstrantinnen und Demonstranten viel mehr Verletzte entstehen und grössere Verletzungen möglich sind, als dies beim Einsatz des von der Stadtpolizei verwendeten Gummischrots der Fall ist. Durch den Verzicht auf Gummischrot würde die Gesundheit und Sicherheit der im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen und -beamten leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Gummischrot ist das (bis heute bekannte) geeignetste polizeiliche Einsatzmittel, welches bei Auseinandersetzungen zwischen Polizei und aggressiven Gruppierungen bei minimaler Gefährdung die nötige Distanz zu schaffen vermag. Die Stadtpolizei hat jedoch den Auftrag, neue Entwicklungen von Einsatzmitteln zu verfolgen und dannzumal deren Verwendung in Zürich sorgfältig zu prüfen. [Etwa mit der Art von Sorgfalt, wie man/frau sie soeben wieder mal bei gewissen Interpellationsantworten bestaunen durfte … ?]

Mitteilung an die Vorsteherin des Polizeidepartements, die übrigen Mitglieder des Stadtrates, den Stadtschreiber, den Rechtskonsulenten, die Stadtpolizei (3) und den Gemeinderat.

Für getreuen Auszug

der Stadtschreiber 

>>> Dossier "GUMMIGESCHOSSE" <<<

 

A u f r u f : Verletzungen vom 1. Mai? Gummigeschoss- oder sonstige Verletzungen durch die Polizei von früher? (Auch wenn Du nicht grad ein Auge verloren hast.) Melde Dich bei PigBrother@ssi-media.com!





No.  6'666'666'667


P i g B r o t h e r   H o m e


Dossier 2: "GUMMIGESCHOSSE"

Dossier 1: "TRÄNENGAS"

Dossier 3: STAHLRUTE «LEGAL»

"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE" 
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