BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
B./Unt.Nr. C-10/93/19906 25. April 1994
ANKLAGESCHRIFT
an den Bezirksgericht Zürich
Kollegialgericht
Bezirksanwaltschaft
Zürich
(Abteilung C, Büro 10, BA Dr.
iur. J. Boll)
Anklägerin
gegen
[
]
Angeklagte
[
]
betreffend Gewaltdarstellungen
erhebe ich folgende
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A N K L A G E
Die Angeklagten Seelenlos,
Ärger, Polmos Stan und Zadroga Zia haben
Ton und Bildaufnahmen, die,
ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben,
grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen
und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen,

hergestellt, gelagert, in
Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angeboten, gezeigt, überlassen
oder zugänglich gemacht
indem sie
aufgrund gemeinsamer Planung
und in gleich massgeblichem Zusammenwirken, wobei jeder mit den Teilhandlungen
des anderen einverstanden war,
folgendes taten:
[
]
Die Angeklagten haben die
ihnen zur Last gelegten Handlungen in der Absicht vorgenommen, den lediglich
in Ansätzen auszumachenden Handlungsablauf ohne eigentlich wirklichen
Sinnzusammenhang und ohne nennenswerten parodistischen, satirischen oder
ernsthaft sozialkritischen Hintergrund lediglich in einer
Aneinanderreihung von sich bis zur Ekstase steigernden Brutalitätsszenen
erschöpfen zu lassen,

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wobei die Insistenz auf Details
und die oftmals mehrere Sekunden dauernden Nahaufnahmen von besonders
grausamen Szenen den Darstellungen einen erschreckend realistischen Eindruck
verleihen.
Dieser wird durch die Verwendung
von täuschend echt anmutenden Filmutensilien wie u.a. selbsthersgestellte
Uniformen, Waffen sowie einer synthetischen Unterschenkelatrappe noch
verstärkt.
Die Dauer und
Intensität, aber auch die Wiederholung der durch die sadistischen
Peinigern den Opfern mit absoluter Gefühlskälte und Erbarmungslosigkeit
zugefügten körperlichen Leiden und die entsprechende Geräuschkulisse
vermögen unschwer ins Bewusstsein eines neutralen Betrachters einzudringen
und bei ihm einen nicht leicht zu vergessenden Eindruck zu hinterlassen.
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Dabei sind insbesondere die
folgenden Filmausschnitte von äusserst brutalen Gewaltszenen gekennzeichnet:
>>> Fortsetzung >>>
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