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Zürich, den 7.4.2000
  
Demokratie für Fortgeschrittene, Part VII, Chapter 5
  
"  Der Staat hat weder das Recht noch die Aufgabe, über die Schutzwürdigkeit künstlerischer Darstellungen zu befinden. Der "schutzwürdige kulturelle Wert" liegt im Kunstwerk selbst." 

  "Art. 135 des Strafgesetzbuches ist ein eindeutiger Kulturzensurartikel, der all die Gefahren und Absurditäten in sich birgt, die Zensurartikel zwingend mit sich bringen." 

  "Art. 135 ist kultureller Staatsdirigismus, und darf in einem freiheitlichen Staatsgebilde keinen Platz haben." 

(Aus offenem Brief an den Nationalrat vom 31.5.89 "Gegen die Kulturzensur" von Werner Düggelin / Friedrich Dürrenmatt / Max Frisch / Markus Imhoof / Thomas Koerfer / Bernhard Luginbühl / Fredi M. Murer / Adolf Muschg / u.a.) 

  

Der "Fall BLUTGEIL", The Final Chapter, Part 5
 
Für die Kunst 
ins Gefängnis!
 
Liebe Freundinnen und Freunde des schlechten Geschmacks 

 Halbzeit! Nach der amtlichen Verbrennung von BLUTGEIL im Jahre 1995 sitzt der erste der vier wegen BLUTGEIL Verurteilten jetzt im Strafvollzug. 

 Die eindringliche Performance vor den Toren der Vollzugsanstalt Urdorf ("Blutbad in Urdorf!") anlässlich des Haftantrittes von Seelenlos, einem der beiden Produzenten von BLUTGEIL, hatte drastische Folgen für den Gefangenen: 

"Ist bei Störungen der Gefängnissicherheit Hilfe von aussen erforderlich, verständigt der Verwalter die Kantonspolizei, die erforderliche Unterstützung leistet. Er zieht sie auch für Transporte von flucht- oder gemeingefährlichen Gefangenen bei."  
Aus Verordnung über die Bezirksgefängnisse & sect; 6 ("Beizug der Polizei") 

 

Der kriminelle Künstler wurde noch gleichentags in das für seinen ziemlich schlechten Ruf bekannte Flughafengefängnis überführt. ("Versetzung dorthin gilt als zusätzliche Strafe für renitente Gefangene aus anderen Anstalten." Aus Brief 4) 

 Die humorlosen Verantwortlichen des VZ Urdorf leiteten schikanös unvollständige Akten des Gefangenen an das Flughafengefängnis weiter. "Durch dieses mutwillige Unterlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht, sind mir hier diverse gewichtige Nachteile widerfahren, die in krassem Gegensatz zu diversen Bestimmungen stehen." (Aus Beschwerde 2) 

Gefängnisarzt Dr. Holy ("Alles nur psychisch") und das Anstaltsessen ("Essen als Folter") leisten ihren Beitrag die Gesundheit des Insassen zu ruinieren. 

Fortsetzung folgt... - Bleiben Sie dran, wenn's gleich nach der Werbung heisst: Kann Bio-Randensaft ein Verbrechen sein? Darf eine ausländische Fernsehstation den Künstler im Flughafengefängnis interviewen? Wird die automatische Analkontrolle wirklich obligatorisch? Wieso die Anstaltsleitung ständig auf www.blutgeil.com surft? 

Mit freundlichen Grüssen SSI 

 

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