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" Der Staat hat weder das Recht noch die Aufgabe, über die Schutzwürdigkeit künstlerischer Darstellungen zu befinden. Der "schutzwürdige kulturelle Wert" liegt im Kunstwerk selbst." "Art. 135 des Strafgesetzbuches ist ein eindeutiger Kulturzensurartikel, der all die Gefahren und Absurditäten in sich birgt, die Zensurartikel zwingend mit sich bringen." "Art. 135 ist kultureller Staatsdirigismus, und darf in einem freiheitlichen Staatsgebilde keinen Platz haben." (Aus offenem Brief an den Nationalrat vom 31.5.89 "Gegen die Kulturzensur" von Werner Düggelin / Friedrich Dürrenmatt / Max Frisch / Markus Imhoof / Thomas Koerfer / Bernhard Luginbühl / Fredi M. Murer / Adolf Muschg / u.a.)
Liebe Freundinnen und Freunde des schlechten Geschmacks Halbzeit! Nach der amtlichen Verbrennung von BLUTGEIL im Jahre 1995 sitzt der erste der vier wegen BLUTGEIL Verurteilten . Die eindringliche Performance vor den Toren der Vollzugsanstalt Urdorf ("Blutbad in Urdorf!") anlässlich des Haftantrittes von Seelenlos, einem der beiden Produzenten von BLUTGEIL, hatte drastische Folgen für den Gefangenen: Aus Verordnung über die Bezirksgefängnisse & sect; 6 ("Beizug der Polizei")
Die humorlosen Verantwortlichen des VZ Urdorf leiteten schikanös unvollständige Akten des Gefangenen an das Flughafengefängnis weiter. "Durch dieses mutwillige Unterlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht, sind mir hier diverse gewichtige Nachteile widerfahren, die in krassem Gegensatz zu diversen Bestimmungen stehen." (Aus Beschwerde 2) Gefängnisarzt Dr. Holy ("Alles nur psychisch") und das Anstaltsessen ("Essen als Folter") leisten ihren Beitrag die Gesundheit des Insassen zu ruinieren. Fortsetzung folgt... - Bleiben Sie dran, wenn's gleich nach der Werbung heisst: Kann Bio-Randensaft ein Verbrechen sein? Darf eine ausländische Fernsehstation den Künstler im Flughafengefängnis interviewen? Wird die automatische Analkontrolle wirklich obligatorisch? Wieso die Anstaltsleitung ständig auf www.blutgeil.com surft? Mit freundlichen Grüssen SSI |