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   --->  Artikel auf eldar.ch mit den Namen der Täter

 >>> Nicky M. ist tot! <<<

Weil ihn sein eigener Anwalt verschaukelte:
Zürich: Polizeiopfer muss Prügelbeamten für 3 Rippenbrüche etc. je 750.-- bezahlen!

Von PigBrother SonderkorrespondentIn Rita Furrer
[Na, so ein Zufall: Die Direktorin der Zürcher Kapo heisst Rita Führer, äh, Pardon, Fuhrer]


Überfall mit bösen Folgen – von Amtes wegen

Am 1. September 2000 wird Niklaus M., 45, in seiner Wohnung in Wetzikon von zwei Kantonspolizisten in Zivil mit Fusstritten mehrfach – zum Teil bleibend – verletzt. Nebst Prellungen am ganzen Körper und einer Nervenquetschung am rechten Arm mit Langzeitschäden erleidet das Opfer gleich drei (!!!) gefährliche Rippenbrüche.

Statt ihm die notwendige ärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen, wird der Verletzte darauf so lange wie möglich in Polizeiverhaft versenkt in der Hoffnung, die Verletzungen würden sich dann nicht mehr nachweisen lassen. Das darauf folgende juristische Nachspiel – wie üblich mit Freisprüchen für die teilweise nicht zum 1. Mal einschlägig in Erscheinung tretenden Brutalo-Beamten – zeigt einmal mehr exemplarisch, wie hier zu Lande Verfahren gegen Polizeibeamte mit seltsam vertauschten Rollen stattfinden (Ausnahmen bestätigen die Regel):

Der für die Anklageerhebung zuständige Bezirksanwalt spielt sich zum Verteidiger der angeklagten Beamten auf, der „Gefängnisarzt“ spielt mit, der Richter stellt sich auf einem Auge blind, und – für die Opfer jeweils am schockierensten – der vom Misshandelten als Geschädigtenvertreter engagierte Anwalt D. Vischer (Ständeratskandidat 2003 der Grünen Zürich) läuft aus Karrieregründen – Pardon: wegen "Kommunikationsproblemen" – mit wehenden Fahnen auf die Gegenseite über!!!

Zurück bleibt das Opfer: Von chronischen Schmerzen gepeinigt, im Stich gelassen, von allen Seiten verraten ...

«Tut das gut, Herr M.?»

Der Verletzte schildert den Tathergang wie folgt: „Als ich fragte, ob es nötig sei, mich in Handschellen den Nachbarn vorzuführen, wurde ich von den Polizisten zu Boden gedrückt. Einer setzte ein Knie auf mein Handgelenk, der andere trat mir in die Seiten, auf den Rücken, und mit dem Absatz auf den rechten Ellbogen. «Tut das gut, Herr M.?», wollte einer der beiden Polizisten wissen.“ (Tages-Anzeiger 18.7.01)

Die Polizisten werden zwar umgehend angezeigt, jedoch erst 10 Monate nach der Tat abschliessend dazu befragt. Dabei behaupteten sie, was vorauszusehen war, M. habe „das Gleichgewicht verloren“ und sei „gestürzt“, als man ihn „packte“, um ihm die Handschellen anzulegen. Ansonsten konnten sie sich nicht mehr an die Details der Verhaftung erinnern. Misshandlung selbst von Unbescholtenen, kombiniert mit schwerer Körperverletzung, ist scheinbar in ihrem Beruf „mit drin“.

Polizist U. C., einer der Täter, wusste zwar noch 10 Monate und 10 Tage nach der Tat mit Bestimmtheit, dass er Niklaus M. nicht getreten hatte, konnte aber nicht ausschliessen, ihn „irgendwie gepackt und zu Fall gebracht zu haben“. Damit wäre die Kausalität zu den festgestellten Verletzungen des Opfers eigentlich gegeben. Dennoch gingen beide Polizisten, auch Wm. M. B. vom Polizeiposten Rüti, straffrei aus. Im Gegenteil wurde ihr Opfer dazu verurteilt, den beiden Tätern für die erlittenen Misshandlungen mit einer „Umtriebsentschädigung“ von je Fr. 750.– zu einem Nebenverdienst zu verhelfen – sie standen ja in vollem Lohn.


Bekannter Prügel-Polizist

Der Beamte U. C. geniesst im Zürcher Oberland einen zweifelhaften Ruf, nachdem ein Vorfall bekannt wurde, wonach er auf einen 12jährigen Schüler derart brutal zugeschlagen hatte, dass dieser vorübergehend das Bewusstsein verlor. Auch die Begegnung mit Niklaus M. (N. M.) war äusserst brutal. Sein Hausarzt zitiert das Opfer in seinem Arztzeugnis vom 8.9. wie folgt:

„Am Freitagabend 1.9.2000 habe jemand wild, wiederholt und lange an seine Wohnungstüre gepoltert. Als er öffnete, seien zwei Männer in Zivil hereingestürzt und hätten ihm – ohne sich zuvor vorzustellen oder gar einen Ausweis zu zeigen – auf ihn gestürzt, ihn beschimpft und ihm die Füsse so weggezogen, sodass er auf den Bauch gefallen sei. Einer der Männer (M. B.) sei mit dem einen Knie auf der Pulsseite seines rechten Handgelenkes gekniet und hätte mit seinem Unterarm seinen Nacken auf den Boden gepresst. In dieser Zeit habe der andere Mann (U. C.) ihn wiederholt und heftig in beide Flanken getreten, sei ihm auf der Innenseite des linken Oberschenkels herumgetreten, auf den Beinen herumgetreten und hätte ihn dabei verspottet und beschimpft.“


Bezirksanwalt und Geschädigtenvertreter als Komplizen

Beim Freispruch der beiden Kantonspolizisten handelt es sich um ein – hier zu Lande allerdings übliches – sagenhaftes Skandal-Urteil. Die Voraussetzungen dazu waren geradezu ideal: Beim (nicht) untersuchenden Bezirksanwalt (BA) handelte es sich um die windschiefe Figur Thomas Leins, und beim Anwalt des Polizeiopfers um den persönlich anderweitig fixierten Politiker Daniel Vischer. Leins untersuchte nicht, und Pflichtanwalt Vischer verteidigte nicht. Was, wie wir noch sehen werden, durchaus seine „innere Logik“ hat.


6 Tage lang ärztliche Behandlung verweigert

Das Polizeiopfer N. M. verbrachte im Anschluss an obig beschriebene „Verhaftung“ 6 Tage in Polizeigewahrsam und wurde trotz schmerzhaftem Befinden – bei drei Rippenbrüchen – mit der blauen Minna (blauer Ford-Kastenwagen ohne Fenster) – wiederholt quer durch den ganzen Kanton gekarrt. Als Begründung wurde „Kollusionsgefahr“ vorgeschützt. Tatsächlich ging es der Polizei jedoch um zwei Dinge:

1. um Zeitgewinn, um die offensichtlichen Verletzungen beim Opfer abschwellen zu lassen, und

2. um die Einschüchterung des Opfers, um eine mögliche Klage durch eine 6-tägige Isolierung – angereichert mit unterlassener ärztlicher Hilfeleistung – zu verhindern.

Interessant ist schon der Zeitpunkt des Überfalls auf N. M., nämlich Freitag abend, 19.45 Uhr. Das reimt sich gut mit den Bedingungen in der Polizeihaft übers Wochenende: Kein Arzt, kein Untersuchungsrichter, kein Anwalt erreichbar, man kann Wochenend-Verhaftete, die man zuvor noch ordentlich verletzt und zugerichtet hat, ungestört in Polizeizellen verstecken und schmoren lassen. Da kann sich ein Opfer auf alle Art über Schmerzen beklagen, die es kaum auszuhalten weiss: da üben sich ganze Polizeiposten in heiterem Gelächter, in Ergötzen, Hohn und Spott! Hilfestellungen wie etwa schmerzlindernde Mittel, oder gar der Beizug eines Arztes, bleiben bare Illusion. Geübte Polizisten geniessen das Leiden ihrer Kunden scheinbar in vollen Zügen. N. M. konnte während 6 Tagen und 5 Nächten in Polizeihaft nicht schlafen, es sei denn im Sitzen. Auf gebrochenen und gequetschten Rippen lässt sich nicht sonderlich bequem liegen. Darüber gingen dem Polizeipersonal der Posten von Hinwil, Pfäffikon (Uster war freundlicher) und Wetzikon und speziell des Polizeigefängnisses in Zürich schier die Schüsse ab, so sehr mussten sie sich ob der Unbill des Opfers vor Schadenfreude und vor Lachen ausschütten.

Das Muster ist auch aus anderen (Über-)Fällen bekannt: Beim Überfall weisen sich die beiden Kantonspolizisten nicht aus, auch haben sie keinen Hausdurchsuchungsbefehl bei sich. Ein solcher liegt dann aber fein säuberlich auf dem Tisch, als das verletzte Polizeiopfer nach 6 Tagen illegaler Polizeihaft in seine Wohnung zurückkehrt. Auch hatte die Polizei nicht versäumt, ein „Protokoll der Hausdurchsuchung“ zu erstellen, worin sie nachträglich behauptet, das unauffällige und friedliche Opfer N. M. habe sich „anfänglich renitent“ gezeigt, weshalb es habe in Handschellen gelegt werden müssen. Dabei hatte N. M. nur gefragt, ob sie ihm die Handschellen nicht ersparen könnten, da er ja freiwillig auf den Posten mitkomme…

Bei dieser Frage gelangten die beiden Polizisten jedoch bereits an ihr persönliches Limit: als Antwort zogen sie ihm die Füsse weg, worauf der IV-Rentner N. M. wunschgemäss auf den Bauch knallte, und traten mit Fusstritten heftig auf ihn ein, speziell in beide Flanken. Dabei deckten sie ihn auch verbal gehörig mit Schlötterlingen ein. Dann beginnt die Fesselung, so wie es anscheinend für die Festnahme von Freitagabend-Kunden geübt wird, siehe Beschrieb im Arztzeugnis.

Dabei brachen sie ihm u.a. die Rippen 9 bis 11. Böse Zungen behaupten, die Kapo decke sich des öftern auf diese unzimperliche Weise mit Nachschub für ihre Haftzellen ein…


Der medizinische Befund

Noch 165 Stunden später, als das Opfer erstmals seinem Hausarzt begegnet – der Gefängnisarzt hatte sich nur kryptische Notizen nach Vorgabe eines Wärters gemacht –, waren am rechten Oberarm mehrere Hämatome, das grösste 7x10 cm deutlich sichtbar, besonders über der 5. bis 7. Rippe rechts Höhe hintere Achselfalte, und 10. bis 12. Rippe links 10 cm ab Wirbelsäule, sowie an Oberschenkel und Knie links. Weiter heisst es im Arztbericht vom 8.9.: „An beiden Knien finden sich verkrustete Schürfwunden, rechts innen und links aussen sowie am rechten Oberschenkel innen unten hinten, wo er noch starke Druckschmerzen hat. Spontan machen ihm noch beide Flanken weh. Ausserdem hat er deutliche Druckschmerzen am rechten Ellenbogen (Narrenbein) und Ameisenkribbeln an den Fingern 4 und 5.“ Und weiter: „Die Gefühlsstörung an den beiden Fingern der rechten Hand entspricht einer Quetschung beim Durchgang des Ulnarisnerv beim Ellenbogen. Die beschriebenen Verletzungsfolgen sowie der seelisch schlechte Zustand meines Patienten sind kausal und im zeitlichen Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen vom Freitag 1.9.2000 durchaus zu vereinen.“

Röntgenaufnahmen vom 18.9. erhellen die schlimmen Folgen des Polizeiübergriffs vom 1.9. noch weiter. Zitat aus dem Röntgenbefund einer spezialisierten Praxis: „Die Rippenthorax-Zielaufnahmen zeigen Frakturen der Rippe 9 bis 11 rechts“, und „Indikation: Nach Fusstritten im rechten und linken Hemithorax am 1.9. immer noch starke Schmerzen.“

Zwei Monate nach dem Überfall beurteilt ein vom Hausarzt einbezogener Spezialarzt für Neurologie das Verletzungsbild des Polizeiopfers wie folgt: „Herr M. erlitt am 1.9. mehrere Verletzungenen (Kontusionen mit Hämatomen und Rippenserienfrakturen). Er kann sich gut erinnern, in die Gegend des rechten Ellbogens getreten worden zu sein. Seit diesem Ereignis bestehen paroxysmale Schmerzen [= anfallartiges Auftreten von Schmerzen], welche vom rechten Ellbogen (Sulcus) ausgehen und in den rechten Klein- und Ringfinger ausstrahlen.“ Und: „Am wahrscheinlichsten ist die vom Patienten geschilderte Quetschung durch einen Fusstritt.“

Bei dieser eindeutigen Sachlage wäre eigentlich alles klar: Die beiden Kantonspolizisten greifen selbst bei einem IV-Rentner, einem „einfachen, ehrlichen und friedlichen Mann“ (Zitat aus dem Arztzeugnis) zu massloser schwerer Körperverletzung, auch Folter genannt, und fügen dem Opfer überdies bleibende Schäden zu. Zwar versucht die Polizei, den verletzten Mann mittels einem sechstägigen Versteckspiel zwischen vier verschiedenen Zürcher Oberländer Polizeiposten und der Stadtzürcher Polizeikaserne endgültig zu zermürben und aufzureiben. Doch kann sie nicht verhindern, dass der Verletzte später dennoch Klage einreicht und sich diesbezüglich dem Anwalt Daniel Vischer anvertraut. Vischer war aber keine gute Wahl, wie sich noch zeigen wird.


Was sich mit einem schwer verletzten Polizeiopfer alles anstellen lässt

Nachdem N. M. am 1.9.2000 um 19 Uhr 48 (Polizeirapport) in seiner kleinen Wohnung überfallen und erheblich verletzt wird, erfolgt eine ca. einstündige Hausdurchsuchung. Sie suchen nach Drogen – und finden einzig schlechtes Gras. Den zivilen Ordnungshütern war es aber einerlei, ob ein Haftgrund vorliegt oder nicht, Hauptsache, sie haben den Mann mal ordentlich verletzt. Danach verfrachten sie ihn – in schmerzhaft festgezurrten Handschellen – auf den Polizeiposten Wetzikon. [Es handelt sich um jene neuartigen Handschellen, die bei jeder Bewegung von selbst noch enger umfassen, die Verhafteten also dazu zwingen, möglichst regungslos zu verharren.] Dort verbringt N. M. eineinhalb Stunden in der „Abstandszelle“, ohne dass sich jemand um ihn kümmert, geschweige denn um seine Verletzungen.

Um 22 Uhr 30 wird N. M. mit der „blauen Minna“ ins Polizeigefängnis nach Zürich überführt. Denn der Polizeiposten im Bezirkshauptort Hinwil ist ja am Wochenende unbesetzt. Schon hier kommt ein erster Verdacht auf, was den gewählten Zeitpunkt der Verhaftung betrifft: Weshalb wird ein Zürcher Oberländer, der keiner Fliege was zuleide tut, abends in seiner Wohnung ohne jegliche Vorwarnung überfallen und erheblich verletzt? Und dann nach Zürich verfrachtet, wo doch bekannt ist, dass Hinwil sowohl „polizeilich“ wie „gerichtlich“ übers Wochenende „geschlossen“ ist? Auch im Polizeigefängnis wird der misshandelte Verhaftete sorglos in ein Räumchen geschubst. Nichts passiert. Es ist Nacht. Eine halbe Stunde nach Mitternacht taucht erstmals jemand auf und fragt, ob man Verwandte benachrichtigen soll. Ja gerne, die Mutter! Aber sie tun es nicht: Es war nur ein Vorwand für eine erste Kontaktaufnahme nach zwei Stunden in dieser Mini-Zelle.

Am Samstag morgen, nach äusserst unangenehmer, im Sitzen und in Kleidern verbrachter Nacht fragt N. M. eindringlich nach einem Arzt. Mit drei Rippenbrüchen, wie sich später herausstellt, ist nicht gut leben. Doch dafür zeigt niemand Gehör. Eingelieferte Verhaftete mit Verhaftungs-Verletzungen lassen die Polizei unbekümmert. Solche Arrestanten werden – auch aus praktischen Gründen – lieber in die Simulanten-Ecke gestellt. N. M. wiederholt die Bitte nach einem Arzt – doch man lacht ihn nur aus, belustigt sich ausgiebig an seinen nur „simulierten“ Schmerzen.

Gegen 9 Uhr wird N. M., wieder mit auf den Rücken festgezurrten Händen, nach Uster gefahren. Mit der blauen Minna. Er lernt jetzt auch die Abstandszelle der Kapo Uster kennen. Diese darf er bis ca. 11 Uhr 30 studieren. Es ist Samstag, und Uster springt anscheinend für Hinwil ein, weil dort samstags eben frei ist. In Uster wird N. M. an jenem Samstag, dem 2. September, von einer „fliegenden“ Bezirksanwältin befragt, nur sehr oberflächlich zwar, eben im „Überfliegen“. Dem Polizeiopfer N. M. tut dabei jede Bewegung weh, aber er begeht den „Fehler“, seine Verletzungen nicht ausdrücklich protokollieren zu lassen. Denn daraus wird ihm später das Gericht den Strick drehen, er sei damals gar nicht verletzt gewesen…

Um 14 Uhr tritt N. M. die nächste Fahrt an, wieder zurück nach Zürich. Das Polizeigefängnis ist notorisch überfüllt. Kein Wunder! Bei solch willkürlichen Verhaftungen! Dort muss er eine Einzelzelle mit einem Häftling aus Jugoslawien teilen. Dieser sieht schlimm aus: Sein Körper ist übersät mit Narben, Platzwunden und vielen blauen Stellen. Er berichtet, er sei, zusammen mit einem Freund, auf offener Strasse von Polizisten überfallen und ins Gesicht getreten worden. Sie hätten über Minuten auf ihre Körper eingetreten, als sie schon längst am Boden waren. Den Grund würden sie nicht kennen. Es sei ihnen jedoch auch klar, dass sie „keine Chance“ hätten. Sie würden das Erlebnis wohl besser einfach wegstecken. Bestimmt kämen sie wieder frei, sobald ihre äusserlich sichtbarsten Verletzungen nicht mehr so augenfällig seien…

N. M. hadert ein wenig mit dem Zufall, dass er mit einem Häftling zusammengelegt wird, der noch viel schlimmer dran ist. Und auch damit, ob wohl auch der zweite Jugoslawe, der Freund seines Zellengenossen, ähnlich geschickt plaziert worden ist …

Inzwischen ist Sonntag, und da ruhen auch die „Untersuchungs“-Tätigen in Polizeigemäuern. Nur gelangweilte Wärter verrichten ihren Dienst, kommen aber jeweils schön in Fahrt, wenn N. M. nach Schmerzmitteln verlangt: Dann lachen sie sich jeweils schier zu Tode. Es gibt keine ärztliche Zuständigkeit am Wochenende, und es liegt ausgerechnet am Gespür derber Wochenend-Wärter zuentscheiden, ob ein Arzt erforderlich ist oder nicht (siehe auch die Zeugeneinvernahme des Gefängnisarztes weiter hinten). Die Wärter verspürten aber gerade keine Lust auf einen Arzt. Sie zogen es vor, sich an N. M. und weiteren verletzten Gefangenen zu ergötzen und sie zu verspotten. Der Hausarzt wird später attestieren, die Verweigerung der ärztlichen Betreuung hätte im Fall einer inneren Verletzung „tödliche Folgen“ haben können. Was selbst die Gutachter vom Institut für Rechtsmedizin noch ausdrücklich bestätigen werden.

Am Montag morgen insistiert N. M. darauf, von einem Bezirksanwalt gehört zu werden. Er entwickelt in dieser Frage – nach drei Nächten im Sitzen – nachgerade Beharrlichkeit. Als Reaktion darauf wird er nach Hinwil verbracht, immer schön die Hände auf den Rücken gezurrt, was beim Zustand seiner Rippen kaum auszuhalten ist. Dort lernt er auch die Hinwiler Abstandszelle kennen.


Polizeiverhaft „voll ausgeschöpft“

Gelegentlich wird er dem Bezirksanwalt doch noch vorgeführt. Dieser stellt keine einzige Frage an den Häftling und torpediert so die Einvernahme, dabei stets lächelnd. N. M. schildert dem Bezirksanwalt seine Erlebnisse aber auch ungefragt und verkündet fürs Protokoll obendrein, er werde damit noch an die Zeitung gelangen. Daraufhin lächelt der Bezirksanwalt abermals, diesmal aber besonders breit und herzlich. Seine Tippse lächelt auch.

N. M.‘s Aussagen zur Verhaftungsaktion finden nämlich keinen Eingang ins Protokoll. Sie werden einfach ignoriert. Es ist noch eine junge Frau beim Verhör zugegen, aber offensichtlich nur zu Lern- und Ausbildungszwecken. N. M. kennt seine Rechte zu wenig – und unterschreibt das Protokoll, ohne Vorbehalte anzubringen. Ein zufriedener Bezirksanwalt schickt ihn deshalb mit Häme zurück in die Haft. Offizielle Begründung: Kollusionsgefahr. Tatsächlicher Grund: Mit diesen Prellungen und Blutergüssen kann man N. M. nicht an die Öffentlichkeit entlassen. Da braucht er noch ein paar Tage Polizeihaft dazu! Der Bezirksanwalt lächelt. Die Tippse auch. Die junge Frau, knappe 20, erfährt anlässlich dieser Einvernahme wohl eine grössere Horizonterweiterung…

Weil gerade so viele Verhaftete im Kanton herumgefahren werden, kommt N. M. jetzt auf einen Sammeltransport und landet zur Abwechslung im Bezirksgefängnis Pfäffikon, der vierten Station nach Hinwil, Uster und Wetzikon im schönen Zürcher Oberland. Im Pfäffiker Knast gibt es Verpflegung, und zum Glück sind seine Verletzungen nicht weit schlimmer, sonst müsste er wohl noch in weiteren Knästen und Polizeiposten verweilen. Um 14 Uhr 30 erfolgt dann der Rücktransport – in Fesseln – ins Polizeigefängnis Zürich.

In selbigem verbringt N. M. zwei weitere Tage und Nächte im Sitzen, ohne ärztliche Versorgung. Zwar notierte sich der Gefängnisarzt Siegenthaler am Montag, 4. September angeblich, dass N. M. gebrochene oder gequetschte Rippen aufweise, hielt dies aber nicht weiterer ärztlicher Beobachtung oder gar Obhut wert. Häftling N. M. blieb nichts anderes übrig, als sich, bei weitgehend schlaflosen Nächten, in einen Dämmerzustand zurückzuziehen. Aus jedem Nickerchen wachte er wegen heftiger Schmerzen unangenehm wieder auf. Auch wurden die Sehnerven durch das mühsame Vegetieren während 6 Tagen und 5 Nächten übermässig strapaziert. Amnesty International spricht bei solchen Haftbedingungen von Folter. Ein halbes Jahr später wird eine Augenärztin feststellen, seine Augen hätten in dieser Zeit „um mindestens 20 Jahre gealtert“.

Die Verordnung über das Polizeigefängnis Zürich lässt eine Haft von bis zu 7 Tagen zu, bis ein Häftling der ordentlichen Untersuchungshaft überstellt werden muss. Das Polizeigefängnis dient laut Verordnung zur „Aufnahme von Gefangenen, mit denen sich die Kantons- und die Stadtpolizei Zürich, aber auch die Justiz, im Rahmen ihrer Aufgaben zu befassen haben. Aufgenommen werden: Gefangene in Polizeiverhaft; vorläufig Festgenommene bis zur Anordnung der Untersuchungshaft; Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft; Sicherheits- und Auslieferungsgefangene; administrativ Festgenommene; Untersuchungs- und Strafgefangene zwecks Zuführung.“ Die Kantonspolizei Zürich verfügt über 3 Polizeigefängnisse mit 141 Plätzen; davon sind 50 Doppelzellen, 38 Einerzellen sowie 3 Spezialzellen für Body-Packer mit der dazugehörenden Body-Packer-Toilette. Zusätzlich stehen 2 Sicherheitszellen und 1 Arrestzelle zur Verfügung. Personal: 2 Korpsangehörige der Kantonspolizei Zürich (Kader) / 45 zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei Zürich / 3 Hauswarte, vollamtlich / 1 Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50% / nebenamtlich Betreuung durch Gefängnisarzt, Gefängnispfarrer und Bewährungsdienst.

Im Fall von N. M. kam der Passus von den 7 Tagen voll zu Ehren. Erst am Mittwochnachmittag, 6. September wird N. M. ins Bezirksgefängnis Zürich – und damit in die ordentliche „Untersuchungshaft“ überführt. Keine halbe Stunde später wird er, ohne Begründung, augenblicklich entlassen. Damit hatte die Polizei dem Buchstaben des Gesetzes Genüge getan: Sie verbrachte N. M. in Untersuchungshaft! Sind noch Fragen? Die 6 Tage Polizeigefängnis zuvor, na ja, das war wohl „organisatorisch“ nicht anders möglich.

Der Sprecher der Kantonspolizei, Karl Steiner, wird später auf Anfrage des Tages-Anzeigers zum Fall N. M. wie folgt antworten: „Grundsätzlich dürfen Verletzte ohne ärztliches Gutachten nicht in Haft genommen werden“. Wahrscheinlich meinte er nicht „Gutachten“, was ja einen gründlichen Untersuch voraussetzen würde, sondern eher ein knast-ärztliches „Für-gut-Erachten“.

N. M. ist nach sechs Tagen Tortur endlich auf freiem Fuss und meldet sich sofort bei seinem Hausarzt. Auf Freitag, den 8. September wird dort ein Termin frei. Der Befund ist, siehe oben, verheerend. Später wird der zuständige Gefängnisarzt durch den Bezirksanwalt zu seinem angeblichen Untersuch des Häftlings N. M. im Polizeigefängnis Zürich befragt. N. M. selber widerspricht heftig der Behauptung, er sei untersucht worden. Er habe lediglich eine kleine Menge Schmerzmittel durch den Wärter erhalten.


Aus der Praxis eines „Lagerarztes“

Diese Befragung des „nebenamtlichen Gefängnisarztes“ ist in ihrer Anlage so facettenreich, dass sie hier im vollen Wortlaut abgedruckt wird. Sie illustriert sowohl eine unglaubliche ärztliche Ignoranz als auch eine ebenso skandalöse medizinische Unterversorgung von Häftlingen im Zürcher Polizeigefängnis. Nebenbei zeigt dieses Interview auch deutlich auf, wie selbst bei dokumentierten Fällen von Polizeifolter untersucht, bzw. nur idiotische, unbrauchbare Akten angehäuft werden:

BEZIRKSANWALTSCHAFT I FÜR DEN KANTON ZÜRICH

B./Unt.Nr. Büro 2/2000/473 5. Dezember 2000 13:00 Uhr

Es erscheint auf schriftliche Vorladung und erklärt auf Befragen als Zeuge in Gegenwart von BA lic.iur. Th. Leins sowie Frau C. Sch. als Protokollführerin sowie RA Vischer als Geschädigtenvertreter

S.M., geb. 08.01.1967, c/o Unispital Zürich, Med. Poliklinik, Rämistrasse 100, 8091 Zürich

Zeugeneinvernahme

Protokollnotiz:
Der Zeuge wird zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Dem Zeugen wird das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO erläutert.
Protokollnotiz: Sie wurden vom Geschädigten N. M. am 30.10.2000 schriftlich vom Arztgeheimnis entbunden.

Welche Beziehung haben Sie zum Geschädigten ?
Ich habe keine nähere Beziehung zum Geschädigten; ich sah ihn anlässlich einer Arztvisite.

Schildern Sie bitte kurz Ihre Ausbildung; und Ihre jetzige berufliche Stellung:
Ich absolvierte das medizinische Staatsexamen 1994. Ich bin seit 5 1/2 Jahre als Assistenzarzt tätig. Zunächst Chirurgie und Radiologie im Spital F, anschliessend innere Medizin in B und seit 1 1/2 Jahren am Unispital in Zürich, Med. Poliklinik.
Das Gefängnisarztsystem ist so geregelt, dass immer je ein Assistent der Med. Poliklinik im ProPog (Polizeigefängnis) und im BGZ zweimal wöchentlich Arztvisite macht. Für mehrere Monate ist das immer der gleiche Arzt mit einem Stellvertreter. Ergänzend muss ich sagen, dass derjenige, der im BGZ ist, auch Visite im ProPog macht. Seit ca. August 2000 übe ich diese Tätigkeit als Gefängnisarzt im ProPog aus.

Wie ist das Gefängnisarztsystem über das Wochenende geregelt ?
Grundsätzlich ist niemand für das Wochenende zuständig. Die zuständigen Wärter müssen entscheiden, ob sie den Notfallarzt kommen lassen sollen oder einen Gefangenen in den Notfall das Unispital oder ins Triemli bringen.

Sie haben den Geschädigten am Montag Morgen des 4. Septembers 2000 im Polizeigefängnis Zürich besucht. Durch wen wurden Sie angefordert, wie verlief der Besuch und welchen Eindruck machte Ihnen der Geschädigte in gesundheitlicher Hinsicht?
Das System ist so: Entweder müssen sich die Insassen beim Gefängnisdienst melden oder der Wärter macht eine entsprechende Meldung. Ich erscheine zu einer bestimmten Zeit im ProPog und da wird mir dann gesagt, welche Insassen ich aufsuchen muss. Pro Woche ist immer ein Wärter für die Arztvisiten zuständig, von diesem erhalte ich die entsprechende Meldung. Ich weiss nicht, wer es in diesem Fall war, aber ich habe hier eine Medikamentenkarte, darauf ist jeweils eine Unterschrift; ich habe hier die Unterschrift des Wärters, womit er bestätigt, dass er dem Gefangenen das verordnete Medikament abgegeben hat. In der Regel ist es so, dass es der gleiche Wärter ist, aber es ist nicht durchwegs so.

Wie verlief nun der Besuch bei Herrn M. genau ?
Ich habe jetzt ein Problem. Ich sehe jedesmal, wenn ich dorthin gehe, 15-20 Insassen. Das ist jetzt 3 Monate her und da ich sonst noch Patienten sehen, kann ich mich nicht mehr so ganz genau erinnern. Ich stütze mich nun vielmehr auf meine Unterlagen ab. Wenn ich Herrn M. sähe, könnte ich vielleicht mehr sagen. Ich stütze mich nun auf die Medikamentenkarte. Weitere ärztliche Unterlagen werden nicht erstellt.

Ich kann Ihnen die Photo des Verhaftsrapport zeigen (auf Vorhalt):
Also jetzt kann ich mich erinnern, ich bekomme ein difuses Bild von ihm. Ich begebe mich nun auf etwas theoretischen Boden und erzähle Ihnen, wie es immer etwa abläuft, da ich immer den selben Ablauf einhalte. Ich frage den Patienten nach seinen Beschwerden und untersuche ihn dann gezielt auf diese Beschwerden hin. Dann entscheide ich, ob weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen und was für eine Behandlung zu verordnen ist. Ich untersuchte Herrn M. und hatte den Eindruck, dass er eine gebrochenen oder gequetschte Rippe haben könnte. Ich hörte ihn ab, um festzustellen, ob evtl. eine Lungenverletzung vorliegen könnte. Dies ergab keine Hinweise auf weitere Verletzungen.

Herr M. sagte aus, Sie hätten ihn überhaupt nicht untersucht, sondern auf Schilderung seiner Beschwerden hin die Medikamente verordnet:
Anhand meiner Notizen auf der Medikamentenkarte habe ich ihn mit Sicherheit in der dargestellten Weise untersucht, sonst hätte ich keine Notizen gemacht. In der Folge verordnete ich ihm Schmerzmittel.

Hatten Sie keine Veranlassung für weitergehende Abklärungen oder eine weitergehende Behandlung?
Nein.

Welchen gesundheitlichen Gesamteindruck machte Ihnen Herr M. ?
Ich kann das nicht beantworten, aber wenn er Schwer krank gewesen wäre, wäre ich zu anderen Schlüssen gelangt und hätte auch eine entsprechende Abklärung und Behandlung eingeleitet.

Herr M. begab sich zwei Tag nach seiner Entlassung zu seinem Hausarzt, der ihn eingehend untersuchte.
Auf Vorhalt des Arztzeugnisses von Dr. med. David Winizki vom 01.12.2000 (Datum der Untersuchung 08.09.2000): Nehmen Sie bitte zu Ziff. 2 dieses Arztzeugnisses (festgestellte Verletzungen) Stellung:
Ich habe das Arztzeugnis durchlesen können und zur Kenntnis genommen. Die Rippenfrakturen decken sich mit meinen Festellungen. Bzgl. der Ellbogenverletzung kann ich nichts sagen, da ich nichts darüber aufschrieb. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder übersah ich das oder dann hatte er die Verletzung noch nicht. Die dritte Variante wäre die, dass mir Herr M. nichts von diesen Schmerzen sagte. Das gleiche gilt für die übrigen Verletzungen.

Protokollnotiz: Die erwähnte Medikamentenkarte wird in Kopie zu den Akten genommen

Können Sie die auf der Medikamentenkarte angebrachten Bemerkungen (unter der Rubrik Bemerkungen) erklären ?
Die erste Bemerkung heisst: Verdacht auf Rippenfraktur rechts. Die: zweite Bemerkung heisst: Lungenauskultatorisch ohne Befund.

Nehmen Sie bitte zu Ziff. 3 des Arztzeugnisses vom 01.12.00 von Dr. Wininzki Stellung, in welcher er sich zur Lebensgefahr äussert:
Zunächst einmal ist falsch, dass die Arztvisite am 5.9.00 war, die Visite war am 04. 09. 2000. Theoretisch stimmt das schon, was hier geschrieben steht. Zum Zeitpunkt einer Rippenfraktur besteht das Risiko eines Nieren- oder Leberrisses.
In diesem Zeitpunkt, in welchem ich den Patienten sah, bestand diese Lebensgefahr sicher nicht mehr. Bei einer solchen Verletzung hätte er innere Blutungen gehabt, welche sich in diesen drei Tagen bemerkbar, gemacht hätten.

Haben Sie von sich aus weitere Bemerkungen, Ergänzungen zum Sachverhalt ?
Anhand der Medikamentenkarte sehe ich, dass am 5.9.00 keine Arztkonsultation mehr stattfand. Entweder hatte Herr M. keine Beschwerden mehr, oder er verlangte keine Arztvisite. Herr M. wurde ja am 6.9.00 ins BG’Z verlegt und wurde „dort vom Pfleger John Alldis untersucht, laut Eintrag. Er ist ausgebildeter Krankenpfleger. Ich entnehme das dem Eintrag der Medikarte des BGZ. Dieser wollte Herrn M. dem Arzt vorfuhren, Herr M. wurde dann aber vorher entlassen.

Auf Ergänzungsfrage des Geschädigtenvertreters:
Wurde jemand wegen des Verdachtes auf Rippenbruch benachrichtigt und: wenn ja, wer?
Nein.

Ist dies immer so ?
Ich muss hier präzisieren, dass ich immer mit dem Wärter auf Visite gehe. Ich gehe nie alleine und der Wärter bekommt immer mit, was gesprochen wird. Er steht in der Regel neben mir.

Ist es übelich, dass Leute mit einem Rippenbruchverdacht einfach mit Beruhigungsmittel in Haft bleiben ?
Er hatte Schmerzmittel, keine Beruhigungsmittel. Gemäss meinem Wissen und meiner Erfahrung ist dies richtig so, wenn ich keinen Hinweis auf zugrunde liegende innere Verletzungen der Lunge, Niere und Leber habe. Eine Rippenfraktur kann man weder operieren noch behandeln, sie verheilt von alleine. Wichtig ist, dass ein Schmerzmittel verabreicht wird, damit der Patient keine Lungenentzündung bekommt, weil er nicht mehr richtig durchatmet.

Gehen Sie davon aus, dass eine andere Dritteinwirkung, als jene, die für die Fraktur am 4.9.00 massgebende war, mit Bezug auf den Befund vom 08.09.00 möglich ist ?
Theoretisch möglich, praktisch unwahrscheinlich.

Halten Sie es für möglich, dass Sie bei einer gleichen Untersuchung, wie sie der Hausarzt durchführte, zu einer selben Diagnose gekomen wären ?
Das halte ich für möglich.

Keine weiteren Fragen oder Bemerkungen der Anwesenden.
Ende der EV: 13:40 Uhr

Kleiner Kommentar erlaubt? Es handelt sich offensichtlich um die Beschreibung einer Visite eines Lagerarztes. Abgebrühte Wärter wie im Fall N. M. bilden dessen Vertrauensleute. Der Arzt selber spielt höchstens die Rolle der Seuchenpolizei. Schon gar nicht hat er ein Auge für die Leiden geschundener und malträtierter Insassen, die er auch gar nicht zu sehen bekommt. Und auch dies: Einen Lagerarzt nach über drei Monaten als Zeugen zu einem bestimmten Häftling zu befragen, ist zwar idiotisch, gehört im Kanton Zürich aber zum fixen Handwerk von Untersuchungsrichtern in Fällen von Polizeigewalt, wie dieses sensationelle Gespräch zwischen zwei teuren Staatsdienern eindrücklich beweist.

Dass nebenamtliche Knast-Mediziner ihre Stipvisite lieber auf dem Notizblock absolvieren, als in der stickigen Realität des Zürcher Polizeigefängnisses, ist naheliegend, oder zumindest verständlich. Für dieses abgekürzte Verfahren ist ihnen die Kumpanei des jeweiligen Wärters auf sicher. Dass ein solcher Arzt dann noch den Schneid hat, als Zeuge aufzutreten, ist zwar der Hammer, hat aber gerade bei Lagerärzten eine lange Standestradition.

Beim Gekritzel auf der Medikamentenkarte – der Untersuchungsrichter fragt danach – handelt es sich scheinbar um eine bürokratische Geheimwaffe, zumindest bei bestimmten Lagerärzten mit Hang zu Ferndiagnosen. Man sudelt irgend einen Schlenker auf die Medikarte, den sowieso niemand lesen kann. Bei allfälligen Weiterungen, die sehr selten passieren, kann man dann die Hieroglyphen nach Belieben interpretieren. Im vorliegenden Fall wusste der Arzt exakt – nachdem der BA ihn vorweg ins Vertrauen gezogen hatte –, wie er den Sudel am günstigsten interpretiert: „Verdacht auf Rippenfraktur“. Dabei hatte er den Patienten weder gesehen noch untersucht! Vielleicht hatte der Arzt ja eine Eingebung beim Kritzeln, eine geistige Infusion! Jedenfalls war es für ihn ein Pappenstil, N. M. weiterhin und unbesehen sich selbst zu überlassen. Eine ärztliche Weisung auf sofortige Entlassung aus der Polizeihaft wäre zwar zwingend gewesen, doch überkam den Arzt keine Regung des Erbarmens, auch gemahnte ihn kein Berufsethos zu handeln. Wie denn auch? Er vermied es ja, den Häftling aufzusuchen. Lieber delegierte er seine Pflicht auf einen ärztlich unberührten Wärter. Aber eine Diagnose auf „Verdacht auf Rippenfraktur“ zu stellen – dabei sind es drei Frakturen –, ohne zu handeln, da schimmert – auch für unkritische LeserInnen – sowas wie Routine und Gewohnheit durch! Wie bei einem Lagerarzt eben.


Bezirksanwalt und Geschädigtenvertreter: Falsches Spiel

Kommen wir nun zum Nachspiel, zur juristischen Würdigung von Polizeiübergriffen in Zürich, Hinwil, Wetzikon und Umgebung. Das Opfer N. M. liess nämlich über den Rechtsanwalt und Grünen Politiker Daniel Vischer Klage gegen die beiden Kantonspolizisten einreichen. Doch diese Geschichte bildet ein Kapitel für sich.

Vischer, mit wichtigeren Dingen, vorab mit seiner persönlichen Karriere beschäftigt, reichte zwar Klage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein, hatte aber keine Zeit für anwaltliche Betreuung des Mandanten und folgte den Zeugeneinvernahmen, und schliesslich auch dem Rekursverfahren vor Obergericht stets völlig unvorbereitet. Warum auch sich vorbereiten! Als Pflichtverteidiger wird er schliesslich pauschal entschädigt. Was soll er da grosse Sprünge machen, die ihm keinen Mehrwert einbringen! Also tut der Verteidiger nur gerade seine Pflicht. Nämlich nichts. Ausser ein paar Formalitäten, die sowieso sein Büro für ihn erledigt. Politiker, schon die kleinen, sind öfters aus anderem Holz, haben vielfach Mühe mit dem Rückgrat und sind folglich – aus Gesundheitsgründen – nur bedingt handlungsfähig.

Bereits bei der hier wiedergegebenen Einvernahme dieser Attrappe von Gefängnisarzt sass er – mal abgesehen von einigen Drittklässler-Fragen – nur gelangweilt bei und unterliess die Anstrengung z.B. eines Protestes, wovon es, bei dieser Lachnummer, gleich mehrere zu deponieren gegeben hätte. Die notorische Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters Leins zugunsten der Polizei war schon damals hinlänglich bekannt und zählte nicht nur unter Strafverteidigern, sondern bereits beim Coiffeur um die Ecke zur Allgemeinbildung.

Vischer, inzwischen Grosspolitiker der Grünen des Kantons Zürich, hätte das Mandat gar nicht annehmen dürfen, wegen Interessenkollision. Vischer kam es nämlich während des ganzen Verfahrens einzig darauf an, es keinesfalls mit jemandem zu verderben, auch nicht mit dem unter Anwälten als „windschief“ bekannten Bezirksanwalt. Vielleicht sitzt man ja dereinst im gleichen Parlament, im selben Kongresshotel, im gleichen Vorstand, oder in anderen Schwimmbecken der Macht. Vischer liess also lieber seinen Mandanten, das Polizeiopfer N. M. über die Klinge springen. Mandanten verarschen ist ja kein Offizialdelikt!

Mit Polizeiopfern im Schlepptau ist hierzulande jedenfalls kein Staat zu machen. Also liess er seinen Mandanten schön langsam am Seil herunter, wofür er nicht umsonst im Urteil des Einzelrichters ausdrücklich gelobt wird („sah keinen Widerspruch…“; „brachte keine Einwände vor…“ etc.). Dem Anwalt wäre gut geraten, seine Mandate stattdessen besser an der Goldküste zusammenzukratzen, als weiterhin den Schein-Grünen, die Schein-Opposition zu spielen. Anders lässt sich die scheinbare Vertretung eines Polizeiopfers bei gleichzeitiger Kandidatur für einen Ständeratssitz ohnehin nicht erklären…

Als Leins – ein aus persönlichen Gründen fanatisierter Fundamentalist auch gegen sanfte Drogen wie Hanf – das Verfahren gegen die beiden Polizisten kurzerhand einstellt, reagiert Kollege Vischer nur lauwarm. Zwar verlangt er eine gerichtliche Beurteilung, doch als diese nicht gleich zum Ziel führte, lässt er seinen Klienten trotz gegenteiliger Versprechungen schmählich im Stich – angeblich aufgrund eines „Kommunikationsproblems“ (siehe unten).

„Mit Polizeiopfern mache ich keine Karriere!“ muss sich Vischer wohl noch rechtzeitig gesagt haben, und fand – exakt während der Gerichtsphase der eingeklagten Polizeigewalt – seine Marktnische als Gewerkschafter des VPOD in der Debatte um Swissair, Swiss, Unique und die Welt. (Im VPOD sind allerdings auch Polizisten organisiert.) Es wurde tatsächlich zu N. M.‘s zusätzlichem Unglück, dass sein Anwalt sein Mandat geringschätzte, da er sich eben anschickte, zeitgleich als Politiker in höhere Sphären zu entschweben. Vischer gehört, wie bekannt, etwa zum festen Personal von „Tele Züri“-Plauderstunden und bewegt sich auch sonst auf ganz anderen Anhöhen als etwa kleine Leute, die unter die Räder der Polizei und des Staates geraten sind.

Inzwischen ist der „Tele Züri“-Bekanntheitsgrad Vischers so gestiegen, dass auch die Partei der Grünen des Kantons Zürich davon profitieren möchte, weshalb sie ihn jüngst als ihren Ständeratskandidaten nominierte. Die Info, dass Vischer bei idealer Ausgangslage den Prozess gegen die sauber ermittelte Polizeifolter der Kapo bzw. für seinen Mandanten, das Polizeiopfer, aus reiner Opportunität verliert, hat innerparteilich zwar etwas Staub aufgewirbelt, führte aber bisher zu keinerlei Retouchen am Kandidaten. Grün ist ja, laut Eigenwerbung, auch „beweglich“.

Zu Bezirksanwalt Thomas Leins: Ein durch ihn bestelltes Gutachten des bekannten „Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel“ kommt zu eindeutigen Schlussfolgerungen betreffend der Verletzungen von N. M.: „Die drei Rippenfrakturen sind vereinbar mit einer oder mehreren stumpfen Gewalteinwirkungen, wie z.B. Fusstritte.“ Und weiter: „Diese beiden Hämatome sprechen gegen einen Sturz nach vorne (wie ihn die Polizisten haben möchten – die Red.), sondern sind als Folge stumpfer Gewalteinwirkung anzusehen. Unserer Ansicht nach ist das Verletzungsbild gut vereinbar mit der Darstellung des Geschädigten, zumal sich die Verletzungen an einer klassischen Lokalisation bei Fusstritten an den liegenden Körper befinden“.

Leins entblödete sich aber nicht, folgende Frage an die Gutachter zu stellen: „Was spricht aus medizinischer Sicht dafür, dass die Rippenbrüche am fraglichen Abend beim fraglichen Vorfall entstanden sind; was spricht dagegen?“
Darauf die Gutachter: Es spreche nichts gegen die Entstehung der Rippenbrüche an fraglichem Abend.

Nächste Frage Leins: „Spricht aus medizinischer Sicht (...) etwas dafür, dass bei der Verhaftung unverhältnismässige Gewalt angewendet wurde (d.h. mehr Gewalt als notwendig, um den Geschädigten in Handfesseln zu legen)?“
Darauf die Gutachter: Sämtliche Verletzungen (...) sprechen für eine erhebliche und mehrmalige Gewaltanwendung. Zur Verhältnismässigkeit können wir keine Ausführungen machen.“

Und auch zum Haftregime im Polizeigefängnis Zürich sowie dem dort üblichen Status des nur vordergründig tätigen Gefängnisarztes äussern sich die Gutachter sternenklar, wenn sie auf folgende Frage des Bezirksanwalts eingehen:
Leins: „Haben Sie aus medizinischer Sicht weitere Bemerkungen zum Vorfall?“
Darauf die Gutachter: „Es erscheint uns notwendig, darauf hinzuweisen, dass bei stumpfer Gewalteinwirkung, welche zu Hautunterblutungen oder gar Frakturen führt, eine adäquate medizinische Diagnostik und allfällige Behandlung vorgenommen wird, da solche Gewalteinwirkungen jederzeit auch zu schweren inneren Verletzungen, z.B. in Form von Organrupturen, führen könnten.“

Das medizinische Gutachten spricht also ausdrücklich von „Gewaltanwendung“ und „Gewalteinwirkung“ mit unabsehbaren Folgen. Trotzdem mochte Leins keine Anklage gegen die Polizisten der Kapo erheben und stellte das Verfahren ein. Nachdem die von Pflichtverteidiger Vischer einverlangte gerichtliche Beurteilung (nur logisch) die Verfahrenseinstellung für rechtens befand, rekurrierte dieser im Kurzstil ans Obergericht. Nachdem auch das Obergericht in Anwalt Vischer keinen nennenswerten Widersacher, geschweige denn einen ernsthaften Verteidiger vorfand, bestätigte es die Vorinstanz ordentlich und verurteilte das Opfer überdies zur Übernahme sämtlicher Kosten. Zudem muss Polizeiopfer N. M. die beiden Polizisten für deren „Umtriebe“ entschädigen. Immerhin muss das Opfer die Täter für die kassierten Fusstritte, die Rippenbrüche, Nervenquetschungen und andere Mildtätigkeiten nicht separat entschädigen, welcher Umstand nicht unerwähnt bleiben soll, um so dem Hohen Gericht doch noch gebührende Ehre zu erteilen …

Leider vergass Ständeratskandidat und Anwalt Vischer in der Folge, den mit seinem Klienten vereinbarten Rekurs an das Kassationsgericht einzureichen, denn der Fehlentscheid von Bezirks- und Obergericht ist und bleibt unhaltbar. Vischer hatte damals gerade Wichtigeres zu tun, weshalb er die verpasste Frist im Nachhinein als „Kommunikationsproblem“ zu verkaufen sucht. Auch war es Vischer nicht möglich, N. M. in einem kausal zusammenhängenden Bagatellfall vor Bezirksgericht Zürich zu vertreten. Er liess ihn einfach allein vor Gericht antreten. Anlässlich dieser Vischer‘schen Absenz gelang es der Zürcher Justiz nämlich, N. M. wegen Konsums sanfter Drogen zu verurteilen. Dieses Urteil erst gab dem Obergericht den Freipass, die Verfahrenseinstellung gegen die Kantonspolizisten zu bestätigen, bei voller Kostenfolge für das Polizeiopfer. Denn wer Hanf konsumiert – so eine weitherum gepflegte Gerichtspraxis –, der handelt auch mit harten Drogen, auch wenn dies hier überhaupt nicht der Fall war. Und Personen, die auf solche Art als Drogenhändler geoutet werden, dürfen auch mal etwas gefoltert werden. Die blaue Minna fährt also weiter im Kanton herum und bedient, so bleibt zu befürchten, weiterhin verschiedene Polizeiposten mit leicht bis erheblich verletzten Polizeiopfern. Die Zürcher Justiz gilt bei Polizeiübergriffen weitherum als sicherer Wert.

Anwalt Vischer auch.


„War on Drugs“: Der Staat und seine randständigen Bürger

Der Fall N. M. trägt alle Züge einer unnötig inszenierten, verantwortungslosen und völlig absurden Menschenjagd: Ein selbsternannter Anti-Drogenpapst, der im zivilen Leben zufällig Bezirksanwalt ist, veranlasst aus seinem Büro aufgrund eines vorliegenden Polizeirapports die Verfolgung von zwei harmlosen Kiffern. Dabei wird so brutal vorgegangen, als würde es sich um gefährliche Amokläufer, Terroristen oder um die Zivilisation bedrohende ausserirdische grüne Männchen handeln.

Am 31. August 2000 hält die Polizei einen PKW an. Den Vorwand bildet das Kontrollschild hinten, welches angeblich zu locker am Fahrzeug hängt und scheppert. Dabei stossen aufmerksame Polizisten u.a. auf ein „Piece“, eine Fingernagelfüllung an getrocknetem Hanf. Versierte Kiffer mischen solchen Hanf mitunter selbstgedrehten Zigaretten bei. Der Fund ist der Polizei eine Meldung „nach oben“, an den Untersuchungsrichter wert: „Drogenmissbrauch“ und „Betäubungsmittelgesetz“ heissen die geläufigen Koordinaten in Polizei- und Justizkreisen. Nun beginnt ein gross inszeniertes Kriegs- oder Sandkastenspiel:

Der Fahrer des PWs wird noch am selben Tag verhaftet und in eine Polizeizelle überstellt. Wegen einem Piece! Am 1. September, dem darauffolgenden Tag, wird N. M. kurz vor 20 Uhr abends in seiner Wohnung überfallen, ohne ersichtlichen Grund erheblich verletzt und ebenfalls verhaftet. Begründung: Kollusionsgefahr. Dabei sass der Mann, mit welchem er überhaupt hätte „kolludieren“ können, schon einen Tag lang im Knast!


Bezirksanwalt und Richter: „In dubio pro Polizist“

Untersuchungsrichter BA Leins, dem der Fall delegiert wird, sieht sich später durch eindeutige Arztzeugnisse mit ausreichendem Beweismaterial für mehrfache Misshandlung bzw. für mehrfache schwere Körperverletzung konfrontiert. Wohl deshalb landet der Fall bei diesem „spezialisierten“ Hüter des Rechtsstaates – und verbleibt nicht in Hinwil. Denn Leins kennt Mittel und Wege, die Tatumstände zu verwässern und zu vertuschen, statt die Täter zu überführen. Seine Methoden werden hier dokumentiert.

Drei unabhängige, aber umso lästigere Arztzeugnisse werden zuerst einmal insofern relativiert, als diese viel zu spät erstellt worden seien. Denn in der Zwischenzeit, nämlich zwischen dem Tatabend des Freitag, 1. September und dem ersten Arztbesuch beim Hausarzt am Freitag, 8. September vergehen ja ganze 7 Tage! Zwar verbrachte das Opfer die Zeit bis Mittwoch Mittag, 6. September, in Polizeihaft, und vereinbarte danach blitzartig den erstmöglichen Termin beim Hausarzt für den übernächsten Tag. Trotzdem schreibt Einzelrichter Bodmer vom Bezirksgericht Hinwil später wörtlich:

„Hinsichtlich des medizinischen Berichts von Dr. D.W. ist festzuhalten, dass dessen Untersuchung des Rekurrenten erst sieben Tage nach dessen Verhaftung bzw. zwei Tage nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgt ist, dessen Wert als Beweismittel daher sehr fraglich ist.“

Damit zitiert er – um sich eigene Erwägungen zu ersparen – zwar nur gerade die lebensfremde Stellungnahme der beiden Polizisten bzw. ihrer staatlich bezahlten Anwälte. Doch stellten sich sowohl der unabhängige BA wie auch der noch unabhängigere Richter in völlige Übereinstimmung zu diesem kranken Einwurf.

Hat da jemand „Freisler“ gesagt?

Das wäre natürlich unpassend, denn Freisler, der legendäre Auftrags-Richter, wurde später ja ausgerechnet von einer amerikanischen Friedensbombe heimgesucht. Eine solche (Streubombe?) wird hier wohl kaum landen, jedenfalls nicht mit jener Treffsicherheit von damals…

Der nicht ermittelnde BA Leins führte an anderer Stelle wörtlich aus, es gebe für ihn „trotz den umfassend erhobenen Beweisen kein Anklagefundament“. Mit welchem Erguss er von Einzelrichter Bodmer in dessen Einstellungsverfügung sogar 1:1 zitiert wurde. Bodmer ist dabei entgangen, dass er mit diesem Zitat ein sauberes Eigentor schiesst: Umfassend erhobene Beweise, und dennoch keine Anklageerhebung – da muss es sich – bei den Tätern – wohl um Polizisten handeln…

Nur folgerichtig führte BA Leins überdies aus, ein „unverhältnismässiges Vorgehen“ der Polizisten sei nicht ersichtlich. Und daher sei die Untersuchung einzustellen. Dies zu Herrn Leins.

Wenn schwere Körperverletzung als Unschuld interpretiert werden kann, weil sie von Polizisten angewandt wird, dann gnad‘ uns Gott für die Zukunft! Das Opfer benötigte noch 6 Monate nach dem gerichtlich festgeschriebenen „schuldlosen Verhalten“ seiner Peiniger Ponstan-Ladungen in 500mg-Dosierungen, und Opiate als Schlafmittel, beides ärztlich verschrieben. Ausserdem hat N. M. viel von seiner Lebenskraft eingebüsst, so sehr haben ihm die Folgen zugesetzt.

Im Justizfall N. M. handelt es sich – gelinde gesagt – um ein happiges Desaster des Rechtsstaates. Unmotivierte, nicht nachvollziehbare polizeiliche Gewaltakte, die zum Zusammenbruch der angegriffenen Persönlichkeit und bleibenden Schäden führen, bleiben am Schluss straflos und ungeahndet.


Wenn Beamte zu sehr lügen

Die Verfahrenseinstellung in der Untersuchungsphase, sowie das daraufhin verlangte gerichtliche Urteil sind Hohn und spotten jeder zivilisierten Vorstellung von Rechtsprechung. Nicht einmal Verweise werden ausgesprochen gegen die Täter. Im Gegenteil: Die Freisprüche verkörpern eine pauschale Einladung an alle polizeilichen Staatsdiener, solche und ähnliche Verbrechen an weiteren Bürgern ungesühnt zu begehen, sich hemmungslos auf sie zu stürzen, auf sie einzutreten und sie nach Möglichkeit zu verletzen. Die Justiz hinterher biegt die Dinge dann schon gerade…

Zu diesem Schluss gelangt, wer die Einstellungsverfügung des Einzelrichters erfolglos nach schlüssigen Stellen absucht. Stattdessen wimmelt es in der 14seitigen Richterschrift von frei erfundenen Konstrukten, die den Richter wahrlich adeln, wenn auch weniger in seinem Berufsethos als vielmehr in seiner unüberbietbaren Parteinahme für folternde Polizisten.

Da taucht etwa der richterliche Hinweis auf, N. M. habe anlässlich seiner Vorführung bei der Bezirksanwältin in Uster (Sa, 2. Sept., s.o.) nichts von seinen Schmerzen erwähnt. Es stehe ja nichts davon im Protokoll. Dabei sass das Polizeiopfer der „fliegenden Bezirksanwältin“ mit schmerzverzerrtem Gesicht vis-â-vis und litt ganz offensichtlich unter Qualen. Und prompt leiten die Helden der Justiz daraus ab, er sei zu jenem Zeitpunkt gar nicht verletzt gewesen… Es wird damit kolportiert, er habe sich die Rippenbrüche, Quetschungen und Blutergüsse stattdessen wohl selber in der nachfolgenden Polizeihaft, bzw. nach der Freilassung – also knapp vor der dringlichen Terminabsprache mit dem Hausarzt – geholt – bzw. selber zugefügt! Weitere Möglichkeiten sind nicht denkbar.

Tatsächlich verstehen sich die furchtbaren Juristen hervorragend auf die Methode von Negativ- Umkehrungen: Nicht nur Dinge, die in irgend einem Protokoll (Steigerung davon: Akte) stehen, werden gegen das Polizeiopfer umgepolt und ausgelegt, sondern auch Dinge, die nicht drin stehen Wenn etwa ein medizinisches Gutachten zum Schluss kommt, die zwei grossen Hämatome am Rücken des Opfers würden zweifelsohne „die Folge von stumpfer Gewalteinwirkung darstellen“,so folgern die Richter daraus noch längst keine polizeilichen Fusstritte als Tatwerkzeug. Im Gegenteil dient dieser Befund (stumpfe Gewalteinwirkung) dem Richter zur Unterstreichung der Behauptung, die beiden Polizisten seien lediglich mit ihrem ganzen Körpergewicht auf dem Opfer gesessen, um es zu fesseln. Das hiesse dann wohl, die Berufsgattung „Polizist“ löse bereits durch friedliches Sitzen auf dem Körper ihrer Schutzbefohlenen „stumpfe Gewalteinwirkung“ aus…

Welche „stumpfe Gewalteinwirkung“ sich letztlich über dem Opfer entlud – nebst dem polizeilichen Synchron-Draufsitzen –, ist den Richtern aber herzlich egal, im Gegenteil: Dem Gutachten wird nicht bloss akademische Ehre zugemessen. Nein, es wird ganz praktisch selbst in die Beweisführung eingeflochten. Der richterliche Freispruch stützt sich nämlich im Wesentlichen auf einen Gutachter-Passus ab, welcher am Schluss des Urteils ganz genüsslich und zugleich urteilsbildend zitiert wird: „Generell lässt sich sagen, dass bei solchen Verletzungen das Tatwerkzeug nur selten zweifelsfrei zugeordnet werden kann“. Dieser Passus bildete für BA Leins gleichsam die Fata Morgana, die Erleuchtung seines Zieles : In dubio pro reo! Anwalt Vischer nannte es „In dubio pro Polizist“ (übrigens Vischers einzige vernehmbare Rhetorik im ganzen Aktenberg…).

Flugs liess sich BA Leins in seinen Absichten, das Verbrechen an N. M. einzufrieren, durch das Gutachten legitimieren, denn es kam den Tätern – allein mit diesem Passus – in wunderbarer Weise entgegen. Leins beschliesst daraufhin spontan, ja völlig überhastet, die sofortige Einstellung der Untersuchung gegen die Polizei: „Die Verletzungen von N. M. können keinem konkreten Tatwerkzeug zugeordnet werden“. Er fand nicht mal Zeit, seine Kumpanen, die Polizei-Anwälte, vorweg darüber zu informieren, so schnell stellte er das Verfahren ein. Schliesslich haben ihm Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin die Rezeptur zugeflüstert. Er brauchte sie nur richtig zu interpretieren!

Dadurch ist der Justiz wiederum eine respektable Negtiv-Umkehrung geglückt, wofür eigentlich Lohnerhöhungen und Beförderungen anstehen müssten: Gutachten können zwar seit jeher opportun für den Hausgebrauch bzw. willkürlich ausgelegt werden. Doch im Fall N. M. geschieht ein Quantensprung: Gutachten können, richtig zitiert, selbst die Untersuchungsergebnisse von Polizeigewalt vorwegnehmen, womit auch gar nicht mehr untersucht werden muss. – Da ist der Hinweis auf Freisler & Co. nicht mehr ganz abwegig.

„In Übereinstimmung mit der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ist zu bemerken, dass die bestehenden Beweismittel keinen Tatverdacht zu begründen vermochten, einzig die Angaben des Rekurrenten belasten die Polizisten.“ (Rekurrenten sind für diese Richter scheinbar nur lästiges Papperlapapp!) Und ähnlich: „Hinsichtlich der relevanten Vorgänge am 1. Sept. 2000 gibt es keine unabhängigen Beobachter. Diesbezüglich liegen einzig die sich stark widersprechenden Aussagen der Verfahrensbeteiligten vor.“

Einzig?

Dass die Polizisten instruiert und abgesprochen aussagen, liegt ausserhalb der offiziellen Wahrnehmung der Richter, weil sie sind ja zu zweit! Jetzt folgt dem Konstrukt des Untersuchungsrichters noch ein Einzelrichter, und auch sie sind zu zweit, und die Garderobe zählt also bereits zwei Talare.

Vier Beamte aus Polizei und Justiz werden sich kaum auf den Schwanz treten, sondern das Ding, wie Figura zeigt, so drehen, dass stattdessen dem Polizeiopfer – ein zweites Mal – zugesetzt wird. Dass der Verteidiger Daniel Vischer den Richtern mit Absenz und sonstigen Lücken zusätzlich in die Hände spielt, kommt noch dazu: „Zu Recht hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Anträge nicht mit der Aufforderung weiterer Abklärungen verknüpft“, wird in der Verfügung zur Verfahrenseinstellung u.a. anerkennend und lobend an die Adresse von Vischer bemerkt.

Die beiden Polizisten sprachen sich später, mit Unterstützung des Bezirksanwalts, ihrer Anwälte und anderer „erfahrener“ Mitglieder ihrer Polizeicorps so ab, dass die drei festgestellten Rippenbrüche infolge eines „heftigen“ Sturzes des Opfers in seinem Wohnzimmer entstanden seien. Diese Korrekturen noch 7 Monate später vorzubringen, gab ihnen BA Leins anlässlich einer zweiten, speziell für sie arrangierten Einvernahme Gelegenheit. Danach deckte er die Rechtsmediziner mit diesen erhellenden neuen, und insbesondere spontanen Aussagen der Täter ein. Die Stürze, ja die Stürze…

Polizeiopfer in Stadt und Kanton Zürich stürzen nämlich überraschend oft, meist ausgesprochen unglücklich und holen sich derweil ihre Verletzungen durch eigenes Ungeschick, und durchwegs ohne polizeiliches Zutun. So „geschah“ es auch N. M. Die Bezirksanwaltschaft Hinwil findet keinen Widerspruch zwischen seiner Frage, ob es wirklich Handschellen brauche (weil er den Polizisten auch ohne Handschellen auf den Posten gefolgt wäre) und der Behauptung der Schläger, ihr Opfer habe sich heftigst gewehrt, und habe dabei erst noch „die Unterlagen der Hausdurchsuchung durch das Wohnzimmer geschleudert“. Wie bekannt, suchten die zivil gekleideten Polizisten das Opfer ohne „Unterlagen“ heim, und zeigten auch keine Ausweise vor.


In Zürich ganz normal: Polizei-Gewalt und Polizei-Absprachen

„Die Grund- und Bürgerrechte einzelner Betroffener von Polizeigewalt sind in der Schweiz längstens gefährdet“, sagt der Anwalt und Strafverteidiger Marcel Bosonnet. Er ist gegenwärtig der meisterfahrene Spezialist für die Problematik „Polizeigewalt“ und berichtet, weshalb polizeiliche Übergriffe nicht geahndet werden. Nachfolgend Auszüge aus einem Artikel in der Vierteljahreszeitschrift „Widerspruch“ Nr.42/02.

„Polizeikontrollen als routinemässige Zufallskontrollen (ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollen) sind besonders geeignet, dass Polizisten Gewalt anwenden und/oder provozieren. Die Kontrollierten werden durch die Polizeibeamten regelmässig einem Ritual der Unterwerfung und der Erniedrigung ausgesetzt. Bei Polizeikontrollen hat der Kontrollierte in dieser Situation keine Rechte (z.B. rechtsanwaltschaftlicher Beistand, Schweigerecht). In der Regel weisen sich Beamte nicht aus. Kritisches Hinterfragen der Polizeikontrolle wird als Widerstand gegen Staatsgewalt gedeutet. Wenn Polizeibeamte einen Polizeiausweis vorzeigen, wird der Name meist absichtlich abgedeckt, der Name des Beamten bleibt unbekannt, die Polizeiarbeit anonym, vom Staat geschützt. (...)

Die Polizeibeamten als Täter: Sie handeln in der Regel in der Gruppe. Vorurteile des einzelnen Beamten werden durch das kollektive Auftreten in Gruppen verstärkt. Dies hat direkte Auswirkungen gegenüber bestimmten zu kontrollierenden Bevölkerungsgruppen. Insbesondere für anschliessende Strafuntersuchungen hat dies weitreichende Folgen: Die vorher abgestimmte Version, die Übereinstimmung in den Aussagen der beteiligten Polizeibeamten entscheidet über die Wiedergabe des Vorfalls. Die Gruppenloyalität im Namen der Staatsgewalt verleiht ihnen die nötige Selbstsicherheit, sich nicht an die Wahrheit halten zu müssen.

Neben den Polizeibeamten gibt es vor Ort in der Regel keine weiteren Zeuginnen oder Zeugen. Oft müssen sich Männer in Seitenstrassen und Hinterhöfen vor vorgehaltener Waffe bis auf die Unterhosen ausziehen. Versuchen Passanten, eine Polizeikontrolle näher zu beobachten oder sich einzumischen, so werden sie sofort weggewiesen. Wenn die Passanten die Anweisung nicht befolgen, allenfalls sogar gegen das rüde Verhalten der Polizei protestieren, wird gegen diese Personen Anzeige wegen Begünstigung, Behinderung einer Amtshandlung oder Missachtung einer polizeilichen Anordnung erhoben. Immer wieder zeigte sich in solchen Fällen, dass die zur Kontrolle angehaltene Person plötzlich nicht mehr wichtig war, weil das Interesse der Polizei sich sofort auf die Person konzentrierte, welche den Vorgang näher beobachten und nicht wegsehen wollte.

Strafuntersuchungen durch die Polizei und die Untersuchungsrichter gegen Polizisten dienen nicht der Wahrheitsfindung. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, die eingeklagten Handlungen der Polizeibeamten zu rechtfertigen und das Opfer zu kriminalisieren. Die polizeiliche Gewaltanwendung wird bekanntlich erst durch deren Unverhältnismässigkeit zur illegalen Handlung. Die Definitionsmacht, wann von einer Unverhältnismässigkeit die Rede sein kann, liegt wiederum in den Händen der Polizei und später bei den Untersuchungsbehörden und den Gerichten. Jeglicher Widerstand von Privatpersonen gegen die Staatsgewalt gilt als legaler Rechtfertigungsgrund für polizeiliche Gewaltanwendung. Die Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte oder Behinderung einer Amtshandlung lässt dann meist nicht lange auf sich warten.“ (Zitat-Ende)

Soweit die Erfahrungen aus einer mehrjährigen Praxis mit Polizeiopfern, welche zuletzt ein solches Résumé hinterlassen. Seit jener Publikation hat sich das Problem Polizeigewalt in Stadt und Kanton Zürich eher noch verschärft. Beim vorliegenden Justizskandal um N. M. handelt es sich vermutlich um den umfassendst dokumentierten Fall aus den zürcherischen Fakultäten „Polizeifolter“ und „Folterfreundliche Justiz“.


Tatsachen-Umkehrungen vom Feinsten

Zurück zum Fall des Polizeiopfers N. M. Denn Einzelrichter Bodmer vom Hinwiler Bezirksgericht steigert sich in seiner Verfügung noch weiter. So bemängelt er ernsthaft, es gäbe „hinsichtlich der relevanten Vorgänge vom 1. Sept. 2000 keine unabhängigen Beobachter“, und es lägen „einzig die sich stark widersprechenden Aussagen der Verfahrensbeteiligten vor.“ Man muss sich solche Sätze, fern jeder Logik, mal im Munde zergehen lassen und sich fragen, wo solch richterliche Logik hinführen könnte, würde sie sich, über das Mass ständiger Zürcher Gerichtspraxis hinaus, gar bis zur ständigen Bundesgerichtspraxis hinauf etablieren: Alleine in seiner eigenen Wohnung zu wohnen, wäre demnach grobfahrlässig. Auch der gleichzeitige Aufenthalt der halben Verwandtschaft wäre noch immer fahrlässig, weil Angehörigen oder Bekannten in Fällen von Polizeigewalt die Anerkennung als „unabhängige Beobachter“ versagt bleibt. Konsequenterweise wäre nur noch der Aufenthalt auf Marktplätzen, in Warenhäusern und Fussballstadien – oder auf der Sihlpost möglich, weil bei Polizeiübergriffen innerhalb solcher Volksaufläufe eventuell einige wenige Zeugen als „unabhängige Beobachter“ zugelassen würden.

Ausdrücklich gewarnt werden muss aber etwa vor dem Wohnen auf der Publikumsterrasse des Flughafens Kloten, oder vor dem Zelten anlässlich anderer Flugschauen. Dort lägen nämlich – gerade umgekehrt – ideale Bedingungen für Polizeiübergriffe vor, weil bei jedem Flugobjekt alle „unabhängigen Beobachter“ gleichzeitig wegzschauen würden…

Es empfiehlt sich deshalb, beim Auftauchen von Polizei, vor der eigenen Wohnungstür, am besten sämtliche Notfallnummern anzurufen: die Feuerwehr, die Sanität, die Rega, den Pannendienst. Und die Ärzte-Notfallzentrale, aber nicht unbedingt die Polizei, denn die steht ja schon vor Ihrer Tür. Zögern Sie nicht, auch einige private Sanitär-Notfalldienste aufzubieten wegen „Überschwemmung in der Wohnung“. Nachbarn und Freunde sollten – trotz Parteinahme und Voreigenommenheit zu Ihren Gunsten – unbedingt herbeigerufen werden, um wenigstens für Kulisse zu sorgen. Nehmen Sie sodann den vorbereiteten Block zur Hand und notieren Sie, mit dem Erbstück von Füllfederhalter, die Insignien des erscheinenden Notfallpersonals, damit all diese Personen in einem künftigen Gerichtsverfahren wenigstens notfallmässig als „unabhängige Beobachter“ aufgeboten werden können! Sie werden für diesen Tip noch dankbar sein…


„Rechtsstaat“ nach Zürcher Art

Die richterliche Schrift im Fall N. M. zeigt im Übrigen geradezu methodisch auf, nach welchem Muster kompetente Bezirksanwälte gewaltfixierte Polizisten befragen: In einer ersten Etappe sprechen sich die zwei Kategorien von Staatsdienern, bzw. der nicht-untersuchende BA und die amtlich bestellten Anwälte der Polizeischläger, vorerst einmal gründlich ab. Sodann wird eine erste Einvernahme zelebriert, die Fragen bewegen sich im Rahmen der Absprache. Das eigentliche Problem sind dann, obwohl zuvor sorgfältig instruiert, nur noch die Polizisten selber: Sie sollen so antworten, wie ihnen in den Mund gelegt, was aber nicht immer auf Anhieb funktionieren soll. Allerdings verfügt der BA über grosse Möglichkeiten der Einflussnahme bzw. der Interpretation bzw. der Korrektur, der Abänderung, Umkehrung sowie der Neufassung. „Ich habe ihm mehrmals ins Bein getreten, bis er umfiel“ würde im Einvernahmeprotokoll dann heissen „dem Rekurrenten das Bein gestellt und fixiert, worauf dieser bäuchlings zu Boden gefallen ist“.

Hier noch ein Einschub zum besseren Verständnis dazu, was Zusammenarbeit anbelangt: Die Gutachter konnten aufgrund der „Aussagen“ vom 24. Nov. 2000 nicht erklären, wie es beim „Umfallen“ zu drei gebrochenen Rippen kommen konnte. Geschweige denn zu den schlimmen Hämatomen auf dem Rücken. Darauf wurden die unschuldigen Polizisten am 11. Juli 2001 – siebeneinhalb Monate später – nochmals befragt, denn es musste, gezielt zuhanden der Gutachter, eine andere, „erweiterte“ Version her:

Danach hatte das böse Polizeiopfer, im Fallen, jetzt plötzlich selbst einen der beiden Polizisten zu Fall gebracht, worauf ihm, kribbelkrabbel irgendwie, die grossen blutunterlaufenen Stellen („Bläuelen“) auf dem Rücken entstanden sind, wie sie noch 7 Tage später durch den Hausarzt festgestellt wurden.

Offensichtlich hatte der BA in diesem Verfahren alle Mühe mit den Gutachtern, wofür diese durch Einzelrichter Bodmer in seiner Verfügung auch kräftig getadelt werden. Die Gutachter interpretierten nämlich eine extra für sie eingeflochtene Passage im Protokoll der ersten Polizisteneinvernahme anders als erwünscht. Darin sagt Polizist 2 – in völligem Widerspruch zu Polizist 1 –, sie seien im Wohnzimmer des Opfers zu Dritt heftig zu Boden gegangen (Polizist 1 spricht ja vom Beinstellen). Das Adverb „heftig“ löste bei den Gutachtern jedoch nicht den gewünschten Reflex aus. Sie hätten nämlich, beim Sachverstand des Untersuchungsrichters, gerade daraus schliessen sollen, die drei Rippen des N. M. seien aus Anlass dieses „heftigen Sturzes“ gebrochen. Was zwar ziemlich lebensfremd ist, weshalb den unfolgsamen Gutachtern die Darstellung des Opfers N. M. wesentlich plausibler schien, wonach er, am Boden liegend, mit Fusstritten traktiert worden war.

„Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich (sic!), so kann die Untersuchungsbehörde den Bericht verbessern lassen oder einen neuen Sachverständigen berufen (§ 127 StPO)“, lässt Einzelrichter Bodmer die Strafprozessordnung in seiner Schrift hochleben. Sie hatten also nicht das „richtige“ Gutachten bekommen, bzw. in „unvollständiger“ oder „undeutlicher“ Form. Und weiter: „Nach Durchführung einer zweiten Einvernahme der Polizisten wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Die Fragestellung lautete, ob sich die Hämatome am Rücken des Rekurrenten (N. M.) durch die (nachträgliche, zweite) Sachverhaltsschilderung des Polizisten 2 schlüssig erklären liessen. Diese Frage wurde im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 13. Dez. 2001 bejaht. (Und hämisch:) Der Rechtsvertreter des Rekurrenten (Daniel Vischer) sieht darin keinen Widerspruch, im Ergänzungsgutachten werde ja betont, dass das Verletzungsbild für die Darstellung der Polizisten nicht beweisend sei“.

Da ist Vischer aber völlig lätz! Denn die Richter aus Hinwil fällen bei Prügelpolizisten auch Freisprüche ohne Beweismaterial. „Nicht beweisend“ wurde hier so ausgelegt, das Verletzungsbild des Opfers sei nicht beweisend für unverhältnismässige Polizeigewalt. Und nicht etwa, dass die Angaben der Polizisten nicht zum Verletzungsbild passten. Auch Arztzeugnisse unterliegen bei der Würdigung durch die Richter den Aussagen von Prügelpolizisten, und wie! Drum Freispruch! Basta!

Selbst die unauffällig-auffällige Kumpanei von BA Leins mit den beschuldigten Polizisten bzw. ihren Anwälten wird in der richterlichen Verfügung aufs Köstlichste dargestellt. Weil Vischer – immerhin – die Verweigerung des rechtlichen Gehörs bemängelt, wird dort abgehandelt, wie es zur „Erteilung eines Ergänzungsgutachtens“ an das Institut für Rechtsmedizin kam. Und zwar so: „Der Anwalt des Polizisten 2 erklärte sich bereit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen (Polizisten dürfen also an Gutachten rummachen). Infolge der Erteilung eines Ergänzungsgutachtens wurde mit der schriftlichen Stellungnahme zugewartet (das ist jetzt aber sehr kollegial formuliert…). Aufgrund der Schlussfolgerungen des Ergänzungsgutachtens („Tatwerkzeug kann nur selten zugeordnet werden“) erliess die Bezirksanwaltschaft bereits mit Datum vom 18. Dezember 2001 – ohne eine Stellungnahme der Beteiligten einzuholen – seine ausführlich begründete Einstellungsverfügung“. („seine“… müsste es nicht „ihre“ heissen? Hat jetzt DIE Bezirksanwaltschaft das Verfahren eingestellt, bzw. ausführlich begründet, oder DER Anwalt des Polizisten 2…, oder geschah nur eine Arbeitsteilung, dass DIE Bezirksanwaltschaft die Einstellung verfügte, und DER Polizeianwalt diese nur ausführlich begründete ??)


Und jetzt kommt der Hammer . . .

„Entsprechend der Untersuchungsbehörde sieht das Gericht sehr wohl einen Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen der beiden Gutachten. Im ersten Gutachten wurde das gesamte Verletzungsbild mit der Darstellung des Rekurrenten für gut vereinbar erklärt. Die Rippenbrüche können entsprechend der Schilderungen von Polizist 1 entstanden sein, die Hämatome am Rücken liessen sich aber so nicht erklären (der Polizist wollte dem Opfer lediglich das Bein gestellt haben – die Red.). Im Ergänzungsgutachten dagegen wird festgestellt, dass sich die Hämatome am Rücken mit der Darstellung der zwei Polizisten gut vereinbaren liessen. Diesbezüglich widersprechen sich somit die beiden Gutachten.“

Die Gutachten sind aber nicht widersprüchlich, denn sie nehmen ja mit einer Zeitdifferenz von einem halben Jahr zu höchst unterschiedlichen Fragen Stellung: Einmal zur Frage der drei gebrochenen Rippen, und – ein halbes Jahr später – einmal zur Frage nach der Entstehung nur der Hämatome auf dem Rücken des Opfers. Hingegen basieren die Gutachten auf höchst widersprüchlichen Aussagen von zwei Polizisten: Einmal wird dem Opfer nur gerade das Bein gestellt. Bei der zweiten Befragung des Polizisten 2 – fast 8 Monate später – stürzten angeblich alle drei Beteiligten (obwohl Polizist 1 und das Opfer nichts davon wissen) gleichzeitig und „heftig“ zu Boden. Geschah es im Domino-Effekt, und das Opfer zuunterst?

Und so liest sich die Schelte an die Gutachter durch den Hinwiler Einzelrichter: „Andererseits stellt sich in der Tat die Frage, ob im Rahmen der Ausfertigung des ersten Gutachtens eine Passage in den Aussagen des Polizisten 2 übersehen wurde. Hinsichtlich dessen Aussagen geht der Gutachter explizit auf das Sturzereignis ein, und bemerkt dazu, dass diese Schilderung zur Zuordnung der Verletzungen ungenügend sei. Die Schilderungen des Ablaufs (...) bleiben indes unerwähnt.“

Paff! Das hat jetzt aber gesessen! Man fragt sich wirklich, was Gutachtern vom Institut für Rechtsmedizin eigentlich einfällt, Hinweise, Signale und Warnungen, die mit dem Zaunpfahl erfolgen, einfach so zu „übersehen“. Ein Disziplinierverfahren wäre da wohl das Mindeste…


. . . und nun der Clou: Die rechtliche Würdigung der Gutachten

„Aus der Würdigung der beiden Gutachten geht hervor, dass medizinisch betrachtet (sic!) beide Sachverhaltsschilderungen zur Entstehung der Verletzungen des N. M. möglich sind. Im Ergänzungsgutachten vom 13. Dez. 2001 wird speziell darauf hingewiesen, dass sich Hämatome (auch wenn sie 7x10cm gross sind – die Red.) nur selten einem konkreten Tatwerkzeug zuordnen lassen. Keine der Varianten (die „Varianten“ sind aber zwei ganz verschiedene Gutachten – die Red.) wird als abschliessend richtig bzw. als wahrscheinlicher eingestuft. Somit besteht auch nach erfolgter gutachterlicher Untersuchung dieselbe Situation, wie davor, es steht Aussage gegen Aussage. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde gewahrt. (Und mit drohendem Unterton:) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterführung der Untersuchung an dieser Erkenntnis etwas ändern könnte.“

Aussage gegen Aussage?


Die Absicht bestimmt die Sicht

Die Sicht und Absicht des Untersuchungs- sowie des Einzelrichters ist somit umfassend dokumentiert und geklärt. Die Absicht ergibt sich aus ihrer Käuflichkeit. Die Sicht ist weder objektiv noch ausgewogen, sondern scharf parteilich und nicht von hohen Instinkten inspiriert. In der Urteilsschrift des Einzelrichters schlägt kein einziger vertretbarer Rechtsgedanke durch, im Gegenteil trieft das kriminelle Manifest, worum es sich bei dieser Einstellungs-Verfügung zweifelsfrei handelt, aus allen Poren. Einzig zum Schutz von krass gewalttätigen Polizisten werden solch erbärmliche, ja ketzerische Urteile gesprochen, die jeder Vorstellung von Rechtsstaat höhnen.

Es überkommt einen nebst Übelkeit auch Schmerz feststellen zu müssen, dass Teile der Justiz eine absurde und abgründige Rechtsprechung praktizieren mit dem Ziel, brutale und gewissenlose Gesellen innerhalb der Polizei zu begünstigen und sie – durch alle Böden hindurch – straffrei zu belassen. Aus nicht näher bekannten Gründen ziehen es solche Richter vor, stattdessen die Rechte von Gewaltopfern zu bodigen, obwohl diese, wie aus einigen Fällen bekannt, noch über Jahre hinweg gegen die Spätfolgen der Übergriffe anzukämpfen haben.

Einvernahmen von Polizeischlägern in Kanton und Stadt Zürich sind darauf angelegt, den Einfallswinkel der eingereichten Klage möglichst abzukürzen, so, wie dies vielleicht ein Fussballgoalie bei einem anrennenden Stürmer tut. Dagegen wäre kaum etwas einzuwenden, wenn dabei nicht mit unaussprechlichen Methoden, mit absurden Lügenkonstrukten vorgegangen würde. Insbesondere werden die Abläufe im Fall N. M., wie sie zur ärztlich attestierten Körperverletzung geführt haben, verkehrt, verdreht und falsch dargestellt und zu „Akten“ verdichtet. Dazu konsultieren angezeigte Polizisten in alter Tradition einschlägig erfahrene Instruktoren in ihrem Polizeicorps und erhalten überdies Tips von ihren jeweils amtlich zugeteilten, staatlich besoldeten Anwälten.

Der Bezirksanwalt, in die Strategie spezialisierter Polizeianwälte eingeweiht, passt seine Fragen dem angestrebten Wunschresultat sodann laufend an. Dabei zeigt sich, anhand von Protokollen, dass er mitunter alle Mühe hat, die mit der festgelegten Lügenstrategie selbst überforderten Polizisten mit ihren Antworten in die „richtige Ecke“ zu bekommen. Es liegt nicht an den Polizisten allein, wenn sie bei den abenteuerlichen Fragen, Formulierungen, Tatsachen- und Begriffsverrenkungen des BA öfter mal nur „Bahnhof“ verstehen.

Aus verschiedenen Fällen ist bislang bekannt, dass sich, vom Untersuchungsrichter an aufwärts, jeweils die ganze Hühnerleiter der Justiz leidenschaftlich an die Aufgabe macht, angezeigte Polizisten vor Strafe zu bewahren, auf „unschuldig“ zu plädieren bzw. frei zu sprechen. Beobachter interpretieren dieses Phänomen damit, es handle sich in einem weithin als öde empfundenen Job um praktisch die einzige „wirkliche Herausforderung“. Wer die Herausforderung annehme, könne damit garantiert die „interne Achtung“ seiner eigenen Person sprunghaft anheben. Die Polizei bilde zudem nicht nur einen äusserst „dankbaren“ Partner ohne gleichen, sie gewährleiste auch am sichersten für „schräge Touren“, was Geheimhaltung und Absicherung beträfe. Tatsächlich gingen einzelne Richter mit allem aufbietbaren Ehrgeiz, Spieltrieb und krimihafter Energie ans Werk und liessen so richtig die Sau raus. Welchem Ventil – aus amtshygienischer Sicht – durchaus seine Berechtigung zukomme. Damit lassen sich etwa die Verdrehungs- und anderen richterlichen Künste im Fall N. M. erklären.

Wäre dieser Fall – nebst ein paar weiteren Dutzend – nicht nur ein Einzelfall, der sich selbstredend nicht annähernd ein zehntes, zwölftes oder zwanzigstes Mal in identischer Form ereignet, ereignet hat oder ereignen wird, so müsste man um die Gerichtsbarkeit bangen: Dass sie aus dem Ruder laufen könnte. Nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in numerischer. Dass sich – unter der Regie bestechlicher Richter – polizeistaatliche Tendenzen noch weiter entfalten könnten.

Im Fall N. M. merkte sich der BA nach einer ersten Einvernahme-Runde geradezu fantastische Handlungsvorgänge vor: Trotz drei Rippenbrüchen rechts, Rippenprellungen links, einer Nervenquetschung und grossen Blutergüssen beim Opfer sei das „Vorgehen der Polizisten verhältnismässig“ gewesen. Auch spricht der BA von einer „Rangelei“, doch verletzte sich ausser N. M. niemand, dieser dafür gehörig. Die Polizisten wiesen keinerlei Kampfspuren auf, nicht einen einzigen Kratzer.

Dieser ätzende Widerspruch wollte BA Leins damals noch nicht aufgefallen sein. Erst beim Verbrechen an Eldar S. durch Stadtzürcher Polizisten im April 2002 gehen Polizei und Justiz vereint so weit, unter Beizug williger Ärzte und billiger Retoucheure, auch noch verletzte Polizisten vorzutäuschen und – so ein Fauxpas! – mit der jeweils nur linken Gesichtshälfte ins Bild zu setzen (siehe Startseite von www.eldar.ch).

Die Polizei-Legende, wonach das jeweilige Opfer gestürzt sei, hat eine lange Tradition. Polizeiopfer stürzen, auch in anderen Landesgegenden, über Treppen, Stufen, sie fallen in Liftschachte, aus Fenstern oder Autos, stürzen über nicht absichtlich gestellte Polizeifüsse, und in finsteren Kantonen kommen sie dabei auch mal zu Tode. Im Fall N. M. schaffte es die polizeilich eingefädelte Sturzgeschichte jedenfalls, die Gutachter vom Institut für Rechtsmedizin auf den richtigen Weg zu tricksen. Gerade als „sturz-kritisch“ gilt dieses Institut jedenfalls nicht. Vielleicht könnte da schon ein einziges Kürsli z.B. von Sportmedizinern etwas nachhelfen…

Wie Rechtsanwalt Bosonnet aus der Erfahrung mit anderen Fällen ausführt, dienen Strafuntersuchungen durch die Polizei und die Untersuchungsrichter gegen Polizisten keinesfalls der Wahrheitsfindung. Dies erkennt man schon an der dilettantischen Anlage in der vorliegenden Untersuchung:

Einzig der Hausarzt, und zwei von diesem einbezogene Spezialärzte hatten direkten Kontakt mit dem Verletzten. Die Gutachter nicht. Ausgerechnet Gutachter stützen sich nur auf Unterlagen, welche ihnen vom BA zugeschanzt werden. Danach achten sie gut im Sinne des Auftraggebers. Ausserdem haben sie nur in ganz bestimmte Richtungen zu begutachten, welche durch Fragestellungen des BA vorgegeben bzw. präzise dirigiert werden.

Zwar stand den Gutachtern frei, eine eigene Untersuchung des Verletzten zu veranlassen, um zu untersuchen, ob man wirklich so auf den Bauch fallen kann, dass einem danach – trotz den bestrittenen Fusstritten – während Wochen doch nur die Flanken schmerzen – und nicht der Brustkorb. Doch sie verzichteten darauf. Für diese Mühsal waren sie nicht disponiert. Vielleicht aber sahen sie, vier Monate später, keinen Sinn mehr in einer konventionellen Nach-Untersuchung. Bezirksanwälte, welche aktiv Polizeifolter verschleiern, bestellen keine DNA-Untersuchungen. Polizeiliche Verbrechen sollen ja unterm Teppich bleiben, ungesühnt obendrein. Jedenfalls werden sie in „XY ungelöst“ bislang nicht ausgestrahlt…

Es macht hinlänglich den Eindruck, als würde sich das Institut für Rechtsmedizin – nicht nur in Fällen von Polizeigewalt – zu einer Art Selbstbedienungsladen mausern. Wenn der BA in einem Fall von schwerer polizeilicher Misshandlung nur die Frage nach den Verletzungen auf dem Rükken des Opfers stellt, wo ja ein dreifacher Rippenbruch vorliegt, so handelt es sich um einen seltsamen Untersuchungs-Auftrag. Wenn beim Verfassen des partiellen Gutachtens dann noch Sätze, wie „kann in der Regel keinem bestimmten Tatwerkzeug zweifelsfrei zugeordnet werden“ als Gebrauchsanweisungeingeflochten werden, so relativieren sich Unabhängigkeit und Seriosität einer solchen Rechts-Institution auf die Hälfte. Eher drunter. Auf das Niveau von Bananenrepubliken! Das Institut foutierte sich offensichtlich um seriöse Fleissarbeit und beschränkte sich – wie auch andernorts Usus – ausschliesslich aufs Akten-Fechten. Dabei fällt eine Passage auf, wo es heisst, das Schuhwerk (der Fusstritt-Polizisten) würde für den gerichtsmedizinischen Untersuch „eine unwesentliche Rolle spielen“. Zuvor hatte BA Leins nämlich noch erklärt, er habe die Kantonspolizei (sic!) beauftragt abzuklären, „was für Schuhe die Beamten getragen haben“ (Die fraglichen Schuhe wurden nicht eingezogen). Ausserdem liess BA Leins bei den Gerichtsmedizinern anklingen, die Kapo würde auch noch „eine Dokumentation über Sturzraum und Endlage erstellen“. Dann frass er Kreide und sprach: „Die Ergebnisse werden wir Ihnen sofort nach Erhalt nachreichen“. Die Ergebnisse sind allerdings bis zum heutigen Tag dort nicht eingetroffen.


Kapo-Untersuchung „in eigener Sache“ – gegen das Opfer

BA Leins liess also – wenn auch nur angetäuscht – die Kapo in eigener Sache untersuchen. Die Arbeiten dazu mussten jedoch gar nicht erst aufgenommen werden. Denn wenig später kam vom Institut für Rechtsmedizin die Entlastung schriftlich, das Schuhwerk – obwohl hauptsächliche Tatwaffe – spiele „nur eine unwesentliche Rolle“. Da braucht man wohl keine 10 Jahre Medizin- oder Rechtswissenschaften zu studieren, um hier hochgradigen Bocksmist und Blödsinn zu lokalisieren…

Zur Frage der auffälligen Routineabläufe zwischen den jeweiligen Stellen von Polizei, Bezirksanwaltschaft und Gerichtsmedizin kursieren vielfältige Überlegungen zum Thema Begünstigung. Nur in einem Punkt war die Kapo wirklich aktiv, nachdem sie das Opfer N. M. zuvor wirksam verletzt hatte: Sie zog Erkundigungen ein. Nicht etwa über die Übeltäter in ihren Reihen, sondern – über deren Opfer. Da können IV-Rentner schon fast aufatmen, dass es den Arbeitgeber gar nicht gibt! Die Kapo wich bei ihren Erkundigungen über N. M. sodann auf eine noch privatere Ebene aus, auf den Hauswart und die Vermieter. Was für sich allein schon ein starkes Stück an Diskriminierung darstellt, zumal in einer ländlichen Region…

Die Erkundigungen (die Polizei spricht von einem „Leumundsbericht“) verliefen für die Polizei negativ, d.h. N. M. war gegen alle Erwartungen und Hoffnungen nichts Negatives nachzutragen. Der Hauswart äusserte: „Sein Benehmen mir gegenüber ist immer korrekt. Es sind auch nie von seiten der Mitbewohner Klagen eingegangen.“ Und: „Die Mietzinse werden immer pünktlich bezahlt.“

Etwas Blöderes hätte den Spitzeln nicht passieren können.

Und der Vermieter meinte gar: „Ich hatte mit Herrn N. M. in all den Jahren, die er im Haus wohnt, nie Probleme. Auf Grund der guten Erfahrung mit ihm habe ich ihm statt der 1-Zimmer-Wohnung eine 3-Zimmer-Wohnung auf sein Ersuchen vermietet.“

Weiter steht im Ermittlungsbericht vom 26.1.2001: „Beim Sozialamt der Gemeinde Wetzikon wurde das Dossier über ihn am 30.1.2000 abgeschlossen. Seither hat auf dieser Amtsstelle das gesamte Personal gewechselt, so dass N. M. niemandem von der Gemeindeverwaltung Wetzikon ZH persönlich bekannt ist.“

In einem zweiten Ermittlungsverfahren der Kapo – dem „Anschlussbericht an den Leumundsbericht vom 26.1.2001“ –, datiert vom 5.8.2002, wurde nochmals nachgefasst, weil der Leumundsbericht nichts Brauchbares ergeben hatte, womit man den Kläger N. M. hätte anschwärzen bzw. abschiessen können. Die Erkundigungen wurden sodann auf sämtliche Behörden und den gesamten Kanton ausgedehnt:
„Vormundschaftsbehörde: Keine Vorgänge.
Betreibungsamt: Keine Vorgänge.
Polizei: N. M. ist bei der Polizeistation Wetzikon nicht näher bekannt.
Einwohnerkontrolle: Keine Änderungen.
Steueramt: Steuern bezahlt.“

Also wieder nichts! Auch die üppigen Archiven von Stadt- und Kantonspolizei gaben nichts her.


Vor dem Gesetz sind alle gleich – ausser man ist Polizist oder reich

Seither wird N. M. in Ruhe gelassen. Jetzt kämpft er um Wiedergutmachung, Schmerzensgeld, und um eine Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens. Dies kann ja wohl nicht das Ende des Lateins des Rechtsstaates sein!

Rita Furrer, Wetzikon, 28. Mai 2003



Nicky M. ist tot!

Nicky M. ist 48-jährig gestorben. Seit ein paar Monaten litt seine Gesundheit rapide. Zuletzt versagte sein Immunsystem, er starb am 8. 10. im Spital in Wetzikon innert weniger Stunden.

Nicky M. wurde am 1. 9. 2000 zum Opfer grässlich ausrastender Kantonspolizisten, die ihn in seiner Wohnung überfielen. Sie brachten ihm, dem IV-Rentner, drei Rippenbrüche sowie Nervquetschungen mit bleibenden Schäden bei. Danach verschleppte ihn die KaPo während 6 Tagen und Nächten in verschiedene Polizeigefängnisse. Nicky M. erhielt keine Schmerzmittel, geschweige denn ärztliche Behandlung.

Als er gegen seine Peiniger klagte, drang er selbst beim Obergericht als Rekursinstanz nicht durch. Sein Pech war, dass sein Anwalt D. Vischer (Ständeratskandidat der Grünen) sein Mandat nicht wahrnahm und praktisch mit der Gegenseite paktierte.

Nicky M. kassierte statt Rehabilitierung und Wiedergutmachung Gerichtskosten in 5-stelliger Höhe. Die Spitze des Zynismus bildete die Gutsprache von Umtriebsentschädigungen an seine Peiniger von der KaPo, welche er ihnen als Opfer aus seinem IV-Geld entrichten sollte.

Seine Familie stellte sich am 8. 10. gegen die Einleitung lebensverlängernder Massnahmen. Sein Zustand war während der letzten Monate prekär und verschlimmerte sich zusehends, seit er von einem seiner Peiniger die Betreibung ins Haus erhielt. Nicky setzte der furchtbare Schluss dessen, was mit dem Ueberfall auf ihn begonnen hatte, schwer zu.

Sein Anwalt hatte ihm noch versprochen dafür zu sorgen, dass die mit Umtriebsentschädigung belohnten Prügelpolizisten auf dieses Geld verzichten würden. Doch er tat es nicht, er sprach nur davon.

Es wäre vermessen zu behaupten, Polizei und Justiz sowie sein Ex-Anwalt hätten ihn ins Grab gebracht. Sie haben sein Leben durch Folter, Korruption und Verrat allenfalls verkürzt, jedenfalls nicht bereichert.

Nicky M. hegte keine Rachegefühle, er kämpfte bloss (vergeblich) um sein Recht.

Freunde und Bekannte sind sehr traurig.

Die Beerdigung findet nächsten Freitag 17.Okt. statt um 14 Uhr am Gemeinschaftsgrab im Friedhof Manegg Zürich.

Wie gesagt, der Herr Nationalratskandidat hat nichts mit dem Tod seines Mandanten zu tun. Er hat ihn nur übel verarscht, hintergangen und um sein Recht gebracht. Wie man einen solchen Prozess, den man gar nicht verlieren kann, trotzdem mit Gewinn verliert, weiss nur einer, der mit allen Wassern gewaschen ist.

Auch Herr Staatsanwalt Brunner hat nichts damit zu tun. Er befand in seiner Antwort auf Nickys Aufsichtsbeschwerde, es habe alles seine Richtigkeit. Er nahm sogar ausdrücklich Nickys Anwalt in Schutz. Die Aktendeckel mochte Herr Brunner nicht aufklappen. Sonst wäre ihm zumindest beiliegendes Arztzeugnis unangenehm entgegengekollert. Dieses bildet eigentlich kaum Anlass, das Opfer zu demütigen statt die Täter zu bestrafen. Ausser, es gelte für Polizisten ein anderes, geheimes Gesetz.

Nicky wird nicht der Vergessenheit anheim fallen. Die Vorfälle seiner letzten drei Lebensjahre harren weiterhin ihrer endgültigen Klärung.

-->  Artikel auf eldar.ch mit den Namen der Täter



No.  6'666'666'667


Warum wohl? Anklage gegen alle 18 Homepages auf ssi-media.com!

D  e  m  o  k  r  a  t  i  e      f  ü  r      F  o  r   t  g  e  s  c  h  r  i  t  t  e  n  e  !  !
«Was geschieht, wenn Normalsterbliche Strafanzeige
gegen die Polizei einreichen wegen Amtsmissbrauch?»

          A n t w o r  t   a)     Die Gerechtigkeit nimmt ihren Lauf.
          A n t w o r  t   b)     "Gezielter Warnschuss" in den Hinterkopf.
          A n t w o r  t   c)     Nichts.

 

>>Verätzungen durch "Tränengas" 1980-2002<<
 « F o l t e r   n a c h   Z ü r c h e r   A r t » !
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Leben wir tatsächlich in einer Demokratie?
Wozu wurden die Menschenrechte wirklich eingeführt?
Gibt es Gerechtigkeit in der realexistierenden Justiz?
 Lest selber nach auf 

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 Was das Universitätsspital verschweigt
 …
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Dossier 1: "TRÄNENGAS"

Dossier 2: "GUMMIGESCHOSSE"

"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE" 
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