SSI home     Zensur     Schweiz     Art. 135     BLUTGEIL home     Video-Burning!
 

Vollzugszentrum Urdorf
 

Telefon: 01-7343 666
Fax:       01-7343 667
Adresse:
In der Luberzen 18
8902 Urdorf

Ihr Zeichen:
Unser Zeichen:AM
(In der Antwort wiederholen) Hausordnung Vollzugszentrum Urdorf
 

Sehr geehrter Herr Seelenlos

Gerne senden wir Ihnen in der Beilage die gewünschte Hausordnung des Vollzugszentrums in Urdorf. Wenn Sie, oder Ihre Anwältin weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:

Justizvollzug
Stauffacherstr. 94/96
8090 Zürich
01-291 03 13    [aktuelle Nr. 296 81 11]

Sollten Sie sich entschliessen, die ausstehende Forderung doch noch zu bezahlen, erwarten wir gerne Ihre Zahlung mit beiliegendem Einzahlungsschein.

Mit freundlichen Grüssen
 

Vollzugszentrum Urdorf
 
 
[...]

 (vorspulen zu Hausordnung 2)

Hausordnung            [Hervorhebungen von SSI]

Diese Hausordnung stützt sich auf das kantonale  Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG), die Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 24. April 1991 (GVO) und die Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986. Sie wurde von der  Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 26. März 1993 erlassen.

1. Eintritt

[...] Die mitgebrachten Effekten werden aus Sicherheitsgründen kontrolliert; die Durchführung einer Leibesvisitation wird vorbehalten. Einrücken unter Einfluss Suchtmitteln aller Art (Alkohol und Drogen) stellt ein Disziplinarvergehen dar [...]

Bei Ihrem Eintritt müssen Sie Unterschriftlich bestätigen, dass Sie von den Bestimmungen dieser Hausordnung Kenntnis genommen haben. Die notwendigen Detailvorschriften [...] können Sie den Anschlägen in der Abteilung sowie einem Merkblatt entnehmen, welches Ihnen beim Eintritt abgegeben wird.

2. Persönliche Effekten

Der für Sie im Zimmer zur Verfügung stehende Raum ist beschränkt. Sie sollten daher nur ein Minimum an Kleidern und Unterwäsche mitbringen. Die folgenden Gegenstände dürfen Sie nicht mitbringen:

- Fernseher, Videorecorder, Decoder und Radios (Fernseher und Radios sind in den Aufenthaltsräumen vorhanden), Ausnahmen sind Walkmen mit Kopfhörern, also Radios, Tonband- und CD-Geräte ohne Aussenlautsprecher

- Funktelefone, Funkgeräte, Fotoapparate sowie weitere elektrische Geräte mit Ausnahme von Rasierapparaten, Haartrocknern und elektrischen Zahnbürsten.

- Lebensmittel aller Art (auch keine Süssigkeiten), Alkohol und Drogen, Kerzen Medikamente, welche Sie nicht aufgrund eines vorzuweisenden Arztzeugnisses einnehmen müssen. [schliesslich sollen ja in der Kantine (siehe unten) fleissig teure "Snacks" gekauft werden]

Zulässig ist die Mitnahme Büchern, Zeitschriften, Tonbändern und CD (je maximal 5 Stück) [...]

5. Interner Betrieb

[...] In der Kantine stehen zudem Automaten für Getränke und Snacks zur Verfügung. [Kurs: 1 Apfel = Fr. 1.--] [...] Die angeschlagene Kantinenordnung ist strikte einzuhalten. [...]

6. Rauchen

Das Rauchen in den Zimmern ist verboten. [...]

7. Post

[...] Zeitungsabonemmente und Paketpost mit Ausnahme von Wäschesendungen sind nicht zugelassen. Die Paketpost unterliegt der Kontrolle. [..]

8. Besuch

In der Abteilung Halbgefangenschaft  können Sie keine Besuche empfangen.

11. Disziplinarisches

[...] Als schwere Verstösse gelten:

- das Einschmuggeln von Alkohol oder Drogen in den mit dem Vollzug beauftragten Betrieb, der Versuch dazu sowie der Besitz von Alkohol und Drogen in der Abteilung,

- das Einrücken in alkoholisiertem Zustand (bei uns gilt 0,00 Gewichtspromille) oder unter Einfluss von Drogen.

- die Verweigerung eines Atemlufttestes oder von Urinproben, [...]

- vorsätzliche Sachbeschädigung,

- Tätlichkeiten oder Drohungen gegenüber Mitinsassen oder dem Personal, [...]

Urdorf,  März 1993 [...]

2 000 - 5.93.2076
 

SSI home     Zensur     Schweiz     Art. 135     BLUTGEIL home     Video-Burning!
 

Hausordnung   Teil 2

[Peinlich, peinlich, aber wahr: Alles falsch! 2 Wochen lang hatte ich auf die falsche Hausordnung gewartet. Als ich am 2.3 unmittelbar nach Erhalt mit dem Vollzugszentrum telefoniere, heisst es zwar noch, es gäbe nur eine Hausordnung, nämlich die für Halbgefangenschaft, die ich erhalten hatte. Als ich am 6.3. den Chef des Vollzugszentrums persönlich an die Strippe krieg, gibt es plötzlich doch noch eine zweite, und sie haben mir die falsche geschickt. Einen Computer könne man eventuell schon bewilligen, so der Chef weiter, vielleicht auch ein paar Bücher mehr, für Nahrung brauche es ein ärztliches Zeugnis bei Strafantritt. Gegen Ende der Woche erhalte ich schliesslich die richtige Hausordnung - allerdings ohne das dazugehörige Merkblatt "Besuche".

Auffälligste Unterschiede: Zeitschriftenabonnente sind erlaubt, hingegen wird auch die Korrespondenz "kontrolliert". Paketpost, Telefone und Internet-Anschluss sind nach wie vor verboten, die Zahl der erlaubten Bücher, Zeitschriften und CDs beträgt weiterhin je skandalöse 5 Stück. Vorspulen zum Vorgespräch]
 
 

                                               Vollzugszentrum Urdorf

HAUSORDNUNG NORMALVOLLZUG
[Hervorhebungen von SSI, Orthographiefehler aus dem Original übernommen]
 

Diese Hausordnung stützt sich auf das kantonale  Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG), die Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 24. April 1991 (GVO) und die Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986. Sie wurde von der  Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 26. März 1993 erlassen.

1. Eintritt

[...] Am Antrittstag müssen Sie folgendes mitbringen:

-  Persönlicher Ausweis mit Foto (z.B. Führerausweis, ID, Pass)

-  2 neuere Passfotos

-  Persönliche Effekten wie Kleider, Wäsche, Schlafanzug, Hausschuhe, Toilettenartikel

-  Bett und Frottierwäsche werden abgegeben.

Die mitgebrachten Effekten werden aus Sicherheitsgründen kontrolliert; die Durchführung einer Leibesvisitation wird vorbehalten. Einrücken unter Einfluss Suchtmitteln aller Art (Alkohol und Drogen) stellt ein Disziplinarvergehen dar [...]

Bei Ihrem Eintritt müssen Sie Unterschriftlich bestätigen, dass Sie von den Bestimmungen dieser Hausordnung Kenntnis genommen haben. Die notwendigen Detailvorschriften [...] können Sie den Anschlägen in der Abteilung sowie einem Merkblatt entnehmen, welches Ihnen beim Eintritt abgegeben wird. [...]

2. Persönliche Effekten

Der für Sie im Zimmer zur Verfügung stehende Raum ist beschränkt. Sie sollten daher nur ein Minimum an Kleidern und Unterwäsche mitbringen. Die folgenden Gegenstände dürfen Sie nicht mitbringen:

- Fernseher, Videorecorder, Decoder und Radios (Fernseher und Radios sind in den Aufenthaltsräumen vorhanden), Ausnahmen sind Walkmen mit Kopfhörern, also Radios, Tonband- und CD-Geräte ohne Aussenlautsprecher

OSP AG                                                                     01.01.2000                                         Version: 2.1 / Seite: 1

- Funktelefone, Funkgeräte, Fotoapparate sowie weitere elektrische Geräte mit Ausnahme von Rasierapparaten, Haartrocknern und elektrischen Zahnbürsten.

- Lebensmittel aller Art (auch keine Süssigkeiten), Alkohol und Drogen, Kerzen Medikamente, welche Sie nicht aufgrund eines vorzuweisenden Arztzeugnisses einnehmen müssen. [schliesslich sollen ja im Aufenthaltsraum fleissig teure "Snacks" gekauft werden (Kurs: 1 Apfel = Fr. 1.--)]

Zulässig ist die Mitnahme Büchern, Zeitschriften, Tonbändern und CD (je maximal 5 Stück) [...]

4. Rauchen

Das Rauchen in den Zimmern ist verboten. [...]

5. Post

[...] Paketpost mit Ausnahme von Wäschesendungen ist nicht zugelassen. Die Post (Korrespondenz und Paketpost) unterliegt der Kontrolle. [..]

6. Besuch

Gemäss Merkblatt "Besuche". [...]

8. Disziplinarisches

Die Ahndung von Disziplinarverstössen und das Verfahren sind durch die Vorschriften der Verordnung über die Bezirksgefängnisse geregelt. Bei leichten Verstössen gegen die Hausordnung und Weisungen des Personals werden Sie zunächst verwarnt. Im Wiederholungsfall und bei schweren Disziplinarverstössen erfolgt die Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug.

OSP AG                                                                     01.01.2000                                         Version: 2.1 / Seite: 2

Weiter disziplinarische Massnahmen sind:
-  Mündlicher und schriftlicher Verweis
Zimmerarrest
Gruppenausschluss
Besuchssperre [...]
-  Busse
-  Arrest

Als schwere Verstösse gelten:

- das Einschmuggeln von Alkohol oder Drogen in den mit dem Vollzug beauftragten Betrieb, der Versuch dazu sowie der Besitz von Alkohol und Drogen in der Abteilung,

- das Einrücken in alkoholisiertem Zustand (bei uns gilt 0,00 Gewichtspromille) oder unter Einfluss von Drogen.

- die Verweigerung eines Atemlufttestes oder von Urinproben, [...]

- vorsätzliche Sachbeschädigung,

- Tätlichkeiten oder Drohungen gegenüber Mitinsassen oder dem Personal, [...]

- Aufhalten an der Umzäunung [...]

9. Rechtsmittel

Sofern Sie auftauchende Probleme nicht im direkten Gespräch bereinigen können, steht Ihnen das Recht zu, gegen Mitarbeiter des Zentrums bei deren Leitung schriftlich Beschwerde zu erheben. Gegegn Anordnungen und Entscheide der Zentrumsleitung  steht dem Betroffenen der Rekurs an die Geschäftsleitung Justizvollzugs des Kantons Zürich zu. Soweit deren Entscheid weiterziehbar ist, kann dagegen innert 20 Tagen bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich schriftlich Rekurs eingereicht werden. Rekurse haben aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht durch die Geschäftsleitung des Justizvollzuges des Kantons Zürich, oder durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich entzogen wird. [...]

Urdorf, 1. Januar 2000
 
 OSP AG                                                                     01.01.2000                                         Version: 2.1 / Seite: 3
 

SSI home     Zensur     Schweiz     Art. 135     BLUTGEIL home     Video-Burning!
 

Das "Vorgespräch"

[Ich unternehme einen letzten Versuch zur gütlichen Einigung und suche am 14.3. spontan das persönliche Gespräch im Vollzugszentrum. Leider ohne wirklichen Erfolg. Immerhin, der Mitarbeiter, der schliesslich doch noch Zeit für mich findet, lässt schliesslich die Katze aus dem Sack: Beim Vollzugszentrum Urdorf handelt es sich um eines der zwei neuen, privat geführten Gefängnisse im Kanton Zürich. Trotz Stacheldraht auf den Zäunen wird dort niemand gewaltsam festgehalten, und die Mitarbeiter seien keine Polizisten, sondern Sozialarbeiter. Er werde meine Fragen morgen nochmals mit dem Chef klären, doch es sei obligatorisch, täglich 6 Stunden arbeiten für ein Zitat "Sackgeld" (schwyzerdütsch für Taschengeld) von 12 Franken die Stunde. (Mein liebstes Wort bei diesem Ansatz: "Hoppla!") Dass ich hier meiner eigenen Arbeit nachgehe und mich künstlerisch betätige, sei jedoch nicht unbedingt erwünscht. Obwohl er noch verspricht, mir das fehlende Merkblatt "Besuche" gleich anschliessend auszuhändigen, wird auch diesmal nichts daraus. ]
 

SSI home     Zensur     Schweiz     Art. 135     BLUTGEIL home     Video-Burning!
 

Kultur verboten  Part 1
 
[Nachdem er sich nochmals mit seinem Chef besprochen hat, druckst sich der Nazionalsozialarbeiter am Mittwochnachmittag, den 15.3.00 am Telefon zunächst noch kleinlaut rum: Ja also das mit der Taschengeld-Arbeit, das müssten wir dann nochmals besprechen am Eintrittstag, und ja, einen Computer müsste ich ihnen auch dann dort zuerst einmal ganz genau zeigen, der dürfe dann keinen zu grossen Bildschirm haben... wie gross denn noch gehe könne er auch nicht genau sagen, einfach nicht zu gross dürfe er sein... auch mehr als 5 Bücher auf einmal geht leider nicht  usw ... (siehe unten)

"Wir sind hier ein Gefängnis. Es geht nicht darum, dass sie sich  hier ausbreiten und wohlfühlen."

Mit anderen Worten: Es ist nicht erwünscht und soll mir nicht ermöglicht werden, innerhalb des Vollzugszentrums meiner täglichen kulturellen Arbeit nachzugehen.
 
Ok, ok, ok, ich denk, ich hab den Ruf vernommen - Hallo! - und wer unbedingt Hardcore will und so ausdauernd danach schreit, der soll auch erhört werden und verdammt mal auch Hardcore kriegen!!!

Ich wende also zum ersten Mal den von der Anwältin empfohlenen Zauberspruch an und verlange für jede verweigerte Bewilligung erstmal eine rekursfähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, gegen die ich sogleich wo immer möglich Beschwerde erheben werde (siehe unten).

Der Nazionalsozialarbeiter klingt schon nicht mehr ganz so freudig, als ich ihm meinen Fax ankündige. Was denkt ihr, wieviele Einsprachen und Beschwerden werd ich in 33 Tagen hinkriegen, wenn ich schon sonst nichts schreiben darf?]
 
 
 

Seelenlos c/o SSI
Pf 2122
8031 Zürich

Baukasten 1, Version 0.8 BETA
Rekurs gegen Verfügung Anstaltsleitung ...  (Nr. 1 / 1000)

 
Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Rekurs gegen die Verfügung der Anstaltsleitung in Urdorf vom  3.00.

(Ich verweise hierzu u.a. auf mein Schreiben vom 19.2., das Schreiben von Herr Egger vom 28.2., mein Telefongespräch mit Herr Egger am 6.2., sein Schreiben gleichen Datums sowie auf mein Gespräch mit Herr Ferraturi in Urdorf vom 14.2 und mein heutiges Telefongespräch mit ihm, sowie meinen Fax ebenfalls vom 15.3, Zitate siehe unten.)

Mein Anliegen war, mich zu informieren über
- die gültige Hausordnung sowie die konkret zugelassenen Effekten, um weiterhin meiner täglichen kulturellen und künstlerischen Arbeit nachgehen zu können,
- die Frage der Versorgung mit adäquater Ergänzugsernährung aus gesundheitlichen Gründen sowie nach der
- Möglichkeit, meine physiotherapeutische Gymnastik durchführen zu können.

Leider war trotz all meiner Bemühungen gerade der wenigstens der letzte Punkt verbindlich zu klären, sowie der definitive Bescheid, ich würde
- nicht mehr als 5 Bücher oder CDs nebeneinander benutzen dürfen.
Was nicht nur einem kulturell arbeitenden Menschen gegenüber einen vorsätzlichen Tiefschlag bedeutet, sondern jeder auch nur halbwegs zivilisierten Vorstellung von Meinungsfreiheit und Menschenwürde schlichtwegs spottet.

Unter diesen Umständen kann ich unmöglich in Würde literarisch arbeiten und meinen angestammten Tätigkeiten nachgehen. Was laut dem betreffenden Mitarbeiter auch gar nicht erwünscht sei.

Ich protestiere aufs schärfste gegen diesen beschämenden Versuch, die künstlerische Freiheit zu verbieten, obwohl das Recht auf Meinungsfreiheit auch in der Schweiz in der Bundesverfassung verankert ist.

Ein Computer wurde mir bis heute nicht definitiv bewilligt. Nachdem es zuerst zwei Wochen lang hiess, ich würde eine Bewilligung erhalten können, war dies heute plötzlich nicht mehr möglich mit der Begründung, der Computer dürfe keinen "zu grossen Bildschirm haben", wobei der Mitarbeiter nicht fähig oder willens war, mir zu sagen, welche Monitorgrösse denn maximal erlaubt sei.

Unter diesen Umständen ist es mir nicht möglich, Vorkehrungen zu treffen und beispielsweise einen in Frage kommenden PC zu auszuleihen. Es stellt sich für mich zudem die Frage, ob diese ewig changierenden Auskünfte nicht letzlich erfolgen, um mir ebensolche Möglichkeiten sowie auch das Einhalten von Fristen (siehe unten betr. Arztzeugnis) und damit die Ausschöpfung der mir zustehenden Rechtsmittel etc böswillig prinzipiell zu verunmöglichen.

Ich erlaube mir, hierzu vorerst zwei weitere Beispiele aufzuführen:

- Am 19.2. bat ich wie Eingangs erwähnt schriftlich um eine Hausordnung.
Mit Datum vom 28.2. erhielt ich schliesslich eine - allerdings die falsche, nämlich diejenige für Halbgefangenschaft. Als ich diese am 2.3. erhielt, stutzte ich und erkundigte mich umgehend telefonisch, bekam jedoch Bescheid, es gäbe nur diese eine Hausordnung.
Als Herr Egger am 6.3. für mich telefonisch erreichbar war, gab es dann plötzlich doch noch eine andere Hausordnung, welche ich gegen Ende der Woche erhielt - allerdings ohne das dazugehörige Merkblatt "Besuche", welches mir auch anlässlich meines Gesprächs in Urdorf am 14 auf entsprechende Bitten meinerseits hin zwar wiederholt versprochen, schlussendlicht jedoch erneut nicht ausgehändigt wurde.
Am Eintrittstag wird dann hingegen von mir verlangt, dass ich alles kurz überfliege und anschliessend mit meiner Unterschrift bestätige, alles zur Kenntnis genommen zu haben.

- Bis heute 15.3. wurde ich bei sämtlichen Gesprächen im Glauben gehalten, ich habe mein Arztzeugnis am Eintrittstag mitzubringen. Heute wird mir eröffnet, ich hätte es überdies vorgängig dem Amtsarzt einzureichen gehabt.

[...]
 

SSI home     Zensur     Schweiz     Art. 135     BLUTGEIL home     Video-Burning!
  1