JUSTIZVOLLZUG KANTON
ZÜRICH
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8090 Zürich
Tel: (01) 296 81 05
Fax: (01) 296 84 40
Herrn
Seelenlos c/o SSI
Pf 2122
8031 Zürich
Zuständig: lic.iur.
A. Spirig
Direktwahl: 01
/ 296 81 02
Geschäfts-Nr: Sp
Zürich: 25.
April 2000
Ihre Schreiben
vom 6. und 16. April 2000
Sehr geehrter Herr Seelenlos
Abschliessend kann ich Ihre
beiden Schreiben, in Ergänzung zu unserern Entscheiden vom 4. und
6. April 2000, wie folgt beantworten:
1. Ihr Schreiben vom 06. April 2000:
Ziff. 1.: Um Wiederholungen zu vermeiden,
verweise ich auf unseren Entscheid vom 04. April 2000. Damit haben wir
Ihre Beschwerde entgegengenommen und auch abschliessend beantwortet.
Ziff. 2.: Das Vollzugszentrum hat
die Akten weitergeleitet. Im übrigen haben wir am 4. April 2000 auch
diesen Punkt der Beschwerde beantwortet (Ziffern 2 und 3). Wie bereits
erwähnt, sind Beschwerden und Auskünfte nicht mit Rechtsmittel
anzufechten.
Ziff. 3.: Es kann uns ebensowenig
angelastet werden, wenn bei der Übermittlung von Schreiben, welche
per Fax eingereicht werden, Fehler passieren. Von Bedeutung ist aber, dass
Eingaben an Behörden im Original eigenhändig zu unterzeichnen
und nicht in Kopie oder Fax einzureichen sind (vgl. dazu A. Kölz,
Kommentar zum VRG, S. 221, N 10).
Ziff. 4.: Herr Ärger hat uns
am 21. März 2000 ausdrücklich versichert, er wohne mit Ihnen
zusammen und Sie seien sein Lebenspartner. [Und was hast du dem Spirig
sonst noch erzählt? Etwa die Geschichte mit dem Bezirksanwalt, der
Haschpfeifen als "autoerotische Geräte" zu den Effekten nahm?] Die
fragliche Beschwerde musste daher von Ihrem Lebenspartner abgesandt worden
sein, nachdem Sie sich bekannterweis im Flughafengefängnis, und nicht
zu Hause, aufgehalten haben. Da Ihre persönliche Unterschrift fehlte,
haben wir Herrn Schmid auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und darauf
hingewiesen, dass wir daher auf deie Beschwerde nicht eintreten. Eingetreten
würde auf die Beschwerde erst, wenn sie von Ihnen unterzeichnet im
Original vorliege (vgl. oben Ziff 3). Dies haben Sie in der Folge nachgeholt;
unsrer auf diese Beschwerde datiert vom 06. April 2000.
2. Ihr Schreiben vom 16. April 2000:
Die Vollzugsbehörde vollzieht
gemäss § 2 Abs. 1 lit. c der Strafvollzugsverordnung u. a. "in
Haft umgewandelte Bussen" und fällt gemäss Abs. 2 "alle Entscheide,
welche zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung des Vollzugs"
erforderlich sind. "Das Amt kann zur Durchsetzung dieser Aufgaben die Polizeiorgane
beiziehen. Absatz 3 cit. VO). Dasselbe Recht steht bei Bedarf auch dem
Gefängnisverwalter zu (§1 in Verbindung mit § 6 Bezirksgefängnisverordnung).
Wir haben nach Ihrer Aktion beim Strafantritt aus Sicherheitsgründen
die Versetzung in ein anderes Gefängnis veranlasst.
mit freundlichen Grüssen
JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH
Stabsdienst
lic.iur. A. Spirig
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