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JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
 

Feldstrasse 42 
8090 Zürich 

Tel: (01) 296 81 05 
Fax: (01) 296 84 40 

              Herrn 
              Seelenlos c/o SSI 
              Pf 2122 
              8031 Zürich
Zuständig: lic.iur. A. Spirig 
Direktwahl: 01 / 296 81 02 
Geschäfts-Nr: Sp 

Zürich: 25. April 2000  
 

Ihre Schreiben vom 6. und 16. April 2000 
 

Sehr geehrter Herr Seelenlos 

Abschliessend kann ich Ihre  beiden Schreiben, in Ergänzung zu unserern Entscheiden vom 4. und 6. April 2000, wie folgt beantworten: 

1. Ihr Schreiben vom 06. April 2000: 
Ziff. 1.: Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf unseren Entscheid vom 04. April 2000. Damit haben wir Ihre Beschwerde entgegengenommen und auch abschliessend beantwortet. 
Ziff. 2.: Das Vollzugszentrum hat die Akten weitergeleitet. Im übrigen haben wir am 4. April 2000 auch diesen Punkt der Beschwerde beantwortet (Ziffern 2 und 3). Wie bereits erwähnt, sind Beschwerden und Auskünfte nicht mit Rechtsmittel anzufechten.  
Ziff. 3.: Es kann uns ebensowenig angelastet werden, wenn bei der Übermittlung von Schreiben, welche per Fax eingereicht werden, Fehler passieren. Von Bedeutung ist aber, dass Eingaben an Behörden im Original eigenhändig zu unterzeichnen und nicht in Kopie oder Fax einzureichen sind (vgl. dazu A. Kölz, Kommentar zum VRG, S. 221, N 10).  
Ziff. 4.: Herr Ärger hat uns am 21. März 2000 ausdrücklich versichert, er wohne mit Ihnen zusammen und Sie seien sein Lebenspartner. [Und was hast du dem Spirig sonst noch erzählt? Etwa die Geschichte mit dem Bezirksanwalt, der Haschpfeifen als "autoerotische Geräte" zu den Effekten nahm?] Die fragliche Beschwerde musste daher von Ihrem Lebenspartner abgesandt worden sein, nachdem Sie sich bekannterweis im Flughafengefängnis, und nicht zu Hause, aufgehalten haben. Da Ihre persönliche Unterschrift fehlte, haben wir Herrn Schmid auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass wir daher auf deie Beschwerde nicht eintreten. Eingetreten würde auf die Beschwerde erst, wenn sie von Ihnen unterzeichnet im Original vorliege (vgl. oben Ziff 3). Dies haben Sie in der Folge nachgeholt; unsrer auf diese Beschwerde datiert vom 06. April 2000. 

2. Ihr Schreiben vom 16. April 2000: 
Die Vollzugsbehörde vollzieht gemäss § 2 Abs. 1 lit. c der Strafvollzugsverordnung u. a. "in Haft umgewandelte Bussen" und fällt gemäss Abs. 2 "alle Entscheide, welche zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung des Vollzugs" erforderlich sind. "Das Amt kann zur Durchsetzung dieser Aufgaben die Polizeiorgane beiziehen. Absatz 3 cit. VO). Dasselbe Recht steht bei Bedarf auch dem Gefängnisverwalter zu (§1 in Verbindung mit § 6 Bezirksgefängnisverordnung). Wir haben nach Ihrer Aktion beim Strafantritt aus Sicherheitsgründen die Versetzung in ein anderes Gefängnis veranlasst. 

 

                mit freundlichen Grüssen 
                JUSTIZVOLLZUG KANTON ZÜRICH 
                Stabsdienst 
                 

                lic.iur. A. Spirig

 

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