Donnerstag, 21. September 2000 |
Fr. 104.-:
Soviel
kostet Gerechtigkeit in der Schweiz!
Heute
von der Post geholt:
Die Rekursantwort
der Justizdirektion in Sachen Kulturverbot - wieder mal mit den obligaten
Tippfehlern.
Natürlich abgelehnt, bzw. gar nicht erst darauf eingetreten.
Scheints gelten bei der Justizdirektion Wochentage als Frist (und nicht
wie bei Gericht Arbeitstage). Kleiner Trost: Mit Geld und Anwälten
wär das folglich nicht passiert. Soweit nach Plan, äh,
"Rechtsstaat". Pikantes Detail am Rande: Letztlich wurde
Seelenlos scheints wiedermal die eigene Offenheit und Redlichkeit
zum Verhängnis.
Da wird sich lic. iur. Spirig vom Amt für Jusizvollzug aber gefreut
haben! (Und nicht nur er...)
Das Tüpfelchen auf dem i ist aber dies:
"Auf
den Rekurs wäre allerdings auch bei fristgerechter Erhebung mangels
Legitimation des Rekurrenten nicht einzutreten gewesen: Der am 20. April
2000 aus der Haft entlassene Rekurrent erhebt in seiner Eingabe an die
Justizdirektion keine Rügen gegen Bestimmungen der Verordnung über
die Bezirksgefängnisse oder die Hausordnung des Flughafengefängnisses,
sondern nur gegen die Handhabung einzelner Bestimmungen dieser Erlasse
während seiner Haft."
Zur
Erinnerung: Einer der Anträge, erstmals gestellt am 9.4.
und wiederholt am 12.8.,
lautet wörtlich:
"Werden mir einer oder mehrere Anträge ganz
oder teilweise verweigert, so hat dies unter genauer Bezeichnung der
Rechtsgrundlagen zu erfolgen, inkl. Rechtsmittelbelehrung, wie ich allenfalls
auch betreffende Erlasse, Verordnungen etc., allenfalls auch nach meiner
Haftentlassung, weiter anfechten kann."
Doch wenn der Führer - pardon: Justizdirektor - befielt,
so habe ich natürlich nichts gesagt - wie könnt ich
auch! - und schon gar nicht gegen irgendwelche Erlasse, Verordnungen
etc. des Reichssicherheitshauptamtes - pardon: der Direktion des Innern
-, sondern nehme im Gegenteil hiermit untertänigst zur Kenntnis:
"Damit besteht aber nicht einmal mehr im Hinblick
auf eine erneute Inhaftierung des Rekurrenten ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von § 21 lit. a) des VRG, so dass er im Sinne
der genannten Bestimmung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht zur
Rekurserhebung legitimiert ist."
Und als hätt ich's nicht schon dunkel geahnt, dass in schweizer
Gefängnissen nicht nur mit obrigkeitlicher Duldung widerrechtliche
Zustände herrschen, sondern dass es auch keine demokratischen
Mittel dagegen gibt: Natürlich hat der Wisch keine Rechtsmittelbelehrung
mehr am Schluss - sprich ich bin am Ende des Instanzenwegs
angelangt und kann nun mangels andersweitiger "Legitimation"
kraft aktiven Widerstandsrechts endlich jederzeit legal zur
Waffe greifen!!! Hipp, hipp!
Und die Moral von der Geschicht: Wieviel Gerechtigkeit in
der Schweiz kostet, wisst Ihr nun. Wieviel diese Gerechtigkeit
wert ist, müsst Ihr Euch schon selber ausrechnen
...
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