Auf den Körper des wehrlos am Boden liegenden Beamten wird nun ein weiterer Schuss abgegeben und anschliessend von einem der Bewohner - in wohl beispielloser Roheit und zu reiner Befriedigung abartigsten Vergnügens - auf dessen Gesicht und Oberkörper uriniert.

 


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Durch die entsprechende Kameraführung (Froschperspektive aus der Sicht des Beamten) wird der Zuschauer absichtlich noch stärker in das Geschehen miteinbezogen und der beabsichtigte Eindruck auf das Zielpublikum von der erniedrigenden Entwertung des Opfers als menschliches Individuum noch vertieft. Von den beiden Männern wird Wichser mit vereinte Kräften an den Armen ergriffen und sein blutüberströmter Oberkörper hochgehoben. Beide traktieren ihr Opfer nun mit gezielten Faust- und Fusstritten in die Bauchgegend und auf den Rücken. Danach wird ihm eine Pistole unter sein Kinn gehalten, worauf die extremen Angst- und Schmerzzustände ihn zu einer spontanen Darmentleerung provozieren.


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Schlussendlich wird der Gepeinigte mit einem Kopfschuss hingerichtet, wobei die an die Wand und auf den Boden spritzende Gehirnmasse von der Kamera in Nahaufnahme eingefangen wird.

  

- 7 - 
 

Position 3 (Filmausschnitt 16:10)

 

Der flüchtende Spiesser wird von dem angetrunkenen Hausbewohner, der zwischenzeitlich das Bewusstsein wiedererlangt und sich mit einer Axt bewaffnet hat, in die oberen Stockwerke verfolgt. Der auf dem Treppenabsatz angelangte Spiesser zückt die Waffe und hält den einige Stufen unter ihm mit erhobener Axt stehenden Alkoholiker damit in Schach [richtig: Der Alkoholiker war gestolpert und liegt nun auf der Treppe]. Hinter dem Beamten nähert sich aber von ihm unbemerkt eine Frau, die ihm ein Messer in den Rücken rammt, ihn auf diese Weise überwäligt und ihm die Waffe entreisst. Der verletzte Beamte liegt - die Frau richtet nun die Waffe auf seinen Kopf - am Treppenabsatz, worauf der Alkoholiker sich rasch nähert und mit einem Axthieb dessen Unterschenkel abzutrennen versucht.


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Während Sekunden verharrt die Kamera auf dem halbabgetrennten Beinstumpf mit dem aus der Wunde herausschiessenden Blut sowie auf dem schmertverzerrten Gesicht des Opfers. Zudem wird der Alkoholiker, dessen Gesicht und T-Shirt mit dem fremden Blut über und über bespritzt sind, gezeigt, wie er genüsslich mit dem Beil in der tiefen Wunde stochert.

Nun reisst der Alkoholiker mit blossen Händen das Gliedmass vollends ab und verzehrt in seinem Blutrausch auch noch Teile davon, wobei diese ekelerregende und an bestialischer Roheit kaum zu überbietende Sequenz im Film über zehn Sekunden dauert und von der Kamera in bildschirmfüllenden Deatailaufnahmen gezeigt wird.

Spiesser wird schliesslich von der Frau das Hemd aufgerissen und bei vollem Bewusstsein mit dem Messer der Bauch aufgeschlitzt. Die Eingeweide werden vom Alkoholiker herausgerissen [ist gar nicht zu sehen] und verzerrt.

[Siehe  B L U T G E I L    F O T O    G A L E R I E    Part I  ]

Die Kamera zeigt darauf in einer längeren Einstellung die verstümmelten Leichen der beiden Personen - insbesondere die Gesichter sowie die freiliegenden Eingeweide Spiessers - in für den neutralen Betrachter äusserst suggestiven Nahaufnahmen.

  

- 8 -
 

Dadurch haben sich die Angeklagte Seelenlos, Ärger, Polmos Stan und Zadroga Zia 
  

- der Gewaltdarstellung im Sinne von Art 135 Ab. 1 StGB 

  
schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen sind.

 

Anträge:

          -   Visionierung
               - des Filmes "Blutgeil" (Dauer: 25 Min.)

               - des Videos Hi-8 ("Urauf.Blg. Virus 26.11.93")

               durch das Gericht.

          - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage

          - Bestrafung mit ja 4 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizeiverhaft von je einem Tag

          - Gewährung des bedingten Strafvollzuges, unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren

          - Einziehung und teilweise Vernichtung der durch die Bezirksanwaltschaft Zürich mit Verfügung vom 20 April 1994 [Führersgeburtstag!] beschlagnahmten Gegenstände (act. 19/12, Positionen Nr. bis 30)

          - Teilweise Herausgabe der durch die Bezirksanwaltschaft Zürich mit Verfügung vom 20. April 1994 [Führersgeburtstag!] beschlagnahmten Gegenstände an die Angeklagten (act. 19/12, Positionen Nr. 31 bis 45)
           
           

              BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
              Abteilung C                       Büro 10

              [Unterschrift]
              BA Dr. iur. Boll

               

Kopie z.K. an:

- die Angeklagten
- die Verteidiger 

 
 

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>>>  K U N S T   I M   K N A S T  >>>
>>>  B L U T B A D   I N   U R D O R F   ! ! !  >>>  

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