Verordnung über
das Flughafengefängnis
(vom 17. Dezember 1997)
Zweck und Organisation
§ 1. Das Flughafengefängnis Kloten besteht aus der Abteilung Untersuchungshaft und Strafvollzug und der Abteilung Ausschaffungshaft. § 2. Das Flughafengefängnis wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie oder er ist für alle Entscheidungen innerhalb des Flughafengefängnisses zuständig, die nicht durtch diese Verordnung oder andere Erlasse anderern Stellen zugewiesen sind. Die Justizdirektion
regelt die Stellvertretung.
§
3. Für Aufgaben, die für das ganze Flughafengefängnis zu
erfüllen sind, verfügt die Direktion über einen Stab. Die
Justizdirektion legt die Pflichtenhefte der Mitglieder dieses Stabes und
insbesondere ihre Weisungsbefugnisse gegenüber den Leitern oder Leiterinnen
und dem Personal der beiden Abteilungen fest.
§ 4. Die beiden Abteilungen werden je von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter geführt. Diese treffen für ihre Abteilungen alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Entscheide, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen vorbehalten sind. Die Abteilungsleiterinnen
oder Abteilungsleiter vertreten sich gegenseitig.
§
5. Die Direktion bestimmt, welche Kompetenzen die Abteilungsleiterinnen
oder Abteilungsleiter delegieren dürfen.
II. Allgemeine Vorschriften
§
6. Die Justizdirektion erlässt für jede der beiden Abteilungen
eine Hausordnung. Diese Enthält die für einen geordneten und
sicheren Betrieb notwendigen Anordnungen.
§
7. Die Direktion ist für den Gefängnishaushalt verantwortlich.
§
8. Das Flughafengefängnis führt einen Arbeitsbetrieb für
beide Abteilungenb, der die zur Arbeit verpflichteten Inhaftierten beschäftigt
und den übrigen eine Arbeitsmöglichkeit anbietet.
§ 9. Die Direktion erlässt die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen. Dazu gehören insbesondere: a) die Regelung der Zutrittsberechtigung; b) die Anordnung von Kontrollen von Personal, Inhaftierten und Besuchern, sowie des Warenverkehrs; c) die Anordnung zusätzlicher Durchsuchungen und Kontrollen; d) den Erlass von Bestimmungen für das Verhalten von Personal und Inhaftierten bei besonderen Vorkommnissen. Die Direktion kann
unter gleichzeitiger Mitteilung an die Justizdirektion die Rechte, welche
Personal, Inhaftierten und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehen,
mit sofortiger Wirkung vorübergehend einschränken, wenn dies
zur Wahrung der Gefängnissicherheit erforderlich ist.
§
10. Können Störungen der Gefängnissicherhiet nicht mit eigenen
Mitteln bewältigt werden, kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
§
11. Die Justizdirektion übt die Aufsicht über das Flughafengefängnis
aus.
§ 12. Bei der Aufsicht über das Flughafengefängnis wird die Justizdirektion von der Aufsichtskomission beraten. Die Aufsichtskomission besteht aus 6 vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern und wird von der Justizdirektorin oder dem Justizdirektor präsidiert Die Direktion des Flughafengefängniss nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskomission mit beratender Stimme teil. Das Protokoll wird von einer Sekretärin oder einem Sekretär der Justizdirektion geführt, der oder dem ebenfalls beratende Stimme zukommt. Die Mitglieder der
Aufsichtskomission sind berechtigt, mit dem Personal und den Inhaftierten
des Flughafengefängnisses ohne Anwesenheit von Dritten zu sprechen.
Sie unterstehen der Schweigepflicht gemäss Beamtenverordnung.
III. Personal
§ 13. Das Personal des Flughafengefängnisses ist über die allgemeinen dienstrechtlichen Verpflichtungen hinaus gehalten, innerhalb und ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches alles zu unterlassen, was seine Autorität und Stellung gegenüber den Inhaftierten in Mitleidenschaft ziehen könnte. Rechtsgeschäfte aller Art mit den Inhaftierten sind dem Personal nur mit vorgängiger Bewilligung durch die Direktion gestattet. Wird gegen Mitarbeitende
des Flughafengefängnisses eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen
oder Vergehen eingeleitet oder werden sie wegen solcher bestraft, haben
sie dies der Direktion unverzüglich mitzuteilen.
§
14. Die Direktion führt die Disziplinaruntersuchungen gegen Mitarbeitende
des
Fälle, in denen
die Verhängung eines Verweises oder einer Busse bis Fr. 200.- ausreicht,
erledigt die Direktion unter MItteilung an die Justizdirektion in eigener
Kompetenz.
§
15. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Flughafengefängnis unterstehen
auch die neben- und ehrenamtlichen ;itarbeitenden den Bestimmungen dieser
Verordnung.
§ 16. Die Justizdirektion bezeichnet die für das Flughafengefängnis zuständigen Ärztinnen und Zahnärztinnen bzw. Ärzt und Zahnärzte. Die psychiatrische
und psychologische Betreuung erfolgt durch den Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst der Justizdirektion.
§
17. Die seelsorgerische Betreuung der Inhaftierten obliegt den von der
Justizdirektion bezeichneten Seelsorgerinnen und Seelsorgern.
§
18. Die Justizdirektion kann weitere nebenamtliche Mitarbeiter und ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung regeln.
§ 19. Die soziale Betreuung der Inhaftierten obliegt dem Sozialdienst der Justizdirektion. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben können die Mitarbeitenden des Sozialdienstes und die zugelassenen freien Mitarbeitenden unbeaufsichtigt mit den Inhaftierten verkehren. Die Leitung des Gefängnisses kann private Organisationen für die soziale Betreuung der Inhaftierten in der Abteilung Ausschaffungshaft beiziehen und die Zusammenarbeit mit diesen regeln. Die für die soziale
Betreuung eingesetzten Personen unterstützen den Haftzweck.
IV. Abteilung Untersuchungshaft
und Strafvollzug
§ 20. Der Betrieb sowie die Rechte und Pflichten des Personals und der Inhaftierten der Abteilung Untersuchungshaft und Strafvollzug des Flughafengefängnis richten sich nach den Vorschriften der Abschnitte II und III der Verordnung über die Bezirksgefängnisse (§§ 20 bis 79). Die von der Verordnung
über die Bezirksgefängnisse der Bezirksanwaltschaft zugewiesenen
Aufghaben und Befugnisse werden für die Abteilung Untersuchungshaft
und Strafvollzug von der Direktion des Flughafengefängnisses wahrgenommen.
V. Abteilung Ausschaffungshaft
1. Grundsatz
§ 21. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft dient der Sicherung von Verfahren und Vollzug bei Wegweisungen und Ausschaffungen. Die Persönlichkeitsrechte der Inhaftierten dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft, die Sicherheit der Häftlinge und des Personals, sowie Ordnung und Hygiene verlangen. Der Vollzug erfolgt
getrennt von demjenigen anderer Haftarten.
2. Eintritt und
Entlassung
§
22. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anordnung der gemäss
dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
und den kantonmalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
§
23. Die eintretenden Inhaftierten haben alle Gegenstände vorzulegen,
die sie mit sich führen. Sie können beim Eintritt und bei Bedarf
auch später abgetastet werden, und ihre Kleider können durchsucht
werden. Bei weiblichen Inhaftierten werden Frauen mit dieser Kontrolle
beauftragt. Die Kontrolle von Leibesöffnungen wird bei Männern
durch einen Arzt, bei Frauen durch eine Ärztin durchgeführt,
sofern sie über eine rein visuelle Kontrolle hinausgeht.
§
24. Die Inhaftierten werden beim Eintritt in einer Sprache, die sie verstehen,
über ihre wesentlichen Pflichten und Rechte gemäss dieser Verordnung
orientiert. Die Verordnung und die Hausordnung werden ihnen ausgehändigt.
§ 25. Die Entlassung erfolgt auf schriftliche Anordnung der gemäss dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und den kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle. Die Direktion kann von der zuständigen Stelle die Entlassung von Inhaftierten oder deren andersweitige Unterbringung verlangen, wenn der weitere Verbleib in der Abteilung Ausschaffungshaft mit übermässigen gesundheitlichen Risiken für diese Inhaftierten selbst, Mitinhaftierte oder das Personal verbunden wäre. Beim Austritt werden
Inhaftierte, die nicxht umgehend ausgeschafft werden, darüber orientiert,
welche Amtsstellen für die Regeleung ihres Aufenthaltes in der Schweiz
zuständig sind und an welche amtlichen Stellen sie sich um Hilfe wenden
können.
3. Unterbringung
§ 26. Frauen und Männer werden getrennt untergebracht. In der Regel werden sie getrennt beschäftigt und verbringen die Freizeit getrennt. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern. Familienangehörige
gleichen Geschlechts werden nach Möglichkeit gemeinsam untergebracht;
die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche
Angehörige der gleichen Familie Arbeits- und Freizeit gemeinsam verbringen
dürfen.
§
27. Die Inhaftierten arbeiten und spazieren gemeinsam in Gruppen und dürfen
auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung teilweise gemeinsam verbringen.
§ 28. Die Inhaftierten werden nach dem Eintritt einzeln untergebracht und beschäftigt, bis sie einer Gruppe für die Gemeinschaftshaft zugeteilt werden können. Die einzeln untergebrachten Inhaftierten spazieren gemeinsam. Inhaftierte in Gemeinschaft
können wieder einzeln untergebracht werden, wenn sie andere Inhaftierte
gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.
§ 29. Die Inhaftierten verbringen die Nacht und die Freizeit, soweit für diese nicht Gemeinschaftshaft vorgesehen ist, in Einzelzellen. Inhaftierte in emeinschaftshaft
können auf eigenen Wunsch in Mehrfachzellen untergebracht wqerden,
wenn solche zur Verfüguing stehen. Wenn die Belegung des Betriebes
oder die Unterbringung von Inhaftierten in bestimmten Gruppen dies erfordert,
kann die Abteilungsleitung diese Art der Unterbringung anordnen
§
30. Die Hausordnung bestimmt, welche Gegenstände die Inhaftierten
in der Zelle verwahren dürfen. Sie legt Art und Umfang der Ausschmückung
der Zelle durch die Inhaftierten fest.
§ 31. Für Inhaftierte, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen Dritte, sich selbst oder Sachen besteht, kann die Direktion besondere Sicherungsmassnahmen anordnen. Als solche kommen insbesondere in Frage: a) der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, dernen Missbrauch zu befürchten ist; b) die Unterbringung in einer besonderen Zelle; c) das Spazieren ohne
Kontakt mit anderen Inhaftierten.
4. Effekten und
Ausrüstung der Inhaftierten
§ 32. Die Inhaftierten tragen ihre eigene Kleidung und Leibwäsche. Sie sind für deren Reinigung und Unterhalt selbst verantwortlich; sie erhalten Gelegenheit, Wäsche und Kleider in der Abteilung zu waschen. Die notwendigen Toilettenartikel haben sie selbst zu beschaffen. Inhaftierte, denen Kleider, Wäsche und Toilettenartikel fehlen, erhalten das Erforderliche; die Hausordnung hält fest, in welchem Umfang ihnen die Kosten belastet werden Bettwäsche, Handtuch und Waschlappen werden den Inhaftierten abgegeben. Wird für die zugewiesene
Arbeit besondere Kleidung benötigt, wird diese leihweise abgegeben.
§ 33. Beim Eintritt wird ein Effektenverzeichnis erstellt, in dem eingetragen wird, welche Gegenstände die Inhaftierten in die Zelle mitnehmen und welche eingelagert werden. Grössere Gepäckstücke können nach summarischer Kontrolle ohne Inventarisierung des Inhalts in das Effektenverzeichnis aufgenommen werden. Für die Inhaftierten werden bei der Verwaltung Konten angelegt, auf denen ihenn das beim Eintritt vorhandene Bargeld gutgeschrieben wird. Die Inhaftierten haben die Richtigkeit von Effektenverzeichnis und Gutschrift unterschriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen
im Bestan von Effekten und Guthaben werden laufend nachgetragen. Die Herausgabe
erfolgt nur gegen unterschriftliche Empfangsbestätigung.
§ 34. Die Gegenstände, die nicht im persönlichen Besitz der Inhaftierten bleiben, werden sachgemäss aufbewahrt. Übermässig
umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, die besonderer Pflege
verlangen, können auf Kosten der Inhaftierten ausserhalb der Abteilung
eingelagert werden, wenn diese nicht selbst eine andere Unterbringung veranlassen.
5. Tagesordnung
und Arbeit
§ 35. Die Hausordnung legt Essenszeiten und die Arbeitszeit fest. Samstag und Sonntag
sowie allgemeine Feiertage sind mit Ausnahme der Arbeiten im Zusammenhang
mit Verpflegung und Reinigung arbeitsfrei. Dier Hausordnung trifft die
entsprechenden Anordnungen für Inhaftierte, die nicht christlichen
Religionen angehören.
§ 36. Den Inhaftierten wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Artbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Reicht diese nicht aus, wird ihnen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht. Mit Ausnahme einer
angemessenen Mitwirkung bei den für die Verpflegung und die Reinigung
erforderlichen Arbeiten sind sie nicht zur Arbeit verpflichtet.
§
37. Den Inhaftierten wird für die verrichtete Arbeit eine Entschädigung
ausgerichtet, die gemäss ihrer Arbeitsleistung gestützt auf die
für den Strafvollzug geltenden Richtlinien der ostschweizerischen
Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen festgelegt
wird.
§ 38. Die Arbeitsentschädigung wird den Konten der Inhaftierten bei der Verwaltung zur Verwendung im Rahmen dieser Verordnung gutgeschrieben. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamtes oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen. Die Abteilungsleitung zieht die Guthaben der Inhaftierten in angemessenem Umfang zur Deckung von Schäden heran, die diese an Gebäude und Inventar oder zum Nachteil anderer Inhaftierter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Abteilungsleitung gibt den Inhaftierten auf Verlangen, mindestens aber einmal im Monat, Auskunft über den Stand ihrer Guthaben. Diese werden verzinst, wenn sie einen grösseren Umfang aufweisen. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten. Die Guthaben werden
den Inhaftierten bei der Entlassung ausbezahlt.
§ 39. Die Inhaftierten sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen, wenn für die selbstgewählte Arbeit keine gefährlichen oder eine Flucht erleichternde Hilfsmittel erforderlich sind und diese keinen übermassigen Aufwand für das Gefängnis mit sich bringt. Die selbstgewählte
Arbeit ist in der Zelle zu verrichten. Soweit dafür Kontakte mit der
Aussenwelt erforderlich sind, sind die Vorschriften von §§ 59
ff. anwendbar.
6. Verpflegung und
Einkauf
§ 40. Den Inhaftierten werden täglich 3 Mahlzeiten abgegeben, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubensangehörigkeit Rechnung getragen wird. Die Hausordnung regelt
im Rahmen der baulichen Gegebenheiten, in welchem Umfang bestimmte Gruppen
von Inhaftierten ihr Essen selbst zubereiten können. Statt der Mahlzeiten
werden die dafür erforderlichen Nahrungsmittel abgegeben.
§
41., Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf Anordnung
des Gefängnisarztes abgegeben. Liegt keine solche vor, können
die Inhaftierten die Verpflegung mit dem Einkauf oder mit Gaben Dritter
ihren Wünschen anpassen.
§ 42. Die Abteilungsleitung ermöglicht den Inhaftierten durch interne Lagerhaltung oder ein Bestellsystem, mindestens einmal pro Woche Artikel des täglichen Gebrauchs einkaufen. Der Umfang des Einkaufes wird durch den Stand der Guthaben der Inhaftierten bestimmt; die Hausordnung kann einen Höchstbetrag für den wöchentlichen Einkauflegt festlegen. Im Rahmen ihres Guthabens
können die Inhaftierten über die Abteilungsleitung andere Artikel
bestellen, sofern diese nicht von dieser Verordnung ausgeschlossen werden,
die Gefängnissicherheit gefährden oder Flucht erleichtern.
§ 43. Dritte können den Inhaftierten Geldgeschenke und Naturalien zukommen lassen. Geldgeschenke sind der Abteilungsleitung zu übergeben oder zuzustellen, die sie den Konten der betroffenen Inhaftierten gutschreibt. Die Hausordnung bestimmt die zulässige Anzahl und den Umfanf von Naturalgaben. Grössere Mengen leicht verderblicher Lebensmittel sowie alle Gegenstände, die die Gefängnissicherheit gefährden oder eine Flucht erleichtern, werden nicht zugelassen. Die Gaben werden kontrolliert.
Zu umfangreiche oder unzulässige Gaben werden auf Kosten des Absenders
zurückgeschickt. Ist dies bei verderblichen Lebenmsmittel nicht möglich,
werden sie unter den Inhaftierten verteilt. Diese werden über den
Eingang von Sendungen, die ihnen nicht ausgehändigt werden dürfen,
informiert.
§
44. Besitz und Genuss von Alkohol, alkoholhaltigen Genussmitteln, nicht
von der Gefängnisärztin oder vom Gefängnisarzt verschriebener
oder zugelassener Medikamente und von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
sind verboten.
§
45. Das Rauchen ist in den Einzelzellen erlaubt, in den Mehrfachzellen
und Gemeinschaftsräumen nur dann, wenn alle dort untergebrachten Inhaftierten
damit einverstanden sind. Die Direktion des Flughafengefängnisses
legt fest, in welchenb weiteren Bereichen der Abteilung dfas Rauchen gestattet
ist.
7. Gesundheitspflege
und weitere Betreuung
§ 46. Die Inhaftierten sind zu regelmässiger und angemessener Körperpflege verpflichtet. Es wird ihnen so oft
wie möglich, wöchentlich jedoch mindestens zweimal, Gelegenheit
zum Duschen gegeben.
§ 47. Die Inhaftierten erhalten täglich Gelegenheit zum Aufenthalt im Freien und zu körperlicher Betätigung. Sie können sich täglich mindestens 1 Stunde, und wenn die dazu bestimmten Aussenflächen und die Verfügbarkeit des Personals dies ermöglichen, auch länger im Freien aufhalten. Soweit dies nicht mit
dem Aufenthalt im Freien und der körperlichen Betätigung in Gruppen
geschieht, erhalten die nicht in Gemeinschaftshaft arbeitenden oder in
Gruppen untergebrachten Inhaftierten, mit Ausnahme derjenigen, die wegen
ihres Verhaltens einzeln untergebracht sind, Gelegenheit , an Werktagen
täglich 3 Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle
zuzubringen.
§ 48. Die ärztliche Betreuung der Inhaftierten erfolgt durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt. Liegen erheblöiche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die bezeichneten Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder andere, von der Direktion bezeichnete Ärztinnen oder Ärzte beigezogen. Die Inhaftierten können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist. Die Ärztinnen und Ärzte müssen für ihre Bemühungen die Abteilung aufsuchen und sich damit einverstanden erklären, dass die von ihnen verschriebenen Medikamente nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom das Personal abgegeben werden. Die Inhaftierten werden möglichst rasch nach dem Eintritt untersucht, wenn sie dies wünschen oder wenn die Abteilungsleitung dies als erforderlich ansieht. Wenn dies im Hinblick auf medizinische Risiken erforderlich ist, kann die Direktion die Untersuchung sämtlicher Inhaftierter anordnen. Erfordert der Gesundheitszustand
von Inhaftierten eine Spitalbehandlung, ordnet die einweisende Stelle auf
ärztlichen Antrag die Verlegung an. In dringenden Fällen wird
die Verlegung von der Direktion angeordnet, die gleichzeitig die einweisende
Stelle orientiert.
§
49. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, wenn sie nicht aufgeschoben
werden können. Sie werden durch die Gefängniszahnärztin
oder den Gefängniszahnarzt vorgenommen.
§ 50. Die Kosten der Behandlung durch den Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin gehen zu Lasten der Gefängniskasse, soweit dafür nicht Versicherungen oder Krankenkassen aufzukommen haben. Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, des Beizuges von Spezialärzten und der ambulanten oder stationören Spitalbehandlung werden der einweisenden Stelle in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen oder Kankenkassen getragen werden. Die Inhaftierten tragen
die Kosten der Behandlung durch ihre eigene Ärztin oder ihren eigenen
Arzt, soweit sie nicht durch Versicherungen oder Krankenkassen getragen
werden.
§ 51. Die zugelassenen Seelsorger und Seelsorgerinnen können ohne Aufsicht oder andere Einschränkungen mit den Inhaftierten verkehren. Sie dürfen ohne Zustimmung der Abteilungsleitung keine Mitteilungen oder Gaben von Dritten für Inhaftierte oder von diesen an Dritte weiterleiten. Die Inhaftierten können
den Besuch von Seelsorgern und Seelsorgerinnen ihrer eigenen Wahl verlangen.
Deren Besuche unterliegen den Vorschriften der §§ 59 ff., jedoch
ohne zeitliche Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten
dies zulässt.
§ 52. Auf Wunsch der Inhaftierten wird ihnen neben oder anstelle des Kontaktes mit dem Sozialdienst der Justizdirektion derjenige mit anderen Betreuungsorganisationen ermöglicht. Für den Kontakt
mit Angehörigen solcher Betreuungsorganisationene sind die Vorschriften
der §§ 59 ff. massgebend. Deren Besuche unterliegen jedoch keinen
zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten
dies zulässt.
8. Bücher,
Zeitungen, elektronische Medien
§ 53. Die Insassen können auf eigene Kosten Bücher bei Buchhandlungen bestellen oder bei öffentlichen Bibliotheken ausleihen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren, soweit die Zustellung durch den Verlag oder eine Zeitungsagentur erfolgt. es erfolgt keine Nachsendung. Die Zustellung von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen durch Private an die Inhaftierten ist gestattet. Bücher und Zeitschriften, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, die die Gefängnissicherheit gefährden oder die geeignet sind, Spannungen zwischen ethnischen Gruppen zu erzeugen oder zu erhöhen, werden nicht zugelassen. Der Umfang des Bücherbesitzes
und die Zahl von Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements kann eingeschränkt
werden, wenn die Zellenordnung dies erfordert.
§ 54. Die Inhaftierten können durch Vermittlung der Abteilungsleitung Radio- und andere Tonwiedergabegeräte auf eigene Kosten erwerben. Die Hausordnung hält fest, welche Geräte im Hinblick die Zellenordnung und die Verhinderung anderer Inhaftierter und des Personales zulässig sind, und kann die Benutzung weiter regeln. Geräte, die beim Eintritt im Besitz der Inhaftierten sind, werden zugelassen, wenn sie den Vorschriften der Huasordnung entsprechen. Die Abteilungsleitung kann die Aushändigung von einer fachmännischen Kontrolle, ob die Geräte keine Teile enthalten, die die Gefängnissicherheit gefährden oder eine Flucht erleichtern, abhängig machen. Auf den Erwerb oder
die Ausleihe von Tonträgern werden die Vorschriften über Bücher
und Zeitschriften angewendet.
§
55. Die Inhaftierten können von der Abteilungsleitung Fernsehgeräte
für den Gebrauch in der Zelle mieten. Die Hausordnung regelt die Mietbedingungen.
§ 56. Die Inhaftierten dürfen in der Zelle Personalcomputer samt Zubehör besitzen und benutzen, soweit Zahl und Umfang der Geräte die Zellenordnung nicht beeinträchtigen. Die Aushändigung von Geräten, die beim Eintritt im Besitz der Insassen sind, kann von einer fachmännischen Kontrolle, ob die Geräte keine Teile enthalten, die die Gefängnissicherheit gefährden oder eine Flucht erleichtern, abhängig gemacht werden. Auf den Erwerb oder
die Ausleihe von Datenträgern werden die Vorschrift über Bücher
und Zeitschriften angewendet.
§
57. Der Besitz von Telefongeräten, Peripheriegeräte für
Computer, die für die Verbindung mit der Aussenwelt verwendet werden
können, Funkgeräten und anderen Apparaten für die Nachrichtenübermittlung
ist den Inhaftierten nicht gestattet.
9. Verkehr mit der
Aussenwelt
§
58. Das Verlassen der Abteilung für den Kontakt mit schwerkranken
Angehörigen oder deren Bestattung oder für nur persönlich
zu erledigende Angelegenheiten ist nur mit Bewilligung der einweisenden
Stelle zulässig. Diese sorgt für die erforderliche Begleitung
§
59. Die Inhaftierten können während der von der Hausordnung festgelegten
Besuchszeiten und nach Verfügbarkeit der Besuchsräume besucht
werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche
§ 60. Für Besuche ist bei der Abteilungsleitung eine Bewilligung einzuholen. Liegt diese vor, ist nur noch eine Anmeldung zur Terminabsprache erforderlich. Beim Besuch haben sich die Besucherinnen und Besucher über ihre Identität auszuweisen. Die Besuche finden in den dafür vorgesehenen Räumen der Abteilung statt. Die Hausordnung bestimmt, welche persönlichen Effekten in die Besuchsräume mitgenommen werden dürfen. Die Besuche werden nicht überwacht, doch werden die Kleider der Besucherinnen und Besucher sowie die Effekten, die in die Besuchsräume mitgenommen werden, vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen. Bestehen Hinweise auf Gefährdungen der Gefängnissicherheit oder Fluchthilfe, kann die Direktion für bestimmte Inhaftierte die Durchführung der Besuche in Räumen mit Trennscheibe oder eine Überwachung anordnen. Wollen die Besucherinnen
und Besucher den Inhaftierten Briefe oder Gegenstände übergeben
oder von ihnen entgegennehmen, ist dafür eine vorgängige Bewilligung
der Abteilungsleitung einzuholen, und die Übergabe hat über diese
zu erfolgen. Die Vorschriften über den Briefverkehr und Gaben Dritter
sind anwendbar.
§
61. Die Direktion kann Personen vom Besuch ausschliessen, die bei Besuchen
die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs gefährdet haben oder bei
denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass Besuche
zu einer solchen Gefährdung führen würden. Der Ausschluss
erfolgt für höchstens 3 Monate, im Wiederholungsfall dauernd.
Anstelle des Ausschlusses kann die Überwachung der Besuche in Verbindung
mit der Androhung des sofortigen Abbruches bei Hinweisen auf Missbrauch
angeordnet werden.
§ 62. Die Inhaftierten dürfen ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen. Die Brief dürfen
keine unzulässigen Gegenstände enthalten und die Vorschriften
über Gaben Dritter nicht umgehen. Unzulässige Gegenstände
werden im Beisein der Inhaftierten entnommen und zu ihren Effekten gelegt.
§ 63. Die Inhaftierten haben die Möglichkeit, Telefongespräche auf eigene Kosten zu führen. Bestehen konkrete Hinweise darauf, dass Telefongespräche die Anstaltssicherheit gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann die Direktion vorübergehend Gespräche eines Inhaftierten mit bestimmten Personen ausschliessen oder dessen telefonischen Verkehr neben demjenigen mit dem Vertreter und Amtsstellen auf bestimmte Personen beschränken. Telefonanrufe von aussen
werden nur in dringenden Fällen an die Inhaftierten weitergeleitet.
In anderen Fällen werden sie orientiert, damit sie zurückrufen
können.
§ 64. Der briefliche und telefonische Verkehr mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder anderen Personen, die Inhaftierte gegenüber Behörden mit Vollmacht vertreten, wird nicht kontrolliert. Besuche der Vertreterin oder des Vertreters werden nicht überwacht und unterliegen innerhgalb der ordentlichen Geschäftszeit keinen zeitlichen Beschränkungen, wenn Besuchsräume verfügbar sind. Sind die bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter nicht in der Schweiz als Rechtsanwälte zugelassen, kann die Direktion die Durchführung der Besuche in Räumen mit Trennscheibe anordnen, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sonst die Gefängnissicherheit gefährdet oder Fluchthilfe geleistet werden könnte. Soweit es der Haftzweck
erfordert, werden der einweisenden Stelleauf Verlangen die Namen der Personen
mitgeteilt, die bestimmte Inhaftierte besuchen oder mit denen diese schriftlich
oder telefonisch verkehren.
10. Disziplinarwesen
§ 65. Disziplinarvergehen sind a)Verstösse gegen Vorschriften dieser Verordnung und die Hausordnung sowie gegen sich darauf stützende Weisungen, b) vorsätzliche Sachbeschädigung, c) Anstiftung oder Gehilfenschaft bei Disziplinarverstössen Schwere Disziplinarvergehen sind a) vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Umfanges, b) Tätlichkeiten gegenüber Mitinhaftierten und Personal, c) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu, d) nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, wenn auf Strafantrag verzichtet wird, e) wiederholte Begehung
von Disziplinarverstössen.
§ 66. Gegenüber den Inhaftierten sind folgende Disziplinarstrafen zulässig: a) Einzelunterbringung für eine Dauer von bis zu einem Monat, b) Einschränkungen oder Entzug des Bücher- und Zeitungsbezuges und des Besitzes von Tonwiedergabe- und Fernsehgeräten für eine Dauer von bis zu 2 Monaten, c) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts, unter Vorbehalt des Verkehr mit dem Vertreter und anderer dringender Bedürfnisse für eine Dauer von bis zu 2 Monaten, d) Geldbusse von bis zu Fr. 100-.- e) strikte Einzelhaft bis zu 20 Tagen Dauer. Disziplinarstrafen gemäss lit. c dürfen nur ausgesprochen werden, wenn der zu ahndende Disziplinarverstoss mit der Ausübung dieser Rechte zusammenhängt. Mit strikter Einzelhaft dürfen nur schwere Disziplinarvergehen bestraft werden. Mehrere Disziplinarstrafen
können miteinander verbunden werden, doch darf im gleichen Fall nicht
eine Geldbusse und strikte Einzelhaft ausgesprochen werden.
§
67. Nach Abklärung des Sachverhalts und Anhörung des oder der
Betroffenen durch die für die Bestrafung zuständige Stelle wird
der Disziplinarentscheid mit kurzer Begründung zuhanden der Personalakten
schriftlich abgefasst. Der Entscheid wird den Inhaftierten mit Begründung
und Rechtsmittelbelehrung in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich
mitgeteilt.
§ 68. Die Abteilungsleitung spricht die Disziplinarstrafe gemäss § 66 lit. a und b aus, die Direktion die übrigen Disziplinarstrafen. §
69. Die Direktion meldet die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen
Inhaftierte sowie andere ausserordentliche Vorkommnisse, die Inhaftierte
betreffen, der Stelle, die diese eingewiesen hat.
§70.
Die von den Inhaftierten bezogenene Bussen fallen in eine Kasse, aus der
bedürftige Inhaftierte unterstützt oder Ausgaben zugunsten aller
Inhaftierten der Abteilung getätigt werden
§ 71. Die strikte Einzelhaft wird in dafür besonders bestimmten Zellen mit reduzierter Einrichtung vollzogen. Die Inhaftierten dürfen nicht rauchen, erhalten keine Gaben, dürfen nicht einkaufen, arbeiten, besucht werden oder Briefe schreiben oder empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Vertreterin oder dem Vertreter. Dier Direktion kann Erleichterungen beim Vollzug der strikten Einzelhaft gestatten. Die Inhaftierten in strikter Einzelhaft können sich täglich eine Stunde allein im Freien aufhalten. Auf Wunsch wird den
Inhaftierten in strikter Einzelhaft der Kontakt mit einer Seelsorgerin
oder einem Seelsorger ihrer Glaubensrichtung gestattet. Dauert die strikte
Einzelhaft länger als 5 Tage, werden die Inhaftierten spätesten
am 5. Tag von der Ärztin oder vom Arzt besucht.
11. Rechtsmittel
§ 72. Die Inhaftierten können gegen Anordnungen und das Verhalten des Personals einschliesslich der Abteilungsleitung, bei der Direktion Beschwerde erheben. Gegen Anordnungen und
Entscheide der Direktion steht der Rekurs an die Justizdirektion offen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
VI. Inkrafttreten
§ 73. Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Buschor Der Staatsschreiber:
Husi
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