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"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE" 
K o r r u p t i o n   n a c h   Z ü r c h e r   A r t

Vor dem Gesetz sind alle gleich
(es sei denn, man sei Polizist oder reich)
 Der realexistierende "Rechtsstaat" im Originalwortlaut
samt den obligaten Rechtschreibefehlern:
PigBrother meint: Das einzig Korrekte an dieser Antwort ist, dass sie ausnahmsweise innert nützlicher Frist erfolgte. Wenn dieses Schreiben den Standard punkto Inkompetenz und Arroganz bei der Bezirksanwaltschaft Zürich repräsentiert, dann gute Nacht. Provokationen dieser Art sind mehr als eine offene Einladung für potentielle AmokläuferInnen jeder Couleur und Grössenordnung. PigBrother wird eine Rechtsvertretung beauftragen, sich dieses Skandals anzunehmen. Fortsetzung …
[Hervorhebungen und Ergänzungen von PigBrother]
 

BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH

Unser Zeichen Varia 885/01
Kontaktperson Marie-Eve Geiger
Direktwahl 01/248 24 16
Direktfax 01/248 23 25

Datum 9. November 2001

Herrn
Seelenlos
SSI media
Postfach 2122
8031 Zürich

Ihre Anzeige vom 21. Oktober 2001 gegen Gerhard Lips, Chef Sicherheitspolizei der Stadtpolizei, wegen Begünstigung etc.

Sehr geehrter Herr Seelenlos

Sie beziehen sich auf einen "Tagi"-Artikel vom 6. Oktober 2001, in welchem der Chef der Stadtzürcher Sicherheitspolizei, Gerhard Lips, so zitiert wird, dass eine Stahlrute nicht unter das Waffengesetz falle, weshalb ein Beamter, der bei einem bestimmten Anlass seinen Dienst bewaffnet mit einer Stahlrute versehen hatte, nur disziplinarisch, nicht aber gemäss Waffengesetz bestraft werde. Sie ersuchen um Prüfung, ob hier nicht Amtsmissbrauch, Begünstigung etc. vorliege.

Ich stimme Ihnen darin zu, dass die Behauptung, eine Stahlrute falle nicht unter das Waffengesetz, falsch ist; so falsch, dass ich mich frage, ob der Polizeioffizier, selber Jurist, wirklich richtig und ohne sinnentstellende Auslassungen zitiert worden ist [korrekt: lic.iur. Major Lips hat diese Aussage (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich so getätigt, dies auch gegenüber Dritten zugegeben und wohlweislich nie eine Gegendarstellung verlangt]. Abgesehen davon ist es aber so, dass die Polizei ihren Dienst bewaffnet versieht. Dass ein Beamter, der in "Chaoten-Aufmachung" an einem Einsatz teilnimmt, nicht die Ordonannz-Bewaffnung [korrekt: Ordonnanz] mit sich herumtragen kann, ist wohl klar [korrekt: auch Beamte in "Chaoten-Aufmachung" benutzen Ordonnanz-Waffen, z.B. Pistolen, Pfefferspray und (ausziehbare) Mehrzweckstöcke, vgl. u.a. Hintergrundbild]. Welche Ersatzwaffen [???] in solchen Fällen jeweils zugelassen werden, entzieht sich meiner Kenntnis [!!!]. Aber es ist sicher, dass ein Beamter im Einsatz Kraft seiner dienstlichen Stellung berechtigt ist, eine Waffe zu tragen, und insofern nicht an die üblichen Prozeduren der Waffengesetzgebung gebunden ist [korrekt: laut Gesetz und Dienstreglement ist kein Polizist berechtigt, Stahlruten zu erwerben, zu besitzen, zu tragen oder zu "gebrauchen", weder dienstlich noch privat, vgl. neues Waffenrecht und Auskunft Polizeisprecher]. Ein Verstoss gegen das Waffengesetz ist in diesem besonderen Fall meines Erachtens [!!!] nicht gegeben, und ich persönlich [!!!] hätte auf Grund der Medienberichterstatter [korrekt: Medienberichterstattung] keinen Anlass gesehen, gegen jenen Beamten eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Wenn aber der zugrundeliegende Sachverhalt strafrechtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit [!!!] nicht von Bedeutung ist, kann einem Offizier, der

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dazu eine Aussage in der Oeffentlichkeit macht, jedenfalls nicht der Vorwurf der Begünstigung oder des Amtsmissbrauch[s] gemacht werden [korrekt: und wenn doch, so wird er – "Rechtsstaat" hin oder her – selbstverständlich auf Biegen und Brechen von der BAZ gedeckt. Ein klarer Fall von Korruption, wie er hier offenbar gang und gäbe ist].

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe

mit freundlichen Grüssen
Bezirksanwaltschaft Zürich
Die leitende Bezirksanwältin HA 2
BA lic.iur. M.-E. Geiger

[Unterschrift]

Adresse: Postfach, 8026 Zürich
Paketadresse: Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich
Telefon: 01 /248 21 11

Fortsetzung…

Dossier «STAHLRUTE LEGAL?»




No.  6'666'666'667

Dossier 1: "TRÄNENGAS"


Dossier 2: "GUMMIGESCHOSSE"

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