SSI
-media      BLUTGEIL      RAZZIA      HIRNFICK      Zensur      SLOW GRIND     SSI english

"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE" 

Z ü r i c h :   K o r r u p t e   B e h ö r d e n
d e c k e n   k r i m i n e l l e   B e a m t e  . . .

D a s   E n d e   d e s   R e c h t s s t a a t s

Nun haben wirs schwarz auf weiss: Entgegen den Behauptungen der Polizeivorsteherin Esther Maurer, «Ein strafrechtlich relevantes Verhalten» von PolizeibeamtInnen «würde wie bei jeder anderen Bürgerin/jedem anderen Bürger eine strafrechtliche Untersuchung nach sich ziehen», stehen in Zürich Polizeibeamte offiziell über dem Gesetzund dies, wie sich im Fall des «Stahlrutenschlägers» herausstellt, nicht nur im Dienst, sondern auch als Privatpersonen.
Zumindest
behaupten dies gewisse Bezirks- und Staatsanwälte in untenstehender Einstellungsverfügung, die selbstverständlich mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann.
PigBrother meint: Wer als Amtsperson oder ParlamentarierIn hierzu schweigt, macht sich mitschuldig!

Fortsetzung folgt …



[Hervorhebung / Ergänzung durch PigBrother]

BEZIRKSANWALTSCHAFT I
FÜR DEN KANTON ZÜRICH
________________________________________________________________________________________
 
Unser Zeichen: Büro 5/2002/000004 9. Januar 2002
 
 EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
 
Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich

hat in Sachen gegen
 
 
Lips Gerhard, geboren am 19.08.1960, lic.iur., STAPO/ZH, wohnhaft Bahnhofquai 3, 8021
      Zürich

betreffend Begünstigung
 
aus folgenden Gründen:

  1. Am 21. Oktober 2001 erstattete Seelenlos gegen den Chef der Sicherheitspolizei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauch oder allfällig weiterer Delikte. Zur Begründung führt der Anzeigeerstatter im wesentlichen aus, im "Zürich Express" vom 2. Mai 2001 sowie im "Tages Anzeiger" vom 5. Mai 2001 sei ein vermummter Stadtpolizist abgebildet, der - mit einer illegalen Stahlrute versehen - eine Verhaftung vornehme. Im "Tages Anzeiger" vom 6. Oktober 2001 habe der Angeschuldigte u.a. behauptet, dass Stahlruten nicht unter das Waffengesetz fallen, weshalb der fehlbare Beamte lediglich disziplinarisch (und nicht etwa strafrechtlich) belangt werde.

  2. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. d fallen Schlagruten unter das Bundesgesetz über Waffen.

 

(Bild: TA 28.11.01)

  3. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen gilt dieses Gesetz nicht für Polizeibehörden. Da somit dieses Gesetz für den beanzeigten Sachverhalt, da es sich beim Täter um einen Polizisten handeln soll, nicht anwendbar ist und demzufolge dem Chef der Sicherheitspolizei auch keine Begünstigung oder ein anderes in die Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft fallendes Delikt vorgeworfen werden kann, ist das Verfahren ohne Weiterungen einzusteIlen. [Zur Erinnerung: Der betreffende Beamte kaufte die betreffende verbotene Waffe als Privatperson, lagerte sie als Privatperson, brachte sie als Privatperson widerrechtlich zum Einsatz und nahm sie anschliessend als Privatperson wieder nach Hause – und besitzt und setzt sie wahrscheinlich heute noch widerrechtlich ein. Doch Zürcher Beamte dürfen ja auch unbehelligt foltern, verkrüppeln und liquidieren …]

Es ist Sache der zuständigen Behörde über allfällige Disziplinarmassnahmen zu entscheiden.

  4. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

  5. Dem Angeschuldigten ist mangels Umtrieben sowie fehlender Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung auszurichten.

- 2-


v e r f ü g t :
 

1.   Die Untersuchung wird eingesteIlt.

2.   Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Angeschuldigten wird weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

4.   Mitteilung an:

· die Staatsanwaltschaft zur Genehmigung

· den Angeschuldigten (vorgenannt)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

· die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - V für den Kanton Zürich

· den Verzeiger: Seelenlos, Postfach 2122, 8031 Zürich

     
5.

Ein Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich begründet und unter Beilage dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirkes eingereicht werden.

Der Angeschuldigte kann binnen 10 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, durch schriftliche Erklärung an den Einzelrichter des Bezirkes gerichtliche Beurteilung des Entscheides über Kosten und Entschädigung verlangen. Erfolgt diese Erklärung ohne Begründung, so wird aufgrund der Akten entschieden.

 
BEZIRKSANWALTSCHAFT I
für den KANTON ZÜRICH
Büro 5
[Unterschrift]
BA lic.iur. Hj. Bachofen
Genehmigt:
Zürich, den 16.1.02
Der Staatsanwalt: [Unterschrift Müller]

Wer als Amtsperson oder ParlamentarierIn hierzu schweigt, macht sich mitschuldig!

Fortsetzung folgt …

Dossier 3: STAHLRUTE «legal»?


No.  6'666'666'667


Die Schweiz ist ein demokratisches Land, in dem Kulturschaffende die Wahl haben zwischen Gefängnis, bewaffnetem Widerstand oder Exil.



Erneut "Tränengas"-Schwerverletzte 1.2.02
>>> Dank der erpobten Komplizenschaft zwischen Polizei und
Universitätsspital erblicken die wenigsten Personenschäden das Licht
der Öffentlichkeit. Obwohl die ÄrztInnen noch extra angewiesen worden 
waren, auch Patienten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren,
deckt PigBrother nunmehr zwei weitere Fälle auf - mit erschütternden
Bildern
, die für sich selbst sprechen ... 
Direktlink

Dossier 1: "TRÄNENGAS"

Dossier 2: "GUMMIGESCHOSSE"

"TRÄNENGAS"              P o l i z e i b e a m t e   b e i   s c h w e r e r   k ö r p e r l i c h e r   A r b e i t  ! ! !              "GUMMIGESCHOSSE" 
SSI-media      BLUTGEIL      RAZZIA      HIRNFICK      Zensur      SLOW GRIND     SSI english