" D e m o k r a t i e "    –    d e r    w o h l    g e l u n g e n s t e    B e t r u g    d e r    M e n s c h h e i t s g e s c h i c h t e    . . .
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"Weil es Uns so gefällt!"

Über die Schweiz und ihr Bundesgericht.

Wo auch immer ich mich auf Erden bewege, kommen die Leute ins Schwärmen, wenn über die Schweiz gesprochen wird. In jenem Land scheinen Milch und Honig zu fliessen. Der gewöhnliche Nichtschweizer schätzt vor allem Mutter Helvetias Schokolade, die ausländische Geschäftswelt lobt die Zuverlässigkeit, mit welcher jegliche Arten von Transaktionen, vorab finanzielle, erledigt werden. Allgemein gerühmt wird eine perfekt funktionierende Ordnung. Natürlich wissen die meisten nicht, dass deren Einhaltung in letzter Instanz diskret vom schweizerischen Bundesgericht überwacht wird. Sie haben ja auch noch nie mit ihm zu tun gehabt.

Vom Pech getroffen, bald 40 Jahre lang als Jurastudent, Gerichtsschreiberling und Advokat aus ebenderselben Justizküche verköstigt worden zu sein, fällt mir dann das zweifelhafte Vergnügen zu, den Schwärmern die Kehrseite der Medaille zu offenbaren.
Als erstes lasse ich jeweils die schweizerische "Demokratie" wie eine Seifenblase zerplatzen:

Definitionsgemäss kann nämlich als der Souverän nur gelten, wer sämtliche Machtmittel kontrolliert. Das Medium, welches unbestreitbar die Welt regiert und alle antreibt, heisst Geld. Der scharfe Blick in die schweizerische Bundesverfassung deckt schonungslos auf, dass eben gerade nicht das zum "Souverän" deklarierte Volk die seit Adam und Eva gehorteten und über die jährlich abgepressten Zinsen und Zehnten ins Unvorstellbare gesteigerten Vermögen besitzt, nein, die Verfügungsmacht über die astronomischen Summen bleibt ausdrücklich einer kleinen Schar von Eigentümern vorbehalten.

Nicht nur faktisch, sondern sogar von Verfassungs wegen präsentiert sich die Schweiz somit einwandfrei als Diktatur der Reichen, als Musterplutokratie. Ein jämmerliches Volk von Bettlern hütet den Thron, übers Ohr gehauen und geknechtet von den mit dem Reichsschatz durchgebrannten Herren! (1)

Des AHA-Effekts kann ich sicher sein. Füge ich noch maliziös hinzu, dass ich konsequenterweise meinen eigenen Freistaat ausgerufen habe - mein Territorium ist von der Grösse einer Schuhsohle, ständig wandeln sich die Grenzen meines Reiches - habe ich die Schmunzler prompt auf meiner Seite. Es geht dann meistens alles sehr schnell und meine Gesprächspartner sind regelrecht erleichtert, nun ebenfalls zu wissen, dass auch in der alpengermanischen Plutokratie nicht alles Gold ist, was glänzt.

Der Geschäftsbericht des schweizerischen Bundesgerichts.

Nicht weniger einfach ist es, das schweizerische Bundesgericht von seinem hehren Sockel zu stürzen. Es genügt, jeden beliebigen seiner Geschäftsberichte in die Hand zu nehmen. Halten wir uns für diesmal an den letzten verfügbaren aus dem Jahre 2001.

Die hohen Richter stöhnen darin über die Last der Geschäfte und über die zu leistende Fliessbandarbeit. (2)

Ach die Armen!

Ich habe zeitlebens in keinem der Gerichtshäuser den Eindruck gewonnen, das Personal hetze von Fall zu Fall. Sprichwörtlich trifft das Gegenteil zu: Die Mühlen der Justiz mahlen äusserst langsam...

Und das bestätigen die Zahlen auch eindrücklich. So erfährt man, dass von den 5047 vom Bundesgericht im Jahre 2001 erledigten Fällen 466 von den nebenamtlichen Richtern vorbereitet worden sind. Sie haben dafür 1036 Arbeitstage und ergo 2,22 Tage pro Fall aufgewendet. (3)

Auf die restlichen 4581 Fälle haben sich 30 Bundesrichter und 94 Gerichtssekretäre gestürzt. Als Wohlinformierter weiss man, dass pro Dossier meistens nur einer die Hauptarbeit leistet. Die andern pflegen ihm jeweils kollegial zuzunicken (Zirkulationsweg 2728, vereinfachtes Verfahren in Dreierbesetzung 1741, Präsidialverfahren 456, Sitzungen 122 (Schluck!)). (4)

Nehmen wir an, dass die 124 vornehmlich Mannen während 45 Wochen je 5 Tage lang hart geschuftet haben, so ergeben sich 27900 Arbeitstage. Rechnet man jetzt die 4581 Fälle mit dem uns schon bekannten Faktor 2,22 hoch, purzeln lediglich 10169 Arbeitstage heraus. Was zum Teufel treibt man denn am Bundesgericht die restlichen 17731 Tage?

Ja eben, man klagt über die ächzende Arbeitslast!

Wenn wir den Jammernden noch weiter auf den Zahn fühlen, wird sofort klar, dass die Gewaltunterworfenen gar keine besseren Richter verdienen: 2466 Beschwerden sind abgewiesen, auf 1402 ist nicht eingetreten, 563 sind abgeschrieben und gerade mal lumpige 610 (12.1%) sind gutgeheissen worden. (5)

Von welchen Affen werden denn die schweizerischen Untertanen gebissen, dass sie 88 von 100 Malen vergeblich ans Bundesgericht rennen? Welch' sinnlose Verschleuderung kostbarer Zeit und Energien!

Die Norm, die über allen Normen weht!

Um herauszufinden, was das Bundesgericht unter Fliessbandarbeit versteht, brauchen wir uns bloss mit einer seiner vielen Methoden zu beschäftigen, seine Kunden ins Messer laufen und ihr Herzblut verspritzen zu lassen. Wir bedienen uns hiezu des im Geschäftsbericht erwähnten Internets, auf welches "zur Gewährleistung der Transparenz der Rechtssprechung" 51,2% der Fälle aufgeschaltet worden sein sollen. (6)

Geben wir in die Suchmaske den Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (7) ein. Bekanntlich können mit diesem Beschwerden abgemurkst werden, weil sie ungenügend begründet worden seien. Aber Obacht! Bei der Recherche kannst Du grau werden und es ist dringend angezeigt, Dir die Empfehlungen zu vergegenwärtigen, welche verhindern, dass Du am Apparat Deine Gesundheit verschandelst. Wir sind nämlich nach endlosem Drücken beim 500. Resultat angelangt und noch immer bleibt die Relevanz - angezeigt durch gelbe Farbe - maximal. So kommen wir nicht weiter. Die Maschine spuckt auch die Meldung aus, die "Anfrage (sei) zu lang oder zu komplex..." Es gilt, die Suche auf kürzere Perioden einzugrenzen. Auf solche Weise düfteln wir durch noch endlosere Klickerei heraus, dass vom 1.1.2000 bis 15.9.2002 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sage und schreibe 1197 (eintausendeinhundertsiebenundneunzig) Male drangsaliert worden ist. Eine Recherche bei den nicht "transparent" gemachten restlichen Fällen dürfte wohl noch katastrophaler ausfallen. Ohne Zweifel hat der ominöse Paragraph zum für das Bundesgericht überhaupt wichtigsten im gesamten schweizerischen Gesetzesurwald mutiert.

Es wäre falsch, den Schluss zu ziehen, hier würden elegant Laienbeschwerden aus dem Register gekippt. Ruft man beispielsweise die als Resultate 1 bis 50 im Jahre 2002 angezeigten Entscheide einzeln ab, entdeckt man, dass 24 der 50 Fälle fachmännisch von Anwälten vertreten worden sind. Da diese via eine exakt gleiche Ausbildung und das Studium der bundesgerichtlichen Rechtssprechung in etwa über das gleiche Wissen wie die Richter verfügen, sind sie durchaus fähig, eine Beschwerde genau so gut, wie ein Richter sein Urteil zu begründen. Dass die Bundesrichter Ebenbürtige mit schnöden Formeln abstechen, bedeutet, dass ihnen taugliche Argumente ausgegangen sind und nichts anderes mehr übrig bleibt, statt Recht Macht zu sprechen, um strikte die herrschende Ordnung und damit die Interessen der Plutokraten über die Runden zu boxen.

Das quod est probandum liefert uns ein beliebig herausgepflückter Fall neueren Datums.(8) Er wird vom Bundesgericht dürr wie folgt dargestellt.

X. reichte am 30. Dezember 1997 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Kanton Zürich ein. Er verlangte einerseits, der Kanton sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von 2,6 Mio. Franken nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 1997 zu bezahlen, und andererseits sei die Verletzung von Garantien der EMRK wegen widerrechtlichen Freiheitsentzugs sowie ungesetzlicher und unzulässiger Zwangsbehandlung festzustellen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Der unbedarfte Leser denkt automatisch, hier hat wohl wieder so ein Spinner seiner Wut, in einer psychiatrischen Anstalt versenkt worden zu sein, mit einer in die Klage gesetzten Phantasiesumme freien Lauf gelassen. Ganz anders sieht es aus, wenn man weiss, dass der Betroffene, welcher buchstäblich keiner Fliege je etwas zu leide getan hat, geschlagene 26 Jahre lang seiner Freiheit objektiv beraubt und ununterbrochen zwangsbehandelt worden ist. Diese unbestrittenen Tatsachen zu erwähnen, unterlässt das Bundesgericht.

Wohlweislich.

Denn wie hätte es dem staunenden Publikum ein Urteil anzudrehen vermocht, die Klage sei aussichtslos, obwohl die zuständige Vormundschaftsbehörde damals der Einweisung hätte obligatorisch zustimmen müssen, ein solche Zustimmung jedoch unterblieben ist?

Und wie hätte es plausibel machen können, auch die ununterbrochenen Zwangsbehandlungen liessen die Klage als aussichtslos erscheinen, nachdem es in einem anderen Fall selber festgestellt hatte, dass die untersuchte kantonale Regelung keine gesetzliche Grundlage für eine Dauerbehandlung biete? (9)

Der Katalog liesse sich beliebig erweitern. Den schlagenden Beweis, dass sich das Bundesgericht vorsätzlich taub gestellt hat, liefert die Vorinstanz, das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welchem die genau gleichen Gründe wie dem Bundesgericht vorlagen. Es hatte sich einzeln mit ihnen auseinandergesetzt und sie folglich kapiert.(10) Selbstverständlich hat sie auch das Bundesgericht sehr wohl begriffen, es jedoch vorgezogen, sich mit seinem als Textbaustein im Computer gespeicherten praktischen Fliessbandsatz plump aus der Affäre zu stehlen.

Damit es auch im nächsten Jahresbericht wieder etwas zu meckern gibt. Das angestrebte Ziel ist unübersehbar. Das Bundesgericht möchte vollkommen willkürlich und frei darüber entscheiden können, was es überhaupt entscheiden will.

Was tun?

Die Gegenwart erweist sich als Neuauflage der Vergangenheit. Von Generation zu Generation setzt sich zuverlässig die unabänderliche menschliche Natur durch und um. Der König hat auf "Kopf ab" erkannt und als Begründung nachgeschoben: "Weil es Uns so gefällt". Korrekt wäre, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG durch diesen Text zu ersetzen oder noch besser, das Bundesgericht abzuschaffen. Die eingesparten horrenden Summen für den aufgeblähten Apparat und die von den Geprellten in die Beschwerden investierten Millionenbeträge übersteigen mit Sicherheit die den paar Gutheissungen zu Grunde liegenden pekuniären Interessen. Meist geht es ohnehin nur um Details formeller Natur, welche an der Sache nichts ändern.

Das Jahrhundert, welches wir soeben hinter uns gebracht haben, ist u.a. mit einem - wohl gemerkt - "demokratisch" gewählten Führer als das bisher mit Abstand blutigste in die Weltgeschichte eingegangen. Wer das alles weiss, verplempert seine Zeit nicht mehr damit, nach "Menschenrechten" zu schreien. Es ist geschickter, sich haargenau auf die Realität - die Diktaturen - einzustellen. Alsbald ergeben sich die Strategien von selbst, um seine eigenen Interessen effizient gegen die Herren zu verteidigen.

Balkan, im Herbst 2002

Edmund Schönenberger

 

Fussnoten:

1) Edmund Schönenberger, Nieder mit der Demokratie, Wissiflue 1986, S. 16 f.
2) Geschäftsbericht 2001 S. 3
3) a.a.O. S. 4
4) a.a.O. S. 18
5) a.a.O. S. 17
6) a.a.O. S. 6
7) Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
8) BGE vom 8. Mai 2002 i.S. X. gegen Kt. ZH (5P.460/2001)
9) BGE vom 7.10.1992 i.S. O.M. gegen RR Kt. ZH (in ZBl 1993, S. 504 ff.)
10) Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7.11.2001 i.S. X. gegen Kt. ZH

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[Schafft den europ. Gerichtshof
für Menschenrechte ab!]

Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 01 818 07 33, Fax 818 08 71, PC 80-48332-1

edmundus@eunet.yu

_________________________________________________________________________

15. Februar 2003

Postfach 129, 8153 Rümlang

 

  Institut de Formation
E-Mail en Droits de l'Homme
  du Barreu de Paris



Reform des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte

Sehr geehrter Kollege Pettiti

Zum rubr. Thema äussere ich mich wie folgt:

Die Europ. Menschenrechtskonvention samt dem dazugehörigen Gerichtshof ist ein Produkt des Kalten Krieges. In allen Variationen wurde den Bewohnern Westeuropas eingetrichtert: „Seht, wir achten Eure Menschenrechte und machen es nicht so, wie in der Sowjetunion, wo die Menschenrechte mit Füssen getreten werden!"

Ich habe in den 80-er Jahren anhand der damals verfügbaren Statistik die vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte gutgeheissenen Beschwerden ins Verhältnis zum Total der registrierten und nichtregistrierten Beschwerden gesetzt. Daraus resultiert eine Erfolgsquote von rund 3 Promille! Die gutgeheissenen Beschwerden werden an die grosse Glocke gehängt, um bei den Europ. Völkern einen tadellosen Eindruck zu erwecken. Würden jedoch die nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der anderen - mit gleichem Tamtam breitgeschlagen, wäre allen sofort klar, wie himmeltraurig es um die Menschenrechte bestellt ist.

Dazu zwei Beispiele aus der Schweiz, welches Land weltweit als freiheitlich-rechtsstaatliche Musterdemokratie vermarktet wird.

1. Als Zeitzeuge tönt mir noch heute in den Ohren, wie die offizielle Schweiz während des Kalten Krieges im Chor des Westens gegen Osten geschrien hat, um dort das Verschwinden von Menschen in der Psychiatrie ohne Gerichtsurteil an den Pranger zu stellen. In der exakt gleichen Periode haben die Schweizer jährlich Zehntausende von Menschen in den rund 50 psychiatrischen Anstalten versenkt, ohne dass die Möglichkeit bestand, eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu verlangen. Eine solche wurde erst ab 1981 eingeräumt. Aufgrund der damals verfügbaren genauen Statistiken lässt sich nachweisen, dass während der Jahre 1981 - 1989 im bevölkerungsreichsten Kanton Zürich die Chancen, über ein Gericht entlassen zu werden, läppische 5 Prozent betrugen. Heute werden die entsprechenden Zahlen eisern unter Verschluss gehalten.

2. Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt, dass Verhaftete unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. In der Schweiz wurden die Strafverfolgten jedoch ausschliesslich vom Ankläger in Haft gesetzt. Allen Ernstes wurde bis in die 90-er Jahre stur behauptet, dieser sei ein unabhängiger Richter (cf. EGMR Jutta Huber gegen die Schweiz). Hunderttausende von Menschen waren von dieser menschenrechtswidrigen Praxis betroffen.

Der Geist der Scheinheiligkeit trieft noch heute aus allen Poren dieses Landes!

Aus nichtigen Anlässen werden gegenwärtig jährlich Zehntausende von Menschen in den schweizerischen psych. Anstalten objektiv ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Als Gründer und Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX, welcher seit 1988 als Anlaufstelle fungiert und professionell die Verteidigung Zwangspsychiatrisierter organisiert, weiss ich haargenau, wovon ich rede: Die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen sich.

Auch die schweizerische Demokratie zerplatzt wie eine Seifenblase:

Definitionsgemäss kann nämlich als der Souverän nur gelten, wer sämtliche Machtmittel kontrolliert. Das Medium, welches unbestreitbar die Welt regiert und alle antreibt, heisst Geld. Der scharfe Blick in die schweizerische Bundesverfassung deckt schonungslos auf, dass eben gerade nicht das zum "Souverän" deklarierte Volk die seit Adam und Eva gehorteten und über die jährlich abgepressten Zinsen und Zehnten ins Unvorstellbare gesteigerten Vermögen besitzt, nein, die Verfügungsmacht über die astronomischen Summen bleibt ausdrücklich einer kleinen Schar von Eigentümern vorbehalten (ausführliche Analyse siehe meine HP: http://demokratie.biz).

Die Schweiz ist eine Diktatur der Reichen, eine Musterplutokratie.
Die Europ. Menschenrechtskonvention taugt nicht nur nichts, sondern sie ist geradezu gefährlich und schädlich. Indem den Völkern pausenlos eingehämmert wird, die Menschenrechte würden gelten, berufen sich die Menschen selbstverständlich darauf, wenn ihre Menschenrechte auch tatsächlich gebrochen werden. Vertrauensvoll wenden sie sich an die Justiz, welche sie jedoch nach allen Regeln der juristischen Kunst austrickst. Das löst Wut, Empörung, Verzweiflung und ähnliches aus. Solche Symptome wiederum werden von den Organen der Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit bewertet und mit der Versenkung in eine psych. Anstalt quittiert.

Aus all dem folgt, dass es gescheiter ist, den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte abzuschaffen. Der aufgeblähte Apparat verschlingt Unsummen und weckt auf fatale Weise Hoffnungen, welche nicht im Geringsten gerechtfertigt sind.

Mit freundlichen Grüssen

Edmund Schönenberger

 

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Edmund Schönenberger

[Das Einmaleins der Herrschaft:]
Revision des schweizerischen Vormundschaftsrechts


Rückblick

Es ist eine geschichtliche Tatsache, dass die Menschheit schon immer hierarchisch organisiert gewesen ist. An der Spitze standen die Tyrannen, Diktatoren, Kaiser und die übrigen gekrönten Häupter. Höhepunkt bildete die von den Regenten des ausgehenden Mittelalters entwickelte These des Absolutismus: Die Könige herrschten von Gottes Gnaden absolut über ihre Untertanen.

Aufklärung und franz. Revolution haben dem Spuk ein Ende zu bereiten und die Menschen zu gleichen freien Brüdern zu machen versucht. Eine Totgeburt - wie man nach über 200 Jahren Experimenten mit dieser Formel ohne jeden Zweifel feststellen muss. Der Mensch ist und bleibt von Natur aus ganz offensichtlich, was die Römer schon auf den Punkt gebracht haben: homo homini lupus - der Mensch ist des Menschen Wolf. Die Menschen sind Konkurrenten und jeder will sich über den anderen erheben, ihn dominieren. In diesem Gerangel um die Herrschaft boxen sich die Skrupellosesten an die Spitze der Pyramide.

Auch über die Schablone, "aber wir haben doch keine Könige mehr, sondern die Demokratie, das Volk herrscht, es ist der Souverän" kann man nur noch müde lächeln.

Es ist längst nachgewiesen und wird von niemandem mehr, der nicht Macht ausübt oder scharf darauf aspiriert, ernsthaft bestritten, dass das Volk lediglich über die Nebensachen, beispielsweise über das Kanalisationssystem, und damit buchstäblich über seine eigene Scheisse herrscht. Die Hauptsache, die Unternehmertätigkeit der Mächtigen, mit welcher sie die Welt auf den Kopf gestülpt und das Leben aller umgekrempelt haben, fällt in deren ausschliessliche Entscheidungskompetenz.

Die Souveränität der Schweizer zerplatzt wie eine Seifenblase:

Definitionsgemäss kann nämlich als der Souverän nur gelten, wer sämtliche Machtmittel kontrolliert. Das Medium, welches unbestreitbar die Welt regiert und alle antreibt, heisst Geld. Der scharfe Blick in die schweizerische Verfassung deckt schonungslos auf, dass eben gerade nicht das zum "Souverän" deklarierte Volk die seit Adam und Eva gehorteten und über die jährlich abgepressten Zinsen und Zehnten ins Unvorstellbare gesteigerten Vermögen besitzt, nein, die Verfügungsmacht über die astronomischen Summen bleibt ausdrücklich einer kleinen Schar von Eigentümern vorbehalten.

Nicht nur faktisch, sondern auch von Verfassungs wegen präsentiert sich die Schweiz somit einwandfrei als Diktatur der Reichen, als Musterplutokratie. Ein jämmerliches Volk von Bettlern hütet den Thron, übers Ohr gehauen und geknechtet von den mit dem Reichsschatz durchgebrannten Herren! (Umfassende Analyse siehe http://c9c.net/ch/demokratie/, falls von der Zensur gesperrt: http://www.demokratie.biz).

Das System der "Demokratie" ist keineswegs eine Schöpfung des Volkes gewesen, sondern von den durch die Revolutionen vorübergehend Verjagten und sich wieder Aufgerappelten sowie von den neu sich an die Macht drängenden Rädelsführern ausgeheckt worden.

Ein scheinbarer Geniestreich!

Aus nüchterner zeitlicher Distanz betrachtet hat sich jedoch alles ziemlich folgerichtig entwickelt. Das Hauptproblem jedes Herrschers, zumal nach den Fanalen der Revolutionen, ist seine fürchterliche Angst, um seinen Kopf gekürzt zu werden. Was lag daher näher, als sich in den Untergrund zu verkriechen, dort die sociétés anonymes - die Aktiengesellschaften - zu gründen, das Volk mit lauter nebensächlichen Kompetenzen in den Palast zu stossen und sich die Hauptkompetenzen - Handels-, Gewerbe- und Eigentumsfreiheit - unverfroren sogar noch verfassungsrechtlich garantieren zu lassen.

Kein Gemeiner war beim allgegenwärtigen Geschnorr über Freiheitsrechte, Wahlen, Abstimmungen, Referendum, Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in der Lage, eben dieses Kernstück des epochalen Betrugs, welches alle "demokratischen" Elemente einer Verfassung zu Makulatur verkommen lässt, aufzudecken. Und die Nutzniesser haben selbstverständlich eisern geschwiegen.

Das Einmaleins der Herrschaft

Die Mächtigen scheffeln heute Geld und potenzieren damit ihre Macht, indem sie auf Teufel komm raus produzieren und zum Konsum verführen. Um ihre Diktatur abzusichern, braucht es effiziente Herrschaftsinstrumente. Das Burgtor der Plutokraten hängt an zwei mächtigen Angeln: Der Strafjustiz und der Zwangspsychiatrie. Wer nach dem Golde der Reichen gräbt oder sich dem Produktions-, Konsum- und Abfallbeseitigungsprozess verweigert, wird in eine der ungezählten Anstalten versenkt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert.

Eine dieser Angeln, die Zwangspsychiatrie samt Zuliefersystem, soll nun plötzlich reformiert werden.

Warum?

Auch hier wird ein archaischer Reflex umgesetzt. Die Herrscher der Vergangenheit haben peinlich darauf geachtet, nur im bestem Lichte zu erscheinen und unter allen Umständen zu verdecken, dass sie - falls nötig - bereit waren, jederzeit über Leichen zu schreiten, wenn es darum ging, ihren Thron zu retten. Es hat, wie wir inzwischen wissen, nichts genützt. Nachdem die Gräueltaten von der Geschichtsschreibung ans grelle Tageslicht gezerrt oder sonst ruchbar geworden sind, haben alle vergangenen Epochen ihren Glanz jäh verloren. Man spricht nicht ohne triftigen Grund nur noch vom finsteren Mittelalter. Es ist absehbar, dass in ein paar Jahrhunderten auch die heutige Neuzeit diesem nahtlos zugerechnet werden wird.

Als Zeitzeuge über die letzten sechs Dezennien, wovon die Hälfte in der Funktion eines Anwalts der Straf-, psychiatrisch oder sonstwie Verfolgten, stelle auch ich - wie schon Tucholsky - fest, dass noch alles beim Alten ist. In den 70-er, 80-er und 90-er Jahren des letzten Jahrhunderts habe ich hautnah mitverfolgen können, wie die öffentliche Propaganda in den höchsten Tönen über die freiheitliche, rechtsstaatliche und demokratische Schweiz geflötet hat. Beobachtet habe ich jedoch nichts als die sich jagenden Verbrechen gegen die Menschenrechte. Dass ich mich erdreistet habe, die Täter an den Pranger zu stellen, wurde mit Berufsverbotsverfahren und Ähnlichem quittiert.

Heute bekomme ich plötzlich recht! Die Spatzen pfeifen's längst von allen Dächern, dass sich da Schauerliches hinter hermetisch verschlossenen Toren abgespielt hat. Menschen wurden aus nichtigen Anlässen ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert, häufig sogar lebenslänglich. Stellen wir diese damals rundweg verleugneten und heute unversehens als revisionsbedürftig bezeichneten Praktiken in den grösseren Zusammenhang, wird evident, dass sie einzig dazu dienten, die aktuelle plutokratische Herrschaft abzusichern und nichts, aber auch gar nichts damit zu tun gehabt haben, was lauthals verkündet worden ist, nämlich, man wolle für ach so arme, kranke Geschöpfe im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik sorgen. Die an ihnen statuierten scharfen Exempel waren lediglich geeignet, alle in Schach zu halten (Spezial- und Generalprävention).

Neuer Wein in alten Schläuchen

Nun soll also aufgeräumt werden. Es soll niemand mehr entmündigt, niemand mehr ein Leben lang in einer Anstalt versenkt, niemand mehr gegen seinen erklärten Willen zwangsbehandelt werden.

Die neue Sprachregelung heisst Erwachsenenschutz, fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung (sic!), medizinische Massnahme, Patientenverfügung.

Ich brauche kein Prophet zu sein, um jetzt schon sagen können, dass bereits am Tage nach der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes der erste Betroffene über alle diese Begriffe hell empört sein wird. Und nach einer, zwei oder drei Generationen wird auch wieder offiziell eingeräumt werden, dass nicht alles rund gelaufen sei. Es wird dann erneut nach unverfänglichen Vokabeln Ausschau gehalten werden müssen.

Folter bleibt Folter

Ich erspare mir den Verdruss, auf alle Details der Revision einzugehen. An einem einzigen Beispiel, nämlich den neu vorgesehenen "medizinischen Massnahmen", kann ich sofort aufzeigen, dass die Revisoren in keiner Weise von lauteren Absichten gelenkt werden.

Seit Mitte des letzten Jahrhunderts hat sich eingebürgert, in die psychiatrischen Anstalten versenkte Menschen mit heimtückischen Nervengiften vollzustopfen. Wer die Einnahme verweigert, wird von Aufgeboten von bis zu einem Dutzend Pflegern niedergerungen und es wird ihm die chemische Substanz mittels einer Injektionsnadel in den Körper gepumpt. Fragt man Menschen, welche ihrer Freiheit sowohl in einem Zuchthaus als auch in einer psychiatrischen Anstalt beraubt worden sind, welches das grössere Übel sei, ist es mit Garantie letzteres. Fragt man Zwangspsychiatrisierte, was schlimmer zu ertragen sei, die Beraubung der Freiheit oder die Zwangsbehandlung, kommt wie aus der Pistole geschossen die Antwort: Die Zwangsbehandlung. Die Betroffenen sprechen entweder von sich aus oder aber jedenfalls auf Befragen offen von Folter.

Wer nun ist legitimiert, die Frage zu entscheiden, ob die Zwangsbehandlungen mit Nervengiften Folter seien - die Täter oder die Opfer?

Die Antwort liegt auf der Hand. Zuständig sind die Opfer und auf keinen Fall die Täter. Erinnern wir uns: Die Deutschen haben vor und während des [2.] Weltkriegs und vereinzelt sogar noch nachher die Vorwürfe der Opfer kategorisch bestritten, gefoltert zu haben. Das in den Konzentrationslagern herrschende Regime wurde mit eugenischen Motiven gerechtfertigt und erst nach der Niederlage Hitlers auch in Deutschland zögerlich als Gräuel gebrandmarkt. Die Opfer haben also erst im Nachhinein recht bekommen.

Über kurz oder lang wird feststehen, dass auch die Zwangspsychiatrie gefoltert hat und noch heute foltert. Das Urteil der Geschichte ist unerbittlich.

Jeden kann es treffen

Wer sich anheischig macht, das Vormundschaftsrecht zu verbessern und nicht vorher klar bekennt, dass die Menschen in den schweizerischen psychiatrischen Anstalten systematisch gefoltert worden sind und noch werden, beweist, dass er mit der Vergangenheit nicht brechen, sondern die alten Methoden fortsetzen will.

Haben nun schweizerische Gerichte oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, welche Institutionen alle der Täterseite zuzurechnen sind, weil sie mit ihren Entscheiden die Folter abdecken, einen solchen Vorwurf je gestützt? Wird in den Erläuterungen zur Revision auch nur ein Sterbenswörtchen darüber verloren?

Nein!

Im Gegenteil! Die neu mit dem schlauen Begriff "medizinische Massnahme" verbrämte Folter ist ausdrücklich auch in Zukunft gestattet. Die Aufgebote werden in den zu "Einrichtungen" umbenannten Anstalten weiterhin zusammengetrommelt werden. Was diesen springenden Punkt anbelangt, was also die Opfer am meisten trifft, daran ändert sich rein gar nichts. Auch nicht durch das angebotene Zückerchen: Mit einer Patientenverfügung sollen neu Urteilsfähige eine Zwangsbehandlung verhindern können.

Das Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid umschrieben, wann ein Mensch als urteilsunfähig gilt. Neben abstrakten, nicht justiziablen Argumenten hat es zur Stützung seines Entscheids, der damals Betroffene sei urteilsunfähig gewesen, eine einzige Auffälligkeit konkret benannt: er habe einen Schlüssel im Loch einer Decke bzw. im Mund versteckt (BGE vom 22.3.2001 i.S. P. gegen PUK Basel, S. 17). Damit haben sich die hohen Richter nicht weniger als ihrer eigenen Urteilsfähigkeit beraubt; denn es muss doch jedem nur halbwegs vernünftigen Menschen sofort einleuchten, dass Zwangspsychiatrisierte an nichts anderes als an Flucht denken (darum ja auch die ausbruchsicheren Anstalten) und ein Schlüssel für die Flucht selbst oder am Fluchtort überaus nützliche Dienste leisten kann.

Klar ist jedenfalls jetzt schon, dass niemand vor "medizinischen Massnahmen" gefeit ist. Ausnahmslos alle können - "weil es Uns so gefällt" - kurzerhand entweder vorübergehend oder dauernd als "urteilsunfähig" deklariert, ergo problemlos zwangsbehandelt und somit gefoltert werden.

Zwei Details des Entwurfs manifestieren den bösen Glauben der Gesetzesschmiede optimal.

Zunächst einmal muss eine Patientenverfügung schriftlich vorliegen.
Warum so umständlich? Wer nämlich seine Bürger wirklich schützen will, dem kann spontan nur ein tauglicher Satz einfallen:

  Es wird vermutet, dass niemand sich zwangsbehandeln lassen will.

Das ist doch wohl sonnenklar!

Sodann wird die Patientenverfügung im Entwurf alsogleich wieder ausser Kraft gesetzt:

  Art. 373 Abs. 3 VE
Bestehen begründete Zweifel daran, dass die Patientenverfügung dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht oder auf freiem Willen beruht, so hat sie keine Wirkung.

Wer weiss, welche Hasen die Justiz bei solchen Gummiparagraphen aus dem Hut zu zaubern vermag, kann sich die Mühe, eine Verfügung überhaupt zu errichten, sparen und eine bereits bestehende glatt zerreissen.

Warum so kompliziert, wenn es doch viel einfacher geht?

Es wäre daher gescheiter und ehrlicher, das zu revidierende Gesetz auf die folgenden vier Bestimmungen zu reduzieren:

 

Art. 1.
Der Mensch ist weder gleich noch gerecht. Jeder will besser sein als der andere.

Art. 2
Im ewigen Gerangel um die Herrschaft setzen sich die Skrupellosesten durch.

Art. 3
Um ihre Herrschaft zu sichern, sind sie bereit, über Leichen zu schreiten.

Art. 4
Wer sich ihren Befehlen widersetzt, wird in eine Anstalt versenkt und gefoltert. Eine Entlassung kommt erst in Frage, wenn der Renitente wieder willig ist.

anno domini MMIII

Bei dieser sich mit der Realität deckenden "Rechtslage" weiss jeder haargenau, woran er ist. Die Täter müssen nicht mehr wie gedruckt lügen und die Opfer verlieren keine Zeit und Energien, um nach nicht existierenden Menschen- und anderen Rechten zu schreien.

Das ist der einzig mögliche echte Fortschritt...

Edmund Schönenberger
3. Juli 2003

(zum Inhaltsverzeichnis)

 




Nachwort

 

Ich halte nichts vom Wort und daher auch wenig von meinem Geschreibsel. Meine Lebensaufgabe besteht darin, die Menschen aus den Anstalten zu befreien. Von Zeit zu Zeit packt mich dennoch die Last, den auf dieser Welt herrschenden Wahn- und Irrsinn in Worte zu fassen. So habe ich, gezeugt auch von meinem unbändigen Willen, die Plutokraten und ähnliches Gesindel mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu belästigen, zu behindern und zu stören, meine Pamphlete - eines nach dem andern - aus den Fingern gespuckt.

 

(zum Inhaltsverzeichnis)



Anhang

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Art. 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in

den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter

Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(2) Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der

Rechtsprechung.

Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Einschränkungen

der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.

Art. 12 Recht auf Eheschliessung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Art. 14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

 

Der "fürsorgerische" Freiheitsentzug

Art. 397a

1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.

3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

Art. 397b

1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person.

2 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen.

3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt.

Art. 397c

Die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen benachrichtigen die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, wenn sie eine entmündigte Person in einer Anstalt unterbringen oder zurückbehalten oder wenn sie für eine mündige Person weitere vormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachten.

Art. 397d

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen.

2 Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches.

Art. 397e

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten:

1. Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie den Richter anrufen kann.

2. Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches den Richter anrufen kann.

3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an den zuständigen Richter weiterzuleiten.

4. Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.

5. Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf Verzichten.

Art. 397f

1 Der Richter entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.

2 Er bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand.

3 Der Richter erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen.

 

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