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Gegen Dummheit und Zensur!!!
Kleine Prozesslawine gegen www.ssi-media.com ... 
Aktenverzeichnis
[ zum Aktenverzeichnis «illegale Razzia bei ssi-media.com» ]

Akt 1: E-Mail-Verkehr zwischen Institut für Publizistik (ZH) (j.hoffmann@ipmz.unizh.ch) und Bayrisches Landeskriminalamt (baylka@t-online.de)
 
Akt 2: Anzeige Bayerisches Landeskriminalamt
 
Akt 3: Brief Interpol Wiesbaden
 
Akt 4: Brief Bundesamt für Polizei
 
Akt 5: Verfügung Kantonspolizei Zürich, Spezialabteilung 2
 
Akt 6: Einvernahme Kantonspolizei Zürich
 
Akt 7: Vorladung Bezirksanwaltschaft Zürich
 
Akt 8: Einvernahme Bezirksanwaltschaft Zürich
 
Akt 9: Anklageschrift Nr. 1


Akt 10: Anklageschrift Nr.2

Akt 11: Gerichtsurteil Nr. 1

Aktenverzeichnis «illegale Razzia bei ssi-media.com» ]



No.  6'666'667



Akt 1: E-Mail-Verkehr zwischen Institut für Publizistik (ZH) (j.hoffmann@ipmz.unizh.ch) und Bayrisches Landeskriminalamt (baylka@t-online.de)

[Hervorhebungen durch ssi-media.com]


Return-Path: <j.hoffmann@ipmz.unizh.ch>
Received: from rzumail2.unizh.ch ([130.60.128.10]) by mailinO5.sul.t-online.com
with esmtp id 14Uly7-lBFKhkC; Mon, 19 Feb 2001 09:46:51 +0100
Received: from projektassisO2 ([130.60.85.128])
by rzumail2.unizh.ch (8.9.3 / 8.9.3 / 08) with SMTP id JAA20379
for <baylka@t-online.de>; Mon, 19 Feb 2001 09:46:50 +0100 (MET)
Message-ID: <000401cO9a50$b78fce10$80553c82@ipmz.win2000.unizh.ch>
From: "Jochen Hoffmann" <j.hoffmann@ipmz.unizh.ch>
To: "baylka" <baylka@t-online.de>
References: <4C8F62057661D411949A0050DA698F30690C4B@nslklO07.sg115.blka.baypol>
<14TJKj-2C4BQeC@fwdO3.sul.t-online.com>
Subject: Re: WG: Anzeige wegen Internet-Seiten
Date: Mon, 19 Feb 2001 09:48:23 +0100
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset="iso-8859-1"
Content-Transfer-Enceding: 8bit
X-Priority: 3
X-MSMail-Priority: Normal
X-Mailer: Microsoft Outlook Express 5.50.4133.2400
X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V5.50.4133.2400


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, dass es Ihnen möglich ist, meinen Hinweisen nachzugehen. Was meine Adresse betrifft, ist es so, dass ich seit Anfang des Jahres in der Schweiz wohnhaft bin. Allerdings bin ich deutscher Staatsbürger. Reicht dies aus, um meine Anzeige weiter zu bearbeiten? Ich hatte zunächst überlegt, mich an ein Schweizer Behörde zu wenden, doch mir war keine entsprechende Meldestelle bekannt und bezüglich des BLKA hatte ich schon gehört, dass es hier eine eigene Ermittlungsstelle für Internet-Straftaten gibt.

Die Adresse (bis Ende März ) lautet:
Jochen Hoffmann, c/o Mxxx, Birmensdorfer Strasse 116, CH-8003 Zürich
email: j-hoff@gmx.net / j.hoffmann@ipmz.unizh.ch

Mit freundlichen Grüssen
Jochen Hoffmann

- Original Message ----
From: "baylka" <baylka@t-online.de>
To: <j-hoff@gmx.net>
Sent: Thursday, February 15, 2001 9:00 AM
Subject: Re: WG: Anzeige wegen Internet-Seiten

> Sehr geehrter Herr Hoffmann,

> ihre Mail wurde an uns, die Arbeitsgruppe Netzwerkfahndung des Bayer.
> Landeskriminalamtes, weitergeleitet.
>
> Wir bedanken uns für Ihren Hinweis und werden den von ihnen gemeldeten
> Sachverhalt auf strafbaren Inhalt überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen
> ergreifen. Falls notwendig, wird sich ein Sachbearbeiter mit Ihnen nochmals in
> Verbindung setzen.
>
> Im Falle einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft werden von dieser
ihre
> Personalien benötigt. Ich darf Sie bitte, uns diese noch zu übermitteln.
Sie
> erhalten dann von der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung über die weitere
> Behandlung des Vorgangs.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Ihre AG Netzwerkfahndung
> des Bayer. Landeskriminalamtes
>
baylka@aol . com baylka@t-online. de

> > -----Ursprüngliche Nachricht~
> > Von: j-hoff@gmx.net [mailto:j-hoff@gmx.net]
> > Gesendet am: Dienstag, 13. Februar 2001 21:22
> > An: blka@polizei.bayern.de
> > Betreff: Anzeige wegen Internet-Seiten
> >
> > Sehr geehrte Damen und Herren
> >

> > Ich möchte Sie auf Internet-Adressen hinweisen, die nach meiner
Einschätzung
> > rechtswidrige Inhalte verbreiten. Auf folgende Adresse bin ich durch
einen
> > Werbeaufkleber, der an einer Strassenlaterne angebracht war, aufmerksam
> > geworden: www.blutgeil.com. Auf der Seite (vermutlich aus der Schweiz)
> > werden
> > staatsfeindliche und insbesondere gegen die Polizei gerichtete
Hetzkampagnen

> > verbreitet .
> >
> > Ausserdem musste ich feststellen, dass von dieser Seite auch
Verbindungen zu
> > anderen problematischen Seiten bestehen. Wenn man den link "Ich schwöre
und
> > darf rein" anklickt, kommt man auf eine Seite, auf der unter anderem der
> > link
> > "Baby Art" zu finden ist. Dieser führt zur Homepage eines "Künstlers"
> > (www.pileup.com/babyart)-, der offenbar kinderpornographische Inhalte
anbietet. Er
> > selbst erklärt auf der Seite, dass er diesbezüglich schon gerichtliche
> > Auseinandersetzungen in England hatte und infolgedessen nun nach
Amsterdam
> > gehe, um
> > dort seine " Kunst " weiter zu verbreiten . Ich wollte mir das alles nicht
> > näher
> > ansehen und kann daher auch die strafrechtliche Relevanz nicht
einschätzen.
> > Gleichwohl wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Seite prüfen
könnten,
um
> > gegebenenfalls die zuständigen ausländischen Behörden zu informieren.
> >
> > Insgesamt habe ich den Eindruck, dass viele links im Umfeld dieser
Seiten
> > problematisch. Vieles dürfte aber auf ausländischen Servern liegen.
Auf
> >der Seite www.pileup.com z.B. überwiegen asiatische Sprachen und dort
> > scheint
> > es auch noch mehr fragwürdige links zu pornographischen und
> > kinderpornographischen Inhalten zu geben.
> >
> > Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie - etwa durch eine Informierung
> > zuständiger Kollegen in anderen Ländern - das Ihnen Mögliche veranlassen
> > könnten,
> > damit diese Seiten aus dem Internet verschwinden und die
Verantwortlichen
> > zur
> > Rechenschaft gezogen werden.
> >
> > Über eine Antwort und Ihre Einschätzung würde ich mich sehr freuen.
> >
> >
> > Mit freundlichen Grüssen
> > Jochen Hoffmann
> >
> > _ _
> > Sent through GMX FreeMail - http://www.gmx.net






Akt 2: Anzeige Bayerisches Landeskriminalamt

[Hervorhebungen im Original]
 
          Bayerisches
   Landeskriminalamt

 
Netzwerkfahndung
- Hillenbrand -

Az: 0222-000945-01/B

An die
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht München I
Abt. 17, Ref. 466 / 467
Linprunstraße 25

80335 München
München, 01.06.01

Mailingerstr. 15,     80636 München
Postfach 19 02 62,   80602 München
Tel. 089/121 2-3592





Mitteilung über
Verdacht des Verbreitens von jugendgefährdenden
Schriften (§3 i.V.m. §6 GjSM) auf dem Wege der
Datenfernübertragung
Verdacht der GewaltdarsteIlung (§131 StGB)

durch:
unbekannt

Domainname: http://www.blutgeil.com
Tatzeit:
unbekannt


Hinweisgeber:
Jochen Hoffmann
zuletzt wh.. (bis Ende März)
Birmensdorfer Strasse 116
CH-8003 Zürich

AnIagen:
-5- Seiten der Hinweismail
-39- Webseitenausdrucke
-4- Seiten Domainnameabfrage
-1- Startseite SSI-Media


Sachverhalt:
 
Am 13.02.01 ging bei der AG Netzwerkfahndung des Bayer. Landeskriminalamtes ein Hinweis per Email ein, welcher auf eine Internetadresse mit jugendgefährdendem Inhalt verwies.

Bei der Überprüfung der angegebenen URL
                   http://www.blutgeil.com und Unterverzeichnisse bzw. Verknüpfungen
wurde festgestellt, dass dort Bilder gezeigt werden, die geeignet sind, exzessive Gewalt zu verherrlichen bzw. zu verharmlosen.

Auf der Eingangsseite zeigt sich sogleich ein schwarz/weiß Bild von dem Gesicht eines Mannes, der angeblich durch ein Gummigeschoss sein linkes Auge verloren hat (Text darunter: "Zürich: Augenverluste durch Gummigeschosse"). Dieses Bild ist animiert und wechselt immer wieder mit der Schrift "It's your right to watch the cops!".

Darunter findet man zwei Links.
"ICH SCHWÖRE UND DARF REIN!" verweist auf die Seite
www.ssi-media.com/b/utgeil/indexx2a.htm.

Über "ICH MUSS DRAUSSEN BLEIBEN!" gelangt man auf die URL www.stadt- zuerich.ch/kapO5/stadtpolizei/personaldienst/index.htm, die Infoseite der Stadtpolizei in Zürich.

Auf der URL www.ssi-media.com/blutgei//indexx2a.htm sind einige Links zu finden, die auf verschiedene URLs verweisen.

Über den Link "BLUTGEIL FOTO GALERIE Part I" erscheint eine Seite, in der u.a. angebliche Zitate des Oberlandesgerichtes Zürich aufgeführt sind. Zudem noch eine Warnung "Absolut kein Zutritt für Minderjährige, mündige BürgerInnen, Beamte jeglichen Geschlechts in amtlicher Eigenschaft" und ein Link darunter "ICH AKZEPTIERE UND SCHWÖRE" mit der URL "http://geocities.com/ssi_media/Galerie1.html" .

Dort ist eine Seite hinterlegt, die insgesamt 21 Bilddateien enthalten. Szenen aus einem Film, als eine Art Screenshot hinterlegt. Es wird ein eine Person gezeigt (nur halb zu erkennen), die auf dem Boden liegt. Ihr nähert sich ein blutverschmierter Mann mit einer Axt in der Hand. Er versucht der Person den Unterschenkel mit einem Axthieb abzutrennen. Hier erfolgen 4 Bilder in Großaufnahme. Bei der nächsten Einstellung sieht man, wie der Mann mit bloßen Händen das Gliedmaß vollends abtrennt und es zu verzehren beginnt.


Das letzte Bild zeigt zwei Personen, die dem Opfer den Bauch aufschlitzen.

Ein anderer Link ("BLUTBAD IN URDORF!!! - DIE BILDER!!") führt auf die URL "http://geocities.com/ssi_media/KunstimKnastPart1.htmI#Mo20.03.00.
Hier findet man 10 Bilddateien, die eine Hinrichtung eines verurteilten Künstlers (Seelenlos) darstellen soll.
Auf dem ersten Bild wird das sog., Exekutionskommando vor dem Vollzugszentrum Urdorf dargestellt, wie es mit "fachmännischem Gruß" (Hitlergruß) einen Stapel "Blutgeil-Videos" verbrennt.
Auf den nächsten Bildern wird der Künstler nackt zum Eingang gebracht, gefesselt und mit verbundenen Augen. Dann wird er mit einem blutgefüllten Eimer überschüttet. Anschließend wird er in das Gefängnis geführt.


Über den Link "SLOW GRIND!!!" (im letzten Drittel der Seite www.ssi- media.com/blutgeil/indexx2a.htm zu finden) gelangt man auf die Domain
www.slowgrind.com/slowgrind.
Auszüge aus verschiedenen Zeitschriften oder Tageszeitungen findet man unter dem Bild der Künstler "Slow Grind". Ganz unten erscheint der gleiche Warnhinweis wie unter www.blutgeil.com mit einem Link, der auf die Seite "texte.htm" führt.

Hier werden Texte veröffentlicht, die gewaltverherrlichend und gewaltverharmlosend dargestellt werden. Im ersten Text (Strafvollzug) findet man auch pornographische Schriften.

Die Domains "blutgeil.com" und "slowgrind.com" sind registriert auf die Firma

                   ssi-media
                   seelenlos / aerger
                   po box 2122
                   Zürich, ZH CH-8031
                   Schweiz.

Ein Ausdruck der Startseite von SSI-Media.com liegt bei. Hier sind u.a. Querverlinkungen zu "www.blutgeil-com" und "www.slowgrind.com" zu finden.

Die Domain "www.geocities.com" ist registriert auf die Firma

   GeoCities
   3420 Central Expressway
   Santa Clara, CA 95051
   US

GeoCities ist Webspacebetreiber. Diese Firma ist zuständig für die Verteilung der einzelnen Bereiche (hier: ssi_media). Der Verantwortliche für die Inhalte kann über GeoCities festgestellt werden.

Über diese Firmen dürfte eine Täterermittlung möglich sein.

Es wurden keine weiteren Maßnahmen getroffen. Weitere Erkenntnisse liegen hier nicht vor.

Der Originalvorgang wird an das BKA Wiesbaden zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden übersandt.

i.A.

[Unterschrift]

Hillenbrand
Kriminalobermeisterin






Akt 3: Brief Interpol Wiesbaden

INTERPOL WIESBADEN
 

Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland
für die IKPO - Interpol

National Central Bureau of the Federal Republic of Germany for the
I .C.P.O. - Interpol

Bureau Central National de la République Fédérale d'Allemagne pour
l'O.I.P.C. - Interpol

Oficina Central Nacional de la Republica Federal/ de Alemania para la
O.l.P.C. - Interpol

Dispatch - Letter

Message Postalisé

Mensaje Postal Condensado




Bundeskriminalamt

Adresse Telefon Telefax Telex Telegrammadresse
D-65173 Wiesbaden +49611 +49611 4186668 bka d interpol wiesbaden
  55-0 55-1 21 41    

Nr. / N°

OA 37 -422 U 1632-01

Datum / Date / Date / Fecha
26.06.2001

Empfänger / To / Destinataire / Destinatario
Interpol Bern

Kopie an / Copy to / Copie à / Ampliacion para


Bezug / Reference / Référence / Referencia.

Betreff / Subject / Objet / Asunto
Verdacht der Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Verdacht der Gewaltdarstellung im Internet über http://www.blutgeil.com


Beiliegend erhalten Sie im Original ein Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes in München vom 01.06.200l, Az. 0222-000945-01/B, mit diversen Anlagen zur Kenntnisnahme und gegebenenfalIs Einleitung geeigneter Ermittlungen in eigener Zuständigkeit.
Die Domain "blutgeil.com" ist registriert für die Firma
  ssi-media
Seelenlos / Aerger
Po Box 2122
Zürich, ZH CH-8031
Schweiz.

Im Auftrag

[Unterschrift]

Dufner
Leitender Kriminaldirektor






  
         Akt 4: Brief Bundesamt für Polizei


Bundesamt für Polizei · Office fédéral de la police · Ufficio federale di polizia · Uffizi federal da polizia
Eidg. Justiz- und Polizeidepanement · Département fédéral de justice et police · Dipartimento federale di giustizia e polizia · Departement federal/ da giustia e polizia


3003 Bern,
5. August 2001
POLIZEIKOMMANDO ZÜRICH
Telefon
Telefax
031/ 323 57 48
031/ 322 53 04
 
Ihr Zeichen
Votre réf.
Vostro rif.
neue Angelgenheit
 
Unser Zeichen
Notre réf.
Nostro rif.
IP/254376/SAE
 




  Verdacht der Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Verdacht der GewaltdarsteIlung im Internet / Firma SSI-MEDIA, P.O. Box 2122 in 8031 Zürich




In der Beilage übermitteIn wir Ihnen eine Meldung von Interpol Wiesbaden betreffend obgenannte Angelegenheit, mit der Bitte um sachdienlichen Bericht im Sinne des Ersuchens.

Besten Dank für die geschätzte Zusammenarbeit.
Mit freundichen Grüssen.
INTERPOL BERNE

[Unterschrift]

E. Saurer

Beilagen: erwähnt













Akt 5: Verfügung Kantonspolizei Zürich, Spezialabteilung 2



Kantonspolizei
Zürich

Spezialabteilung 2
Sexualdelikte


Verfügung vom 13. August 2001

Die Akten des BKA Wiesbaden bzw. LKA Bayern wegen Gewaltdarstellungen im Internet über die Internetadresse http://www.blutgeil.com gehen vorerst an den

Kriminaldienst. Dienstkreis 2


mit dem Auftrag den an der Klosbachstrasse 5 wohnhaften Seelenlos, geb. 23.4.1963 (TeI. 262 65 52), sachdienlich zu befragen und ihm die Rapporterstattung an die Bezirksanwaltschaft Zürich zu eröffnen.

Die den überprüften Internetseiten hinterlegten und für jedermann unbeschränkt zugänglichen Bilder stammen aus dem Videofilm "Blutgeil", der vom Obergericht Zürich als GewaltdarsteIlung im Sinne von Art. 135 beurteilt wurde (Urteil vom 8.9.1995). Folgerichtig dürften die Verantwortlichen deshalb mit der Veröffentlichung der Filmausschnitte den Straftatbestand der Gewaltdarstellung erneut erfüllt haben.

Seelenlos ist einer der Hersteller des Videofilms Blutgeil und ist gemäss whois-Abfrage auch administrativer Verantwortlicher der ssi-media, Postfach 2122, 8021 Zürich, auf deren Namen die Webseite www.blutgeil.com registriert ist.

Besten Dank für die Mitarbeit.


  Spezialabteilung 2 - Sexualdelikte

DC Peter Müller, Adj

[Unterschrift]
Beilage

Vorakten BKA



H:\WINWORD\AUFTRÄGE\01-0813-KDK2.DOC






  Akt 6: Einvernahme Kapo Zürich



Kantonspolizei
Zürich
30000000059119


Geschäfts-Nummer 16192555 Datum 02. Oktober 2001
Rapport von Det Wm mbA Richard Wagner    
Dienststelle Kriminaldienstkreis 2    
Einvernahme
Einvernommen Seelenlos, 23.04.1963
Ort der Befragung Polizeiposten Rathaus Zürich, Kriminaldienst 2
Beginn der Einvernahme 02. Oktober 2001, 1504 Uhr
 
1 Sie werden der Gewaltdarstellung im Internet beschuldigt.
Ich habe verstanden, das ist Art. 135 StGB.
2 Im Internet wurde festgestellt, dass Filmausschnitte des Videofilmes 'Blutgeil' veröffentlicht wurden. Was sagen Sie dazu?
Das trifft zu, dass es solche Sachen auf dieser Page hat. Es geht in dieser Page um den Fall 'Blutgeil'.
3 Haben Sie diese Filmausschnitte im Internet veröffentlicht?
Wenn jemand etwas macht, muss ja einer da sein, der als Verantwortlicher dafür da steht. Ich bin einfach der presserrechtlich Verantwortliche für die Page www.blutgeil.com. Ich muss wissen, um was es genau geht, damit ich sagen kann, wer das veröffentlicht hat.
4 Ich habe Ihnen die aus dem Internet ausgedruckten Bilder gezeigt. Sind Sie für die Veröffentlichung dieser Bilder verantwortlich?
Ich bin presserechtlicher Verantwortlicher für dieser Page.
5 Sie waren der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB beschuldigt und es wird deswegen an die Bezirkanwaltschaft Zürich rapportiert.
Ich nehme das zur Kenntnis.
6 Möchten Sie zur Sache noch etwas beifügen?
Ich weiss nicht genau, was mir vorgeworfen wird. Bei den mir vorgehaltenen Pages handelt es sich um verschiedene Pages. Dabei sind auch nicht alle Bilder aus dem erwähnte Film 'Blutgeil'.
7 In den beiliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Filmausschnitte aus dem Film Blutgeil veröffentlicht wurden, welche vom Obergericht Zürich als Gewaltdarstellung beurteilt wurden.
Ich weiss nicht mehr um was für Sequenzen es sich dabei handelte. Bei den Texten und Bildern, die Sie mir gezeigt haben, handelt es sich meiner Meinung nach nicht um Gewaltdarstellung. Es müssen ja immer verschiedene Sachen zusammen kommen.
8 Möchten Sie sonst noch etwas beifügen?
Nein, im Moment fällt mir nichts mehr ein.

Ende der Einvernahme 02. Oktober 2001, 1537 Uhr
 
Seelenlos

[Unterschrift]

Einvernommen durch Det Wm mbA Richard Wagner










BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
HAUPTABTEILUNG 1
______________________________________________________________________________________
 
Ihr Zeichen
                 Herr
Unser Zeichen  B-2/2001/013705
                 Seelenlos
Kontaktperson   M. Senn                  Pf 2122
Direktwahl          01/248 24 15                  8031 Zürich
Direktfax              01/248 24010  
Datum                 13. Dezember 2001  
   
   
 
   
Vorladung in Strafsachen  
Sie werden vorgeladen auf 
Freitag, 18. Januar 2002, 10:30 Uhr
um als Angeschuldigter [verschoben auf 14. Feb. 14:30 Uhr
  wegen Erkrankung als Folge von Gefängnisaufenthalt]
betreffend  
Gewaltdarstellungen
einvernommen zu werden.  
Anmeldung: 
Stauffacherstr. 55
 
Zimmer 184
  
 
Bemerkungen: Wir bitten Sie, den Termin telefonisch zu bestätigen
 
(Tel. 248 24 15). Besten Dank.
 
 
 
                  Bezirksanwaltschaft Zürich   
 
                Büro B-2  
                [Unterschrift] 
                M. Senn  
   
Hinweis: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass unentschuldigtes Ausbleiben oder unpünktliches Erscheinen Ordnungsstrafe zur Folge haben kann. Ausserdem müssten Sie mit einer polizeilichen Vorführung rechnen.
Im Krankheitsfalle bitten wir Sie um rechtzeitige Mitteilung und Zustellung eines ärztlichen Zeugnisses. Allfällige Beweismittel (wie Bücher, Buchauszüge, Briefe, Rechnungen, Quittungen, usw.) sind auch ohne besondere Aufforderung mitzubringen.
 
Diese Vorladung ist mitzubringen
 
 
 
__________________________________________________________________

Adresse: , Postfach, 8026 Zürich
Paketadresse: Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich
Telefon: 01/248 21 11, Telefax:






Akt 8: Einvernahme BAZ

BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
HAUPTABTEILUNG 1

Unser Zeichen: B-2/2001/013705 14. Februar 2002
              14.45 Uhr
Es erscheint auf schriftliche Vorladung und erklärt auf Befragen als Angeschuldigter

in Gegenwart von BA lic. iur. Lukas Wehrli sowie Markus Senn als PF,

Seelenlos, weitere Personalien bekannt.



Zur Sache


Protokollnotiz:
Der Angeschuldigte wird darauf hingewiesen,
dass
er jederzeit einen Verteidiger bestellen kann;
er die Aussage verweigern kann;
seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden.
 
  Es wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie als presserechtlich Verantwortlicher Dokumente zum Film "Blutgeil" auf der Seite www.blutgeil.com zugänglich gemacht haben, obwohl Sie wussten, dass dieser Film gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 6. September 1995 als Gewaltdarstellung im Sinne des Strafgesetzbuches gilt. Was sagen Sie dazu?
Es handelt sich wie Sie sagten um Dokumente zum Film und nicht um den Film selber.
  Wer, d.h. welche Personen, betreibt die erwähnte Internet-Seite?
Dazu mache ich keine Aussagen.
  Wer bestimmt, was auf der Internetseite blutgeil.com gebracht wird?
Wie ich bereits bei der Polizei gesagt habe, bin ich der presserechtlich Verantwortliche für diese Seite.
  Was verstehen Sie unter presserechtlich verantwortlich?
Ich bin verantwortlich als Ansprechpartner in Bezug auf diese Seite.
  Seit wann besteht diese Internetseite?
Das kann ich nicht genau sagen. Sie besteht sicher seit einigen Monaten.
  Was ist der wesentliche Inhalt dieser Internetseite?
Es geht darum, den Fall "Blutgeil" zu dokumentieren.
  Vorhalt der Internet-Ausdrucke vom 30. Mai 2001 über die Einstiegsseite www.blutgeil.com und den Index dazu (insgesamt 8 Seiten): Was sagen Sie dazu?
Das ist das, was auf dieser Seite zu sehen ist.
  Wie hängen die Internetseiten www.blutgeil.com und www.ssi-media.com zusammen?
Dazu sage ich nichts.
  Sie wissen aber, dass es die technischen Möglichkeiten gibt dahinterzukommen?
Ja.
  Und wie hängt die Seite www.geocities.com/ssi_media/Galerie.html mit der Seite www.blutgeil.com zusammmen?
Auch dazu sage ich nichts.
  Wer ist für diese Seiten oder die Links dorthin verantwortlich?
Ich kann nur wiederholen, dass ich der presserechtliche Verantwortliche für die Seite www.blutgeil.com
  Und seit wann sind Dokumente zum Film "Blutgeil" dort zugänglich, sind sie mithin ins Internet gestellt?
Wir begannen mit der Dokumentation des Blutbads in Urdorf. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Im Mai 2001 waren dier ersten Dokumente sicher im Internet.
  Vorhalt der Ausdrucke über die Fotogalerie Blutgeil Part I (6 Seiten): Was sagen Sie dazu?
Man muss, um auf die Seite mit den Bildern aus dem Film zu gelangen, zwei Seiten vorher noch angeklickt haben und dann noch einen Meineid leisten. Ein Viertel aller Besuche der ersten Seite gehen nicht weiter. Es ergibt sich aus der Statistik, dass Dreiviertel der Besuche weiter gehen, nachedem sie sich die erste Seite angeschaut haben. Auf den ersten zwei Seiten wird in den Worten der Anklage der Film geschildert. Es hat auch das Urteil des Obergerichts. Es geht immer um den normal empfindenden Durchschnittsbürger. In diesem Zusammenhang haben wir den Meineidskasten angebracht, wonach man weder minderjährig noch volljährig noch Beamte/r sein darf. Das Obergericht hat gesagt, dass der Film für den Durchschnittsbürger unerträglich sei. Diese Leute sollen ausgefiltert werden. Wer derart empfindlich ist, wird kaum einen Meineid leisten, in jedem Fall aber kann er nicht sagen, er sei völlig überrascht und habe nicht wissen können, was kommen würde. Die Bilder, die in der Internetseite vorhanden sind, sollen beispielhaft zeigen, was nach Meinung des Obergerichts eine Gewaltdarstellung ist, weiche an niedrigste Instinkte appelliert und eindringlich ist. Ich gehe davon aus, dass die Strafbehörden davon ausgingen, der Film sei gegen die Polizei. Andernfalls wären Sie gegen Warner Brothers bzw. den Film "Naturally Born Killers". Doch diese Firma hat teure Anwälte in ihrem Sold und hätte sich wohl bis vors Bundesgericht gewehrt. Die Galerie soll die abstrakte Begründung des Obergerichts illustrieren. Es hat neben den Bildern immer noch Bilder von Durchschnittsbetrachtern bzw. von der Reaktion dieser Durchschnittsbetrachter. Für mich ist der Durchschnittsbetrachter etwas Abstraktes. Der Staatsanwalt und das Gericht haben versucht, diesen Begriff zu füllen. Ich kann diese Begründung allerdings nicht nachvollziehen. Die Bilder der Leute zeigen meines Erachtens, dass die Behauptung des Urteils über den Durchschnittsbetrachter nicht wahr sind. Wer in seiner Menschenwürde beeinträchtigt ist, sieht nicht so aus, wie die Leute auf den Bildern abgebildet sind. Es geht uns darum, dass die Leute sich informieren dürfen darüber, was ein Durchschnittsbetrachter ist und wie so jemand aussieht. Aus meiner Sicht ist die Galerie auch nicht eindringlich. Neben dem mehrfach zu leistenden Meineid sieht man, wenn man auf die Galerie kommt, zuerst nur ein Bild und muss dann mit der Maus weiter hinunter scrollen, also selber aktiv werden. Ganz allgemein geht es darum, die abstrakten Begriffe aus Urteil und Anklageschrift anschaulich zu machen. Jede Person, die will, soll sich eine eigene Meinung bilden können.
  Wer hat die Auswahl der hier publizierten Bilder getroffen?
Dazu sage ich nichts.
  Wenn man sich die www.blutgeil.com Seite ansieht, bekommt man auch den Eindruck, es werde Reklame für den Film gemacht, d.h. die Leute, die die Seite sich ansehen, sollen dazugebracht werden sich den Film oder wenigstens die Fotos anzusehen. Was sagen Sie dazu?
Den Film kann man nirgends auf dieser Seite bestellen. Es geht uns darum, das Abstrakte zu konkretisieren.
  Vorhalt des Ausdrucks von "www.blutrausch.com/sites/blutgeil.htmI": Darauf kommt man, wenn man auf der Einstiegsseite den Link "Quicktrailer auf Blutrausch" klickt.? Was sagen Sie dazu?
Dazu sage ich nichts.
  Auch damit wollen Sie doch die Leute "gluschtig" machen auf den Film: Was sagen Sie dazu?
Ich weiss nicht im Detail, was es alles in diesem Trailer hat.
  Weiter ist es so, dass wenn man auf geocities.com nach Blutgeil sucht, man auf die erste Seite von "nekromantik" kommt. Ich halte Ihnen den Ausdruck der ersten drei Seiten vor: Was sagen Sie dazu?
Das sehe ich jetzt zum ersten Mal.
  Sie sehen mindestens, dass Ihre Seite Weiterungen nach sich zieht. Was sagen Sie dazu?
Es ist so, dass noch viele Seiten unter "Blutgeil" zu finden sind, mit denen wir nichts zu tun haben. Es besteht auch keine Möglichkeit für uns, den Namen zu schützen. Z. B. ist es uns nicht möglich, in Deutschland eine Seite mit ".de" zu erhalten, da wir weder einen Firmensitz in Deutschland haben noch jemanden, der dort wohnt.
  Haben Sie von sich aus etwas beizufügen?
Nein.
  Ich würdige auch diese Publikation als Verstoss gegen Art. 135 Abs. 1 StGB und zwar konkret als "zugänglich machen" und "anpreisen, zeigen" und "in Verkehr bringen". Was sagen Sie dazu?
Ich anerkenne diesen Vorwurf nicht.


Zur Person
  Vorhalt des Vorstrafenberichts vom 12. Oktober 2001: Was sagen Sie dazu?
Ich nehme ihn zur Kenntnis.
  Angesichts dieser zwei Vorstrafen, wovon die eine einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob Ihnen noch der bedingte Strafvollzug bzw. die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gewährt werden kann. Was sagen Sie dazu?
Dazu kann ich nichts sagen.
  Sie haben am 9. September 1998 gegenüber BAin Dr. E. Fretz haben Sie über Ihre finanziellen Verhältnisse Askunft gegeben. Wieweit haben sich Ihre Verhältnisse seither verändert?
Es ist immer noch so, dass ich Kulturschaffender bin. Nebenbei arbeite ich noch, um die Rechnungen bezahlen zu können. Mit diesem Erwerb erziele ich knapp Fr. 1'500.--.
  Möchten Sie sonst noch etwas sagen zu Ihren persönlichen Verhältnissen?
Es hat mich sehr verwundert, dass die Polizei hier gegen diese Seite überhaupt vorgeht. Ich denke, dass es Leute gibt, die sich daran stören, dasss wir unsere Meinung äussern und ich gehe davon aus, dass dieses Strafverfahren letztlich eine Retourkutsche darstellt. Dafür spricht auch, dass man gleich drei Seiten, nämlich die Seite von Urdorf, "Blutgeil" und "Slowgrind" in die Anzeige aufgenommen hat.


Protokollnotiz:  
Dem Angeschuldigten wird der weitere Gang des Verfahrens erläutert.

Ende der EV: 16.00 Uhr

Selbst gelesen und bestätigt:

 

[Unterschrift]






[Hervorhebungen durch ssi-media.com]

BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
HAUPTABTEILUNG 1
________________________________________________________________________________________
Unser Zeichen  B-2/2001/013705 28. Februar 2002
 
 ANKLAGESCHRIFT [Nr. 1]

an den Einzelrichter in Strafsachen

des Bezirkes Zürich

In Sachen
Bezirksanwaltschaft Zürich

Lukas Wehrli
Anklägerin
 
gegen
Seelenlos […]
Angeklagter
verteidigt durch RAin lic. iur. Regula Bähler, Oberdorfstrasse 19, Postfach, 8024 Zürich
 
betreffend GewaltdarsteIlungen
 
erhebe ich folgende
A N K L A G E: 
  
Der Angeklagte Seelenlos hat
 
• Ton- und Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellten und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, hergesteIlt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgesteIlt, angeboten, gezeigt, überlassen oder zugänglich gemacht,
 
indem er
 
als Verantwortlicher der Internet-Site www.blutgeil.com und die dort aufgeführten Links zu weiteren Internetseiten, insbesondere ssi-media.com, dafür verantwortlich ist, dass seit Frühling/Sommer 2001 über die genannte Internetseite www.blutgeil.com Bilder der brutalsten Szenen aus dem Film "Blutgeil" unter Fotogalerie Part I gezeigt werden, welcher Film vom Zürcher Obergericht im Entscheid ZR 95 Nr. 5 als "Gewaltdarstellung" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB bezeichnet wird, und dass weitere Informationen zum Film "Blutgeil" und dem dazu geführten Strafprozess gezeigt werden bzw. über Links zugänglich sind, so z.B. die Seite www.blutrausch.com, welche unter anderem die Titelseite des Videofilms zeigt, wobei die Bilder zum Film "Blutgeil" über den Link "Fotogalerie Part 1" zugänglich sind, welcher Link auf www.geocities.com/ssi-media.com/Galerie.html führt, und weiter auf geocities.com unter dem Stichwort "Blutgeil" ein Hinweis auf den Film "Blutgeil" in der Originalversion kommt (neben Hinweisen auf viele weitere brutale Filme unter "www.geocities.com/nekromantik75/index4. htm"), 
 
dadurch hat sich der Angeklagte Seelenlos
• der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs.1 StGB
 
schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
 
     
Anträge: • SchuIdigsprechung im Sinne der Anklage

• Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.-

• Gewährung der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister nach einer Probezeit von zwei Jahren
 
Bezirksanwaltschaft Zürich B-2

BA lic. iur. Lukas Wehrli
[Unterschrift]

Geht an:
RAin Regula Bähler (auch für den Angeklagten)





[Hervorhebungen durch ssi-media.com]

BEZIRKSANWALTSCHAFT ZÜRICH
HAUPTABTEILUNG 1
________________________________________________________________________________________
Unser Zeichen  B-2/2001/013705 11. Juni 2002
 
 ANKLAGESCHRIFT [Nr. 2]

an den Einzelrichter in Strafsachen

des Bezirkes Zürich

In Sachen
Bezirksanwaltschaft Zürich

Lukas Wehrli
Anklägerin
 
gegen
Seelenlos […]
Angeklagter
verteidigt durch RAin lic. iur. Regula Bähler, Oberdorfstrasse 19, Postfach, 8024 Zürich
 
betreffend GewaltdarsteIlungen
 
erhebe ich folgende
A N K L A G E: 
  
Der Angeklagte Seelenlos hat
 
• Ton- und Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellten und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, angepriesen und gezeigt,
 
indem er
 

als Verantwortlicher der Internet-Site www.blutgeil.com und der dort aufgeführten Links zu weiteren Internetseiten dafür verantwortlich ist, dass seit Frühling/Sommer 2001 über die genannte Internetseite www.blutgeil.com Bilder brutaler Szenen aus dem Film "Blutgeil" unter Fotogalerie Part I gezeigt werden, welcher Film vom Zürcher Obergericht im Entscheid ZR 95 Nr. 5 als "Gewaltdarstellung" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB bezeichnet wird, weil folgende Szenen, vor allem der 3. Spiegelpunkt, als eindringliche Gewaltdarstellung ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert bezeichnet wurden:

• Zwei Polizeibeamte überprüfen einen Drogenumschlagplatz und dringen deshalb in eine öffentliche Toilettenanlage ein. Ein Beamter zerrt eine Drogenabhängige brutal aus der Anlage und schlägt viele Male auf sie ein, bis sie blutüberströmt bewusstlos wird (sie kann sich später entfernen). Der andere Beamte hält mit der Schusswaffe die Drogensüchtigen in Schach. Ein sich einmischender Süchtiger wird ebenfalls zu Boden geschlagen und schliesslich erschossen mit drei gezielten Schüssen und aus nächster Nähe. Ein letzter Dealer wird zuerst unter Todesdrohungen gezwungen Adressen der verschwundenen Frau anzugeben, und, als er das getan hat, mit Kopfschuss getötet, wobei die Beamten hämisch grinsen.

• Die beiden Polizeibeamten dringen in jenes Haus ein, in das die verletzte Frau geflohen ist. Sie schlagen zuerst brutal einen alkoholisierten Hausbewohner und treffen später auf zwei weitere Hausbewohner, wobei einer bewaffnet ist und sofort auf einen Beamten schiesst und ihn an der Hand verletzt. Der angeschossene Beamte schiesst auf den Unterleib des Schützen. Während sich dieser vor Schmerz auf dem Stuhl windet, ergreift ein Mitbewohner des Hauses einen Stein und schleudert ihn auf den Kopf des Beamten, der geschossen hatte und der nun sofort bewusstlos zu Boden fällt. Der zweite Beamte ergreift die Flucht. Auf den Körper des am Boden Liegenden wird noch einmal geschossen und von einem Hausbewohner uriniert. - Zwei Hausbewohner ergreifen den blutüberströmten Beamten und heben ihn hoch. Die Bewohner traktieren ihr Opfer mit gezielten Faustschlägen und Fusstritten in die Magengegend und auf den Rücken. Dann hält man ihm eine Pistole ans Kinn, wobei alles zusammen eine spontane Darmentleerung provoziert. Schliesslich wird der Beamte erschossen, wobei die Kamera speziell die an die Wand und auf den Boden spritzende Hirnmasse einfängt.

• Der zuerst bewusstlos gewordene alkoholisierte erste Hausbewohner erwacht und verfolgt mit einer Axt den zweiten Polizeibeamten in die oberen Stockwerke des Hauses. Auf einem Zwischenboden hält dieser den Verfolger mit der Pistole in Schach. Da nähert sich von hinten von ihm unbemerkt eine Frau, die dem Beamten ein Messer in den Rücken rammt und ihm die Pistole entreissen kann. Während der verletzte und: von der Frau in Schach gehaltene Beamte auf dem Treppenabsatz liegt, versucht der Mann mit der Axt demselben den Unterschenkel abzuhacken. Die Kamera zeigt während längerer Zeit den halbabgetrennten Beinstumpf, das aus der Wunde schiessende Blut und das von Schmerz verzerrte Gesicht des Beamten. Mit blossen Händen reisst der Mann nun den Unterschenkel des Beamten ab und isst im Blutrausch Teile davon. In der Fotogalerie Part I werden diese Szenen vom Aufzählungszeichen bis hierher gezeigt. Die Frau schlitzt schliesslich dem Beamten bei vollem Bewusstsein den Bauch auf. Der Alkoholiker zerrt die Eingeweide heraus und isst sie.


und dass weitere Informationen zum Film "Blutgeil" und dem dazu geführten Strafprozess gezeigt werden bzw. über Links zugänglich sind, so z.B. die Seite www.blutrausch.com, welche unter anderem die Titelseite des Videofilms zeigt, wobei die Bilder zum Film "Blutgeil" über den Link "Fotogalerie Part 1" zugänglich sind, welcher Link auf www.geocities.com/ssi-media.com/Galerie.html führt, und weiter auf geocities.com unter dem Stichwort "Blutgeil" ein Hinweis auf den Film "Blutgeil" in der Originalversion kommt (neben Hinweisen auf viele weitere brutale Filme unter "www.geocities.com/nekromantik75/index4. htm"),

sich im Rahmen eines Berichts des Tagesanzeigers vom 22. März 2002 über die Hausbesetzer- Szene auf dem Dach eines Hauses am Kreuzplatz ablichten liess, wobei er auf dem Bild einen Pullover mit der Aufschrift "Blutgeil / www.blutgeil.com" trug und gegenüber dem Journalisten erneut geltend machte, über die erwähnte Homepage die Polizeiübergriffe zu thematisieren,

 
dadurch hat sich der Angeklagte Seelenlos
• der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs.1 StGB
 
schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
 
     
Anträge: • SchuIdigsprechung im Sinne der Anklage

• Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.-

• Gewährung der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister nach einer Probezeit von zwei Jahren
 
Bezirksanwaltschaft Zürich B-2

BA lic. iur. Lukas Wehrli
[Unterschrift]
 





Die Schweiz ist ein demokratisches Land, in dem Kulturschaffende die Wahl haben zwischen Gefängnis, bewaffnetem Widerstand oder Exil.



Erneut "Tränengas"-Schwerverletzte 1.2.02
>>> Dank der erpobten Komplizenschaft zwischen Polizei und
Universitätsspital erblicken die wenigsten Personenschäden das Licht
der Öffentlichkeit. Obwohl die ÄrztInnen noch extra angewiesen worden 
waren, auch Patienten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren,
deckt PigBrother nunmehr zwei weitere Fälle auf - mit erschütternden
Bildern
, die für sich selbst sprechen ... 
Direktlink



S t r a f a n z e i g e   g e g e n   P o l i z e i c h e f
Stahlruten (sog. Totschläger):
Nach dem neuen Waffenrecht verboten –
laut Chef Sicherheitspolizei Zürich legal!

Jetzt auf PigBrother:
Wie lic. iur. Gerhard Lips Stadtrat und
Öffentlichkeit für dumm verkauft




Dezibel-Zensur



Der Kleine Hirnfick
     
 
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B i l d e r ,   d i e   w i r   g e r n e   s e h e n !
POLIZEIBEAMTE BEI SCHWERER KÖRPERLICHER ARBEIT!!!
Teil 1:   M I T   M O T O R S Ä G E N !
 Teil 2:   M I T   O F F E N E M   H O L S T E R ...  Die beschlagnahmten Fotos!
 Teil 3:  
S O N N T A G S K U R I E R E ! ! ! 

M i t   d e n   W a f f e n   d e r   K u l t u r   . . .
KREATIV UND HUMORVOLL: SO GEFÄLLT UNS UNSERE POLIZEI!
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 AUS DEM FOTOALBUM DER POLITISCHEN POLIZEI…
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Zürich: Verbrennungen
PigBrother.hirnfick.com
durch "Wasser"werfer
« h a r m l o s e r   R e i z k a m p f s t o f f »
 Was das Universitätsspital verschweigt …
Auf PigBrother:
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Wie gefährlich sind «Gummigeschosse» wirklich?
>>> Neu:
  «Rechtsstaat» in Theorie und Praxis, Teil 3: 
 Wie die Polizei Stadtrat und Öffentlichkeit belügt 
 
«Müssen Polizeiexperten rechnen können?» 
 PigBrother enthüllt: Fragen «übersehen», Statistik gefälscht,
«im Komma geirrt», «Druckfehler» und andere «Kleinigkeiten»


  B L U T G E I L     F O T O     G A L E R I E     Part I         english
Was der Zensor Ihnen vorenthalten wollte -  und wie unbefangene "Durchschnittsbetrachter" darauf  reagieren!
B L U T B A D   I N   U R D O R F   ! ! !       D I E   B I L D E R   ! !     english
J e t z t   a k t u e l l  :     S L O W  G R I N D  ! ! !        V e r s i o n     1 . 5
Update 20.11.01   K U N S T   I M   K N A S T

 

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