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31.3.04 im zürcher Gemeinderat:
Behandlung der Interpellation von Balthasar Glättli
betr. Stapo vs. PigBrother.info (
pdf-download)

Rache für Polizei-Kritik
Wie die Stapo unliebsame Bericherstatter abstraft

Seit über 20 Jahren werden Seelenlos und Ärger (blutgeil.com, PigBrother.info) nicht nur von den beiden lokalen Polizeikorps überwacht und schikaniert – für so verabscheuungswürdige "Verbrechen" wie z.B. «Mitarbeit bei Zeitschriften», «Herausgabe von Büchern», «Organisieren von Kunst-Ausstellungen», «Versenden von Musik-Demotapes», «Aufführung von Performance-Art», «Homepages» usw. usf.

Ebensolange versucht die Polizei die beiden missliebigen Kulturschaffenden und Journalisten in die Gewalttäter-Ecke abzudrängen.

Das einzige, was den mittlerweile überregional bekannten Polizeibeobachtern jedoch bisher konkret vorgeworfen werden konnte, ist das "Kapitalverbrechen", wiederholt und hartnäckig mit publizistischen und kulturellen Mitteln eine andere Meinung zu vertreten.

Illegale Vorführungen von «Blutgeil» an der Polizeischule . . .

Bei ihrem Feldzug gegen die beiden Medienschaffenden greifen die VertreterInnen der Staatsgewalt ihrerseits regelmässig zu rechtlich eher fragwürdigen Methoden: Zwar wurden beispielsweise 1996 auf Geheiss des Obergerichts Zürich angeblich sämtliche beschlagnahmten Kopien des Videos «Blutgeil» offiziell verbranntoder eben doch nicht ganz alle? Seit mindestens 7 Jahren werden nämlich – wie nunmehr ans Tageslicht kam – sämtliche BeamtInnen der Stadtpolizei Zürich durch Vorführung der illegalen «Blutgeil»-Version an der Polizeischule offiziell und nachdrücklich auf die Existenz der nicht genehmen Berichterstatter hingewiesen. >>mehr


Wegen dieser Bilder wurde der Filmer verhaftet und angeklagt

. . . und die Folgen:

Kein Wunder, werden die so zu Staatsfeinden hochstilisierten Kulturschaffenden anschliessend von einzelnen PolizeibeamtInnen auch entsprechend behandelt – und öfters mal aus nichtigen Gründen vor Gericht gezerrt:

Im November 2002 wurde u.a. eine – wohlbemerkt ausdrücklich auf polizeikritischer Berichterstattung auf «blutgeil.com» fussendeAnklage gegen sämtliche 18 von Seelenlos und Ärger betriebenen Homepages vom Bezirksgericht Zürich vollumfänglich abgeschmettert. Die dabei zugesprochene Anwaltsentschädigung – gerade mal gut ein Drittel der realen Kosten – wurde hingegen bis auf den heutigen Tag noch nicht ausbezahlt. >> mehr

Parallel war gegen einen Mitarbeiter von PigBrother.info
, der mit der Videokamera einen vermummten Beamten aufs Korn nahm, der als Agent Provocateur u.a. auf offener Strasse mit einer Bierflasche jonglierte (siehe Bilder), prompt eine Anzeige von PolizistInnen erfolgt wegen «verbotenen Filmens von Polizeibeamten». Nachdem sich herausstellte, dass mittlerweile sogar das Bundesgericht festhielt, dass dieses «Delikt» im Strafgesetz keinerlei Grundlage hat, wurde die Anschuldigung flugs abgeändert in «Hinderung von Beamten an einer Amtshandlung». Nachdem auch diese Anschuldigung sich als haltlos erwies rsp. das Verfahren eingestellt werden musste, weigerte sich die Bezirksanwaltschaft prompt, das Videoband herauszugeben, was in der Folge erst Monate später durch weitere Rechtsmittel erzwungen werden konnte.

Mit dem «Recht der entsicherten Dienstwaffe»

Am 5. September 2000 drang einmal mehr ein gutes Dutzend Polizeibeamter gewaltsam in ihre Redaktionsräume ein – diesmal unter dem Vorwand, «Bauarbeitern den Zugang zum Dach ermöglichen» zu müssen. Während Seelenlos und Ärger unter stetiger Androhung von Waffengewalt in einem Raum festgesetzt wurden, durchsuchten einzelne Beamte ohne Zeugen – angeblich «oberflächlich» – mehrfach sämtliche Redaktions- und Privaträume, fotografierten darin und nahmen trotz wiederholt angebrachten Protests zahlreiche «Sicherstellungen» vor, darunter insbesondere schriftliche Unterlagen. >>mehr

Sicherstellungen «irrtümlich entsorgt»

Auf die Frage, ob nicht wenigstens ein Protokoll erstellt würde, erwiderte ein Beamter wörtlich: «Brauchen wir nicht. Die Sachen seht Ihr nie wieder.» Er sollte recht behalten: Laut seiner Aussage wurden die Gegenstände in einem «Effektensack», der «wie Abfall ausgesehen hat», «auf der Wache deponiert» – und darauf irgendwann später «wohl durch irgendein Putzpersonal vernichtet». Der verantwortliche Beamte unternahm anschliessend nicht den geringsten Versuch, die vermissten Gegenstände wiederzubeschaffen, etwa durch Befragung des Putzpersonals, sondern erkundigte sich lediglich bei seinen Kameraden, ob jemand «den Sack gesehen hat, aber das Resultat war negativ» – und das wars dann! >>mehr

blutgeil.com: «Kennen wir!»

So durchsuchende BeamtInnen spontan beim Anblick eines Klebers an einer Pinnwand mit u.a. diversen Fotos und Zeitungsartikeln – Ehrensache, dass diese anschliessend vom Polizeifotografen gleich mehrfach aufs Korn genommen wurde. >>mehr Ebenfalls Ehrensache: das Beifügen von Ausdrucken der Homepage zum Rapport – wie üblich verbunden mit abfälligen Bemerkungen. Auch in anderen Fällen stets beliebt: das Anfügen von Publikationen von oder über Seelenlos und Ärger zu den Akten – als Illustration, «mit welcher Art von Journalismus» die beiden sich befassen würden ... >>mehr

Wenn Beamte zu sehr lügen . . .

Als Begründung für «oberflächliche» Durchsuchung sowie «Sicherstellungen» insbesondere diverser «Papiersachen wie Notizen, Flyers oder solches» rsp. «allenfalls Zeitschriften» sowie von «Foto- und Videofilmen» gaben die BeamtInnen bei Einvernahmen wahlweise folgende Versionen zu Protokoll:
a) «Eigensicherung»
b) «Auftrag von relativ hoher Stelle»
c)
«Ausschau halten […] nach Gegenständen, die im Hinblick auf Hausbesetzungen und Anschläge, z.B. Bekennerschreiben, Feuerwerkskörper, eine Rolle spielen würden»
d) «Suche nach Drogen»
e) «illegales fotografieren und filmen von Beamten»
f) «Eigeninitiative»
g) Zwar seien die Geschädigten laut Aussagen mehrer Beamter «wenig kooperativ» gewesen rsp. «haben uns wiederholt vorgeworfen, unser Handeln wäre rechtswidrig, nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern auch die Beschlagnahmungen». Trotzdem behauptet der hauptsächlich «sicherstellende» Beamte unverfroren, die Geschädigten hätten ihm die «Mitnahme» ausdrücklich «erlaubt».
h) Im allerersten Rapport schrieb derselbe Beamte hingegen: «Die ausgerückten Beamten wurden während des ganzen Einsatzes [???] durch Ärger und Seelenlos fotografiert. Darum drängten sich Massnahmen auf, worauf wir diverse Gegenstände sicherstellten.» >>mehr

Rechtsgrundlage? «Brauchen wir nicht! Die Sachen seht Ihr nie wieder!»

--> Bis heute bleibt (zumindest offiziell) unklar, wie der Auftrag anlässlich der Durchsuchung genau lautete und wer denselben konkret erteilte.

--> Nicht einE einzigeR der involvierten BeamtInnen war seit dem 5.9.00 zu irgend einem Zeitpunkt in der Lage, eine auch nur im entferntesten rechtsgenügende Grundlage u.a. für das Durchwühlen von Papierbeigen mit «Flyers», «Heftchen», «Fotos oder Dias» etc. anzugeben, geschweige denn für die «Sicherstellungen»!!!

--> Desgleichen auch für die Erstellung von Fotografien in den Redaktions- und Privaträumen. >>mehr

Tja – wozu auch??? Wie gerade der vorliegende Fall einmal mehr drastisch vor Augen führt: Nackte Gewalt rsp. das "Recht der entsicherten Dienstwaffe" reichen ja erwiesenermassen völlig aus!!!

Bezirksanwalt als Komplize der Täter

Wenig überraschend verfügte die Bezirksanwaltschaft Zürich, vertreten durch BA Markus Imholz, schliesslich zum 2. Mal in Folge Einstellung des Verfahrens gegen die fehlbaren BeamtInnen. Lautete die "Begründung" beim 1. Mal noch «in dubio pro reo» (eine Argumentation, die nach juristischer Lehrmeinung jedoch ausschliesslich dem Gericht vorbehalten bleibt und ausdrücklich nicht von einem Bezirksanwalt angewendet werden darf), so setzt BA Imholz diesmal noch eins drauf und behauptet einfach ungerührt, die Aussagen der Angeschuldigten seien «übereinstimmend» rsp. «nachvollziehbar und glaubhaft», weshalb ihnen «keinerlei strafbares Verhalten nachzuweisen» sei !!! (Was zu beweisen war – siehe oben.) >>mehr

Tatsache ist und bleibt: Obwohl die BeamtInnen den Geschädigten gegenüber aktenkundig voreingenommen waren, zahlreiche Rechtsverstösse aktenkundig klar vorliegen und einzelne fehlbare Beamte aktenkundig derart offensichtlich lügen, dass sich die sprichwörtlichen Balken biegen, ist der fragliche Bezirksanwalt als Vertreter der Anklage seit über 2 Jahren alles andere als bereit, seinen eigentlichen Pflichten nachzukommen, sondern führt sich stattdessen noch auf, als wäre er der bestellte Verteidiger der betreffenden BeamtInnen!!! >>mehr

Schuld sind die Opfer

Auch der von den Geschädigten erneut angerufene Einzelrichter J.-P. Bozzone liess einmal mehr Gnade vor Recht ergehen nach dem Motto: Wo ein Beamter seine Macht missbrauchte, war er sich dessen subjektiv nicht bewusst, sondern meinte dazu berechtigt zu sein. Falls er trotzdem wusste, dass er im Unrecht war, tat er dies jedoch nicht böswillig. Und falls er doch böse Absichten hatte, habe er dabei keine Amtsgewalt missbraucht.

Immerhin stellte der Einzelrichter ein allererstes (und zugleich letztes) Mal schriftlich fest, a) habe tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden (und nicht bloss wie von der Polizei behauptet eine «oberflächliche Sichtung) und b) sei diese eindeutig widerrechtlich gewesen (aber die Beamten halt trotzdem unschuldig). Für diese frohe Botschaft stellte er ferner den Geschädigten Fr. 1827.-- in Rechnung.

Fazit: Die Polizei braucht sich eh nicht ans Gesetz zu halten – und kann die Geschädigten auch künftig nach Lust und Laune straflos terrorisieren.
>>mehr

Bis heute keine Entschuldigung oder Akteneinsicht

Dazu passt auch, dass die Polizei sich bis heute weder für die illegale Hausdurchsuchung noch für die widerrechtlichen Beschlagnahmungen oder das fehlende Protokoll entschuldigte, sondern auch nach mehrfacher Anfrage lediglich für die «irrtümliche Entsorgung» durch das «Reinigungspersonal». >>mehr

Bereits am 10.12.01 hatte zudem der damalige Rechtsvertreter der Geschädigten beim Polizeikommando ein formelles Gesuch auf Dateneinsicht, Herausgabe und Löschung bzw. Vernichtung eingereicht (Datenschutzgesetz §§ 17 ff). Antwort bis heute: Raten Sie mal ...


Aktenverzeichnis

CHRONOLOGIE 2000-2003



No.  6'666'667


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In dubio pro Polizist . . .
 Illegale Razzia & Beschlagnahmungen bei www.ssi-media.com
 
Aktenverzeichnis
[ -->  zum Aktenverzeichnis «Prozess gegen 18 Homepages ...» ]

Akt 1: Erfolgloses Schreiben an Schnüffelpolizei (19.10.00)
 
Akt 2: Anzeige (23.11.00)
 
Akt 3: Ausreden 1 «Fachgruppe Brände + Anschläge» (30.11.00)
 
Akt 4: Parlamentarische Anfrage von Balthasar Glättli (17.1.01)
 
Akt 5: 1. Erfolgloses Schreiben an Bezirksanwaltschaft (22.3.01)
 
Akt 6: Ausreden 2 «Fachgruppe Brände + Anschläge» (28.5.01)
 
Akt 7: 2. Erfolgloses Schreiben an Bezirksanwaltschaft (28.5.01)
 
[ Z.Zt. im Aktenverzeichnis noch nicht dokumentiert:
- Auftrag BA für Untersuchung an Kapo
- Untersuchungsbericht Kapo
- Einvernahmen von Seelenlos & Ärger durch die Kapo
- Einstellungsverfügung No 1
- Rekurse 1 + 2 gegen Einstellungsverfügung No 1 ]
 
Akt 8: Auszüge Rekurs 2 gegen Einstellungsverfügung No 1
(Zitate aus den Eivernahmen der Beaten durch die Kapo)

 
[ Z.Zt. im Aktenverzeichnis noch nicht dokumentiert:
- Gerichtsurteil Aufhebung Einstellungsverfügung No 1
- widerwillige Einvernahmen der fehlbaren BeamtInnen durch die Bezirksanwaltschaft
- sowie ca. ein Dutzend weitere Erfolglose Schreiben an die Bezirksanwaltschaft ]
 
Akt 9a: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 1. Version

Akt 9b: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 2. Version

Akt 9c: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 3. Version

Akt 10: Eingabe an BA Imholz, bitte seine Pflicht zu tun
  
Akt 11: Einstellungsverfügung No 2
   
Akt 12: Rekurs gegen Einstellungverfügung No 2

Akt 13: Ausschnitte Einstellungverfügung No 3

> > >    P  R  E  S  S  E  S  P  I  E  G  E  L    < < <

--> Aktenverzeichnis «Prozess gegen 18 Homepages ...»  ]



sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 1. Version


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 20. November 2002
AM

Sicherstellung von Flugblättern anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich


Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter sichergestellt. Die Flugblätter wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Flugblätter, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit den Flugblättern irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten die Flugblätter deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 2. Version
[neu in Version 2]


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 13. Dezember 2002
AM

Sicherstellung von Flugblättern anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich


Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter sichergestellt. Die Flugblätter wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Flugblätter, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit den Flugblättern irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten die Flugblätter deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht die journalistische Freiheit von Herrn Seelenlos zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen. Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 3. Version
[neu in Version 2]      [neu in Version 3]


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 27. Januar 2003
AM

Sicherstellung von Flugblättern etc. anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich

Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter, eine leere Videohülle und Aufkleber sichergestellt. Diese Unterlagen wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Unterlagen, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit dem Unterlagen irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten dieses Material deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht die journalistische Freiheit von Herrn Seelenlos und Herrn Ärger zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen. Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.

 


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





SSI, Pf 2122, CH-8031 Zürich
Seelenlos, Ärger
Tel. 079 402 5667 (nachmittags)
PigBrother@ssi-media.com

Zürich, den 13.2.03

  Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich
Herr BA lic. iur. Markus Imholz
Pf 1233
8026 Zürich

 

Verfahrens-Nr. B-3/2001/000834


Sehr geehrter Herr Bezirksanwalt Imholz

Unterzeichnete bitten Sie höflich um Kenntnisnahme folgender Eingabe sowie Beifügung derselben zu den Akten:

I.

Unterzeichenete nehmen im Folgenden Bezug auf das Gespräch in Ihrem Büro am 11.11.02 zwischen Ihnen als in obgenanntem Verfahren zuständigen Bezirksanwalt, Herr RA G. als Geschädigtenvertreter sowie den beiden Unterzeichneten als Geschädigte. Sie, Herr Bezirksanwalt, hatten bereits in der Vorwoche die Anregung eingebracht, ob es nicht eventuell eine Möglichkeit geben könnte, sich gütlich zu einigen und das Strafverfahren abzubrechen, und obgenannte Beteiligte nahmen gemeinsam diesen Faden wieder auf. Unterzeichneter Herr Seelenlos führte dazu unter anderem aus, es gehe ihm und Herr Ärger tatsächlich nicht um das Strafverfahren als solches. Die wesentliche Sache sei vielmehr, dass er und Herr Ärger speziell seit den Vorfällen an der Klosbachstrasse vom 5. Sept.2000 ständig in Angst leben müssen, solcherlei Vorfälle könnten sich wiederholen, d.h. namentlich

1) ausgedehnte „Besuche“ durch die Polizei unter stetiger Androhung von Waffengewalt, auch nachdem längst einwandfrei geklärt war, dass die Unterzeichneten unbewaffnet waren, und sie zudem zu keinem Zeitpunkt Bereitschaft zu Agressionen an den Tag gelegt hatten,

2) wiederholtes Betreten sämtlicher Räume durch praktisch alle beteiligten Beamtinnen und Beamten, jedesmal aufs neue mit der Begründung der „Eigensicherung“, auch nachdem schon längst zweifelsfrei geklärt war, dass sich in sämtlichen Räumen keine weiteren Personen aufhielten,

erstere beiden Punkte verbunden mit

3) sogenannt „oberflächlichen Sichtungen“, welche allerdings nicht mit den Augen, sondern vielmehr mit den Händen vorgenommen wurden und sich auch nicht auf die Oberfläche von Räumen sowie z.B. darin angetroffener Dokumentsammlungen beschränkten, sondern vielmehr u.a. bis auf den Grund von Unterlagenstapeln erfolgten, sowie

4) „präventiven Sicherstellungen“ u.a. von div. Dokumenten und schriftlichen Unterlagen, eines Negativfilms und einer bespielten Videokassette – letztere beide jeweils aus einer Kamera heraus –, diversen Filmrequisiten sowie einer Videoblindkassette (nichtfunktionale Hüllenattrappe), das Ganze mit wenigen Ausnahmen ohne Zeugen sowie – trotz mehrmaliger Aufforderungen der Geschädigten, ein solches zu erstellen –, mit einer einzigen Ausnahme ohne Protokoll,

um hier nur die zentralsten Fakten und Gegestände noch einmal aufzulisten, welche bekanntlich grösstenteils auch durch die Aussagen der betreffenden BeamtInnen zweifelsfrei erhärtet wurden (was sonst hinter dem Rücken der Geschädigten alles eingepackt wurde, wird wohl der Beamte Schneider selbst am besten wissen – wie praktisch, dass entgegen der von ihm später geäusserten Schutzbehauptungen auch nachträglich offensichtlich kein Protokoll angefertigt wurde). Dass anschliessend

5) die Mehrzahl der mitgenommenen Gegenstände laut Polizei „vom Reinigungspersonal irrtümlich entsorgt“ wurde, ohne dass – wie die Beamtinnen und Beamten durchgängig selbst einräumten – diesbezüglich jemals irgendwelche konkreten Abklärungen getroffen wurden, geschweige denn auch nur der geringste Versuch unternommen, etwa die betreffende Person festzustellen und so die „irrtümlich entsorgten“ Gegenstände nach Möglichkeit wiederzubeschaffen, setzte den mehr als traurigen Tatsachen lediglich noch die – allerdings passende – Krone auf.

II.

Sie, Herr Bezirksanwalt, stimmten anlässlich des eingangs erwähnten Gesprächs mit den Unterzeichneten überein, dass für diese als Geschädigte unter solchen Umständen seither schwerlich weder ein unbeschwertes, ruhiges Leben noch ein produktives journalistisches oder kulturelles Arbeiten möglich sei. Aufgrund dieser Übereinstimmung entstand die Idee, es wäre eventuell möglich, dass seitens der Polizei ein Schreiben aufgesetzt würde, das den Befürchtungen der Geschädigten Rechnung trägt bzw. sie auf ein tolerierbares Mass reduzieren würde, und dass die Geschädigten im Gegenzug auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten könnten, da sich ja damit sein Zweck erfüllt hätte.

Unter diesen Voraussetzungen gaben die Unterzeichneten als Geschädigte ihr Einverständnis, in entsprechende Verhandlungen einzutreten.

Herr RA G. erklärte den Geschädigten dazu unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch, er denke bezüglich des auszuarbeitenden Schreibens etwa an ein „Memorandum of Understanding“, in dem u.a. festgehalten würde, wie ein ordnungs-, gesetzes- und vorschriftskonformes Vorgehen der Polizei hätte aussehen müssen, wobei in strittigen Fällen nicht im Detail hätte darum gefeilscht werden müssen, was nun genau alles korrekt ablief und was nicht. Auch mit dieser Vorgabe erklärten sich die Unterzeichneten einverstanden.

Mit einem solchen Schreiben hätten sie als Geschädigte im Falle eines künftigen Übergriffes zwar nach wie vor keine wirkliche Sicherheit gehabt, aber wenigstens doch über ein etwas gewichtigeres Argument verfügt, was gegenüber ihrer aktuellen prekären Situation immerhin eine markante Verbesserung dargestellt hätte.

III.

Leider handelt es sich nun aber beim mittlerweile vorliegenden Schreiben des Kommandos vom 27.1.03 letztlich nach wie vor lediglich um eine unverbindliche Entschuldigung ausschliesslich für die „vom Reinigungspersonal irrtümlich entsorgten“ Gegenstände, die darüberhinaus nach wie vor tendenziös ausgefallen sowie mit Ungenauigkeiten behaftet ist, dass es den Geschädigten einigermassen schwerfällt, noch beim dritten Mal in Folge lediglich an mangelnde Sorgfalt zu glauben. Bitte verstehen Sie, Herr Bezirksanwalt, dass die Unterzeichneten als Geschädigte an dieser Stelle darauf verzichten, erneut zum x-ten Male festzuhalten, dass z.B. – notabene aktenkundig – etwa keineswegs eine „leere Videokassette“ „irrtümlich entsorgt“ wurde usf.

Auch Herr RA G. hatte den Unterzeichneten gegenüber nach Erhalt der ersten Fassung eingeräumt, ein solches blosses Entschuldigungsschreiben entspreche weder den formulierten Vorgaben noch seinen eigenen Erwartungen.

So erfreulich es trotzdem sein mag, nach wievielen Anstössen und Jahren auch immer zum ersten Male überhaupt eine wie auch immer geartete schriftliche Entschuldigung wenigstens für die „irrtümlich entsorgten“ Gegenstände in den Händen zu halten: Eine blosse solche stand im eingangs erwähnten Gespräch klar nicht zur Debatte. Wie Sie, Herr Bezirksanwalt, nun in Übereinstimmung mit Herr RA G. darauf kommen, die Geschädigten sollten sich trotzdem nunmehr mit einer solchen zufriedengeben, mag Ihre und Herr G.s Sache sein. Hätten Sie, Herr Bezirksanwalt, dies jedoch bereits anlässlich des erwähnten Gesprächs zum Ausdruck gebracht, hätten alle Beteiligten getrost von Anfang an auf diese Übung verzichten können.

IV.

Unterzeichnete haben allen Respekt vor Beamtinnen und Beamten, die trotz ihrer bestimmt nicht immer einfachen Arbeit korrekt ihre Pflicht tun, keine Übergriffe begehen und solche auch nicht durch Kumpanei dulden. Wie vorgängig des erwähnten Gesprächs bei Ihnen im Büro von den Unterzeichneten erklärt: Wenn an diesem 5. Sept. 2000 alles so gelaufen wäre wie mit der einen dabei ausgestellten Quittung, hätten die Unterzeichneten keinerlei Grund für eine Anzeige gehabt und auch keine erstattet.

Leider mussten die Geschädigten jedoch auch ganz anderes erleben (wie Ihnen gegenüber bereits mündlich ausgeführt wohlbemerkt bei weitem nicht zum ersten Male). Dabei ist wohl allseits unbestritten, dass

1) durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und Reglemente verbindlich festgelegt ist, wann und wie beispielsweise polizeiliche Sicherstellungen vorzunehmen und zu protokollieren sind.

Weiter ist wohl ebenfalls allseits unbestritten, dass durch Tatsachen und entsprechende Aussagen auch der beteiligten Beamtinnen und Beamten zweifelsfrei belegt wird, dass

2) im fraglichen Fall Vorschriften und Gesetze durch Beamte in massiver Weise missachtet wurden,

3) berechtigte Einwände dagegen durch die Geschädigten bis auf eine Ausnahme ungehört verhallten,

4) die Unterzeichneten durch das mutwillige und inkorrekte Verhalten von beteiligten Beamten in mehrfacher Weise nachhaltig geschädigt wurden, wobei

5) Beamte aus verschiedenen Gründen gegen die Geschädigten voreingenommen waren, sowie

6) die auftraggebenden und vorgesetzten Offiziere bis hinauf zum Kommando trotz Kenntnis dieser klaren Verstösse durch beteiligte Beamte gegen geltendes Recht über all die Jahre zu keinem Zeitpunkt konkrete Anstalten trafen, die Ordnung wiederherzustellen, und sei es auch nur durch die Erwägung interner Massnahmen.

V.

Mittlerweile liegt Dank Ihrer Initiative, Herr Bezirksanwalt Imholz, oben erwähntes Entschuldigungsschreiben vor, zwar lediglich für das „Reinigungspersonal“, aber doch immerhin von der Polizei. Dies ist zugegebenerweise und unbestreitbar Ihr und Herr RA G.s Verdienst. Immerhin sind jetzt – in dritter Fassung – die Geschädigten beide (!) im letzten Abschnitt namentlich erwähnt, wurde u.a. zudem aus „Flugblättern“ neu „Flugblätter etc.“, und es wird den Geschädigten schriftlich zugesichert: „Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht“, ihre „journalistische Freiheit zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen“. Die Unterzeichneten sind sich durchaus bewusst, dies ist – erst recht verglichen mit diversen anderen vergleichbaren Fällen – leider alles andere als selbstverständlich.

VI.

Trotzdem bleibt zumindest bis zum heutigen Tage auch Ihrerseits, Herr Bezirksanwalt, nach wie vor unbestritten, dass

1) dadurch mit Ausnahme der „irrtümlichen Entsorgung“ sämtliche weiteren aufgeführten sowie aktenkundig belegten Tatsachen schlicht unberührt bleiben, sowie

2) auch das erwähnte zuletzt vorliegende Schreiben des Kommandos allein kaum etwas an der Tatsache zu ändern vermag, dass die Geschädigten unverändert weiterhin erhöht Gefahr laufen, dass auch in Zukunft Zürcher Beamte (etwa beim Ablick eines „blutgeil.com“-Klebers an einer Pinnwand in ihren Arbeitsräumen) aus vorbestehender Voreingenommenheit gegenüber den Unterzeichneten heraus sowie lediglich gedeckt „durch das Recht der entsicherten Dienstwaffe“, sich erneut „Freiheiten“ erlauben könnten beispielsweise nach dem Motto „Weil ich von den Geschädigten gefilmt und photographiert wurde, drängten sich einige Sicherstellungen auf“, respektive: „Blutgeil? Kennen wir. Protokoll? Brauchen wir nicht. Die Sachen seht ihr nie wieder.“

Zumindest bisher blieb auch Ihrerseits, Herrr Bezirksanwalt, ferner ebenfalls unbestritten, dass

3) solche Vorkommnisse und Zustände wie erwähnt alles andere als gesetzes- und vorschriftskonform zu werten sind, sowie

4) sämtliche hier und in vorherigen Abschnitten beanstandeten Vorkommnisse – mit einziger Ausnahme des unmittelbar oben unter 2) zuallerletzt zitierten Satzes – während des ganzen Verfahrens hindurch auch durch aktenkundige Aussagen nahezu sämtlicher beteiligter Beamtinnen und Beamten ständig immer wieder stets aufs Neue zweifelsfrei erhärtet wurden.

VII.

Fazit: Es war alles andere als Zufall, dass obgenannte Verstösse gegen geltendes Recht ausgerechnet in den Arbeitsräumen der Geschädigten stattfanden, und die betreffenden Beamten waren sich dessen auch durchaus durchgängig bewusst. Auch diese Tatsache ist durch die Akten zweifelsfrei erstellt.

Jedes weitere Vorgehen, das all diesen Tatsachen nicht vollumfänglich Rechnung trägt, wäre für die Geschädigten angesichts der geschilderten prekären Situation schlichtwegs unerträglich. Wie Sie, Herr Bezirksanwalt, selbst einräumen mussten, hätten die Geschädigten verschiedene Vorkommnisse dieser wahrhaft unsäglichen Angelegenheit schon mehrmals zum Anlass nehmen können, ihre bis zum heutigen Zeitpunkt durchwegs an den Tag gelegte – und ihnen auch von den involvierten Beamtinnen und Beamten attestierte – besonnene Haltung abzulegen. Dass die Geschädigten dies entgegen zugegebenerweise durchaus vorhandenen Affekten jedoch nicht taten, geschah wohlbemerkt aus der inneren Überzeugung heraus, dass es im Schweizerischen Rechtsstaat andere Mittel und Wege geben muss, den aufgelisteten Übergriffen inskünftig wirksam einen Riegel zu schieben. Unterzeichnete wären auch nach wie vor bereit, eine aussergerichtliche Einigung zu akzeptieren, die vorgenannten Erwägungen Rechnung trägt.

Die Unterzeichneten bitten deshalb Sie, Herr Bezirksanwalt Imholz, als Geschädigte erneut dringend, Kraft Ihres Amtes geeignete Massnahmen zu treffen, dass Unterzeichnete diese Überzeugung nicht eines Tages grundsätzlich hinterfragen oder gar bereuen müssten.

Mit freundlichen Grüssen    Seelenlos    Ärger

Kopie z.K. an:
- Hr. RA G.

- Kommando Stadtpolizei, Rechtsdienst, Herr lic. iur A. Müller





[Hervorhebungen durch ssi-media.com]

BEZIRKSANWALTSCHAFT V
FÜR DEN KANTON ZÜRICH
GEWALTDELIKTE

Unser Zeichen B-3/2001/834 6. März 2003
 

 EINSTELLUNGSVERFÜGUNG

 

Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich

hat in Sachen gegen

 

folgende Beamte der Stadtpolizei Zürich:
H. Sven, 10.01.1967
M. T., 01.04.1974
W. I., 25.03.1971
S. B., 04.07.1976
K. M., 09.02.1971
M. M., 18.02.1975
B. A., 04.03.1972
W. T., 18.09.1975
B. R., 27.05.1967
B. B., 29.12.1976
B. S., 25.12.1976
Zünd Erwin, 17.07.1954

alle c/o Stadtpolizei Zürich. 8001 Zürich

betreffend Amtsmissbrauch

 


- 2-

 

aus folgenden Gründen:

  1. Mit Verfügung vom 31.10.2001 stellte die Untersuchungsbehörde das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten ein (act. 27). Der dagegen von den Geschädigten eingelegte Rekurs wurde vom Einzelrichter des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 8.02.2002 teilweise gutgeheissen. In Ziff. 2.9. der entsprechenden Erwägungen wird im Einzelnen festgehalten, welche Untersuchungshandlungen nach der Auffassung des Einzelrichters noch durchzuführen seien. Diese Untersuchungshandlungen wurden mittlerweile vorgenommen, wobei sich, gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten, das nachstehend unter Ziff. 3 festgehaltene Resultat ergab. Zunächst kann auf die Einstellungsverfügung vom 31.10.2001 und deren Begründung verwiesen werden.

   2. Mit Eingabe vom 23.11.2000 liessen die Geschädigten Ärger und Seelenlos gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige einreichen wegen Amtsmissbrauchs. Im Wesentlichen wurde den Beamten der Stadtpolizei vorgeworfen, sie seien am 5. September 2000 gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden an den Türen in die Wohnung der Geschädigten an der Klosbachstrasse 5 in Zürich eingedrungen und hättten widerrechtlich, ohne im Besitz eines Durchsuchungsbefehls zu sein, die Wohnung durchsucht, in den privaten Räumen fotografiert und einige Gegenstände wie Drucksachen, eine; Videoblindkassette und Filmrequisiten beschlagnahmt und später teilweise vernichtet.

     In der Folge wurden diverse Abbklärungen bei der Eigentümerin der Liegenschaft Klosbachstrasse 5, der Immobilien Paradeplatz Zürich, und der Firma Keller und Steiner AG, die mit Bauarbeiten an der besagten Liegenschaft betraut war, durchgeführt. Sämtliche in den genannten Vorfall involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich wurden von der hiesigen Kantonspolizei zur Sache befragt. Die Untersuchung ergab folgendes Bild:

     Eigentümerin der Liegenschaft Klosbachstrasse 5 ist die Unternehmung "Immobilien Paradeplatz Zürich", v.d. Dr. Conrad Ulrich. Im Obergeschoss der genannten Liegenschaft wohnen - neben allfälligen weiteren Personen - die Geschädigten Ärger und Seelenlos, welche indes keine vertragliche Beziehung zur Eigentümerin aufweisen. Gemäss Schreiben von Dr. C. Ulrich handelt es sich bei ihnen um von der Eigentümerin unerwünschte Hausbesetzer, die unter dem Namen "Hausverein Klosbachstrasse 5" firmieren. Allein die im Erdgeschoss eine Boutique betreibende C. D., die im vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist, verfügt laut Eigentümerin über einen Mietvertrag.

     Im Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahrens war die Firma Keller und Steiner AG mit dem Errichten der Bauprofile für die geplante Ueberbauung des Grundstückes Klosbachstrasse 5 beauftragt. Als Gerüstebaumonteur F. W. und E. S.,

 


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Mitarbeiter der genannten Firma, ca. 10 Tage vor dem zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz an einem Nachmittag, nachdem sie kurz zuvor von einem heimgekehrten Hausbewohner (einem Mann mit Rossschwanz) noch angesprochen worden waren, Einlass in die besagte Liegenschaft begehrten und an der Haustüre mehrmals läuteten, wurde die Türe nicht geöffnet, worauf sie nach einiger Wartezeit wieder abzogen. Die Information über dieses Vorkommnis ging mündlich über die Firma Keller und Steiner AG an die Gerüstebaufirma Conrad Kern und von da aus an die Immobilien Paradeplatz Zürich, deren Dr. Ulrich sich schliessslich an Fw mbA Erwin Zünd von der Stadtpolizei Zürich wandte und diese ausdrücklich ermächtigte, den Bauarbeitern nötigenfalls gewaltsam Zugang zum Dach zu verschaffen, wo die Visierprofile hätten gesetzt werden sollen. Die über diverse Personen geleitete Mitteilung lautete schliesslich gegenüber dem Beamten Zünd so bzw. wurde von diesem dahingehend verstanden, dass ein Mann mit Rossschwanz die Monteure anlässlich ihrer Vorsprache abgewiesen habe.

     In der Folge erteilte der Angeschuldigte FwmbA Erwin Zünd an Kpl Sven H., Gruppenchef Turicum/SMER, den Einsatzbefehl, der dahingehend lautete, falls nötig gegen den Willen der illegalen Hausbesetzer den Zutritt zur Liegenschaft Klosbachstr. 5 zu erzwingen, damit die Monteure auf dem Dach die Visierprofile anbringen konnten. FwmbA Zünd teilte Kpl H. mit, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorliege, was aber nicht erforderlich sei, da die Hauseigentümerin ausdrücklich um dieses Vorgehen ersucht habe.

     Nach übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten verlief der Polizeieinsatz am 5.09.2000 folgendermassen:

     Als man bei der besagten Liegenschaft eingetroffen sei und wiederholtes Klingeln, Türpoltern und Anrufen der Bewohner nichts gefruchtet habe, habe Kpl Honegger die Hauseingangstüre aufdrücken lassen. Die Wohnungstüre im Obergeschoss sei ebenfalls eingetreten worden, nachdem die Bewohner trotz Eröffnung der Rechtslage das Aufsperren vom Vorweisen eines Hausdurchsuchungsbefehls abhängig gemacht hätten und sich die wartenden Beamten bedroht geglaubt hätten wegen eines Gegenstandes, den einer der Besetzer in der Hand gehalten und welcher sich im Nachhinein als Videokamera entpuppt habe. Die im inneren Treppengang betroffenen Männer seien sicherheitshalber einer Waffen- und Personenkontrolle unterzogen worden und hätten sich bis zum Aktionsende unter Aufsicht im Wohnzimmer aufgehalten. Aus Gründen der Eigensicherung seien danach alle Räume nach weiteren Personen durchsucht worden. Behältnisse seien nicht durchwühlt worden. Nur offen daliegende Sachen mit Verdacht eines ungesetzlichen Hintergrundes seien zur Ueberpfüfung mitgenommen oder fotografiert worden. Nachdem man auf dem Dach, welches man gemäss Ermittlungsresultat nur über die von den Besetzern

 


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verschlossene Treppe erreichen konnte, eine Hanfkultur entdeckt habe, habe man noch die BM-Fahndung beigezogen. Die Hanfkultur, die man nach Befragung der Hausbesetzer nicht eindeutig habe zuordnen können, sei abgeschnitten und danach vernichtet worden. In den besagten Räumlichkeiten habe man diverse Filmrequisiten zum Film "Blutgeil" gefunden, wie zwei Schlagwaffen, ausserdem eine selbstgebastelte Videohülle und Flugblätter mit verdächtigem Aufdruck, welche man daher zur Visionierung mitgenommen habe. Da die Beamten während der Aktion von den Geschädigten fotografiert worden seien, habe man auch den entsprechenden Film sichergestellt. Die Videohülle und die Flugblätter seien auf der Wache in einem angeschriebenen Effektensack deponiert worden. Dieser Effektensack sei irrtümlich durch das Reinigungspersonal für Abfall gehalten und entsorgt worden, weshalb die Rückgabe nicht mehr möglich gewesen sei. Die beiden Schlagwaffen seien zur Ueberprüfung an die Fachgruppe Brände/Anschläge weitergeleitet worden. Den beschlagnahmten Film habe man entwickelt und zusammen mit einer visionierten Videokassette den Geschädigten zurückgegeben.

     Die Version der angeschuldigten Beamten unterscheidet sich von der Darstellung gemäss Strafanzeige im Wesentlichen darin, dass in letzterer behauptet wird, den Bauleuten sei der Zutritt zur Liegenschaft nie verweigert worden. Ausserdem wäre es anlässlich des Polizeieinsatzes angemessen gewesen, an der Haustüre zu läuten und einen Moment zu warten, bis die Türe geöffnet worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Bauleute W. und E. vergeblich an der Türe geläutet haben, wodurch über Missverständnisse fördernde Umwege die Mitteilung zur Polizei gelangte, der Zutritt sei ihnen verunmöglicht worden. Weiter ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten anlässlich ihres Einsatzes zuerst vergeblich mehrmals an der Eingangstüre läuteten und klopften und auch einige Zeit verstreichen liessen, bis sie sie schliesslich gewaltsam öffneten. Diese Darstellung wird gestützt durch die Aussagen des Bauarbeiters W. (pol. Befragung vom 30.07.01, S. 3).

   3. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob das Eindringen der Polizei in die Liegenschaft Klosbachstr. 5 ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war. Hiezu ist festzuhalten, dass die Immobilien Paradeplatz Zürich AG, welche die Polizei um deren Einsatz ersucht hat, Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft ist. Die Geschädigten ihrerseits hatten für ihren Aufenthalt in der Liegenschaft keinerlei Rechtstitel. Unter dem Aspekt der Eigentümerrechte und der Besitzesschutzregelung (Art. 926 ZGB) erscheint das Vorgehen der Eigentümerin und somit der Polizei als deren verlängerter Arm rechtmässig. Jedenfalls kann den Beamten unter diesem Blickwinkel kein vorsätzlich

 


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rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Dass; die Beamten nach dem Eindringen in die Liegenschaft aus Sicherheitsgründen die Räume oberflächlich inspizierten und Personenkontrollen vornahmen, erscheint ebenfalls rechtlich vertretbar, zumal sich die Beamten, die mit einem Zusammentreffen mit Widerstand leistenden Personen aus der Besetzerszene rechnen mussten, durch einen durch eine Türritze wahrnehmbaren Gegenstand (der sich aber später als Videokamera entpuppte) bedroht fühlten.

     Zur Durchsuchung der fraglichen Wohnung und der Sicherstellung von Gegenständen ist festzuhalten, dass die Durchsuchung nur oberflächlich vorgenommen wurde. So wurden etwa keine Behältnisse geöffnet und durchwühlt. Etwas anderes wurde auch von den Geschädigten nicht beobachtet (act. 35 S. 4; act. 36 S. 4).

     Die oberflächliche Durchsuchung erfolgte einerseits zwecks Feststellung, ob sich noch andere Personen in der Wohnung aufhielten, mithin zur Eigensicherung. Andererseits hatten sich aufgrund der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche Vorliegen von Straftaten ergeben. So sah man im unmittelbar neben dem Wohnraum gelegenen Büroraum auf einem Tisch mehrere, teilweise gefüllte Minigrips, Hanfreste und Utensilien, wie sie für das Abpacken und Wägen von Betäubungsmitteln verwendet werden. Weiter wurden eine Videohülle mit dem Titel "Blutgeil" und an einer Pinnwand Gegenstände wie ein Schlaginstrument, Uniformabzeichen und Flugblätter mit Hinweisen zum Film "Blutgeil" und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen vorgefunden. Schliesslich entdeckte man auf dem Dach auch noch eine Hanfplantage.

     Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, dass die Beamten ein Auge in die diversen Räumlichkeiten und auf das darin befindliche Mobiliar warfen und der Beamte Schneider sich erlaubte, zwecks möglicher Erhärtung der Verdachtsmomente die eine oder andere auf dem Tisch liegende Zeitschrift aufzuheben und darunter zu schauen. Dass der Beamte Schneider, nachdem er und seine Kollegen beim Einsatz durch die Geschädigten gefilmt worden waren, einige auf dem Schreibtisch befindliche Fotos oder Dias anschaute, um sich zu vergewissern, ob es sich um Aufnahmen von Polizeibeamten handelte, erscheint ebenfalls angemessen, müssen es sich die Beamten doch nicht gefallen lassen, heimlich fotografiert zu werden. Dass die Beamten ihrerseits die verdächtigen Gegenstände und die Pinnwand zwecks Beweissicherung fotografierten (die Fotos liegen nun bei den Akten) und teilweise sicherstellten (Schlaginstrument, Videohülle "Blutgeil", Minigrips mit Hanfresten, Flugblätter mit Hinweisen zum Film "Blutgeil" und unbewilligten Demonstrationen) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Aussage der Geschädigten, sie hätten gehört, dass jemand den Computer eingeschaltet habe, konnte nicht gestützt werden, nachdem die Angeschuldigten ein solches Vorgehen in

 


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Abrede stellten und die Geschädigten selber diesen Vorgang nicht sahen, sondern nur gehört haben wollen. Es kommt hinzu, dass dieser Vorwurf von den Geschädigten erst im Nachhinein, im Zusammenhang mit dem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 31.10.2001, erhoben wurde (act. 35 und 36 je S. 5), was angesichts der umfassenden und detaillierten Strafanzeige doch bemerkenswert erscheint.

     Auch die Behauptung der Geschädigten, die Angeschuldigten hätten neben den erwähnten Sicherstellungen auch Zeitungen und Teile eines Manuskriptes mitgenommen, konnte nicht erhärtet werden. Dagegen anerkannten die Angeschuldigten, dass sie in der Wohnung noch kein Protokoll der sichergestellten Gegenstände angefertigt hatten. Ein solches habe man auf dem Polizeiposten verfasst bzw. in Bezug auf die vom Reinigungspersonal versehentlich entsorgten Flugblätter und Filmhülle noch verfassen wollen. Dieses Vorgehen der Beamten entspricht zwar nicht den Vorschriften, ist jedoch weder als Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken noch als krass unverhältnismässiges Mittel zu qualifizieren.

     Bei dieser Sachlage erscheint die Darstellung der Beamten, sie seien der Ansicht gewesen - und seien auch heute noch dieser Ansicht -, zur Vornahme der obumschriebenen Handlungen befugt gewesen zu sein, nachvollziehbar und glaubhaft, was auch für ihre Angabe zutrifft, dass sie nicht beabsichtigt hätten, den Geschädigten - sei es im Sinne eines direkten Vorsatzes oder Eventualvorsatzes - einen Nachteil zuzufügen.

   4. Unter all diesen Umständen ist den Angeschuldigten kein Verhalten nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches erfüllen könnte. Demzufolge ist das Verfahren unter Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen.

    Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten eine Desinteressementserklärung in Aussicht gestellt haben für den Fall, dass sich die Stadtpolizei Zürich zu einer Entschuldigung wegen der auf dem Polizeiposten versehentlich abhanden gekommenen Gegenstände durchringen könne und ausserdem die Bereitschaft zur grösseren Sensibilisierung für Aspekte der journalistischen Freiheit signalisiere. In der Folge ist die Stadtpolizei diesen Anliegen erfreulicherweise nachgekommen, wie vom Rechtsvertreter der Geschädigten ausdrücklich anerkannt wurde. Dass die Geschädigten nun ihrem Teil der Abmachung nicht nachleben wollten, erscheint dagegen bedauerlich und wurde mit der Mandatsniederlegung ihres Rechtsvertreters vom 7.02.2003 quittiert.

     Den Angeschuldigten ist mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen keine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung zuzusprechen, zumal sie auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet haben.


 

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v e r f ü g t :

 

1.

Die Untersuchung wird eingestellt.

2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Eine Umtriebsentschädigung oder eine Genugtuung wird den Angeschuldigten nicht zugesprochen.

4.

Mitteilung an:

•   die Staatsanwaltschaft zur Genehmigung

•   die Angeschuldigten (vorgenannt)

•   Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich, lic.iur. A. Müller, Bahnhofquai 3,
    Postfach 2214, 8021 Zürich

•   die Geschädigten

    •   Ärger, SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich

    •    Seelenlos, SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

•    die Kasse der Bezirksanwaltschaften l-V für den Kanton Zürich zur Verrechnung mit
     der Bezirksgerichtskasse Zürich

5.

Ein Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich begründet und unter Beilage dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich eingereicht werden.

Der Geschädigte, der Angeschuldigte sowie der Verzeiger können binnen 10 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, durch schriftliche Erklärung an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich gerichtliche Beurteilung des Entscheides über Kosten und Entschädigung verlangen. Erfolgt diese Erklärung ohne Begründung, so wird aufgrund der Akten entschieden.

Bezirksanwaltschaft V
für den Kt. Zürich

[Unterschrift]

BA lic. iur. M. Imholz

Genehmigt: Zürich, den 13.3.03
Der Staatsanwalt:

[Unterschrift]

Dr. Weder






[Dieser Rekurs entstand unter extremem Zeitdruck und enhielt eine peinliche Menge von Flüchtigkeitsfehlern, die hier stillschweigend korrigiert wurden.]

SSI, Pf 2122, CH-8031
Seelenlos, Ärger
Tel. 079 402 5667 (nachmittags)
PigBrother@ssi-media.com

Zürich, den 12.4.03

  EINSCHREIBEN
Einzelrichter
des Bezirkes Zürich
Postfach
8026 Zürich


B-3/2001/834

In Sachen

Ärger
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 1

und

Seelenlos
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 2

gegen

Beamte der Stadtpolizei Zürich, insbesondere:

Sven H., 10.1.67
 
 
Rekursgegner 1
T. M., 1.4.74
 
 
Rekursgegner 2
I. W., 25.3.71
 
 
Rekursgegnerin 3
B. S., 4.7.76
 
 
Rekursgegner 4
M. K., 9.2.71
 
 
Rekursgegner 5
M. M., 18.2.75
 
 
Rekursgegnerin 6
A. B., 4.3.72
 
 
Rekursgegner 7



T. W., 18.9.75
 
 
Rekursgegner 8
R. B., 27.5.67
 
 
Rekursgegner 9
B. B., 29.12.76
 
 
Rekursgegner 10
S. B., 25.12.76
 
 
Rekursgegner 11
Erwin Zünd, 17.7.54
 
 
Rekursgegner 12


alle c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich

und

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich,
vertr. d. BA lic iur Markus Imholz, Abt. B,
Molkenstr. 15/17, Pf 1233, 8026 Zürich
 
 
Vorinstanz

betreffend Amtsmissbrauch etc.

erheben Unterzeichnete Geschädigte hiermit

REKURS

gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 6. März 2003 mit folgenden

Anträgen:

1. Die die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 6. März 2003 sei aufzuheben.

2. Das Strafverfahren gegen die involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich sei fortzuführen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Es sei ein anderer Bezirksanwalt damit zu beauftragen, der gewillt ist, den damit verbundenen Verpflichtungen auch nachzukommen.

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I. Formelles

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung ging bei den Unterzeichneten ein am 24. März 2003. Die Rekursfrist von 20 Tagen ist mit der vorliegenden Rekursschrift somit gewahrt.

II. Begründung

1. Die Vorinstanz macht in der vorliegenden 2. Einstellungsverfügung hauptsächlich geltend, den Angeschuldigten sei kein Verhalten nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches erfülle. Dies primär mit der Begründung, die Aussagen der Angeschuldigten seien «übereinstimmend» rsp. «nachvollziehbar und glaubhaft» sowohl betreffend des Tathergangs wie auch dahingehend, die Angeschuldigten seien der Ansicht gewesen – und seien dies auch heute noch –, bei ihrem Vorgehen am 5. September 2000 zur Vornahme sämtlicher dabei getätigten Handlungen befugt gewesen zu sein, sowie dass sie den Geschädigten – sei es im Sinne eines direkten Vorsatzes oder Eventualvorsatzes – keinerlei Nachteil hätten zufügen wollen.

2. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass es wohl kaum der Sinn des Strafgesetzbuches sein kann, lediglich in denjenigen Fällen Anklage zu erheben, in welchen sich die Angeschuldigten geständig zeigen.
Zweitens stimmt diese Zusammenfassung des Sachverhalts – worauf an verschiedener Stelle noch genauer einzugehen sein wird – in wesentlichen Teilen nicht mit der vorliegenden Aktenlage überein, ja nicht einmal mit den Aussagen der betreffenden Beamtinnen und Beamten.
Drittens ist – wie schon in Bezug auf die 1. Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2001 – erneut zu konstatieren, dass es die Vorinstanz insbesondere in der Frage der erfolgten Durchsuchung der genannten Liegenschaft sowie betreffend der dabei getätigten Sicherstellungen unterlässt, den Sachverhalt und die Rechtslage in Bezug auf das Vorgehen der involvierten Beamten der Stadtpolizei soweit zu klären, dass eine Verurteilung durch das Gericht ausgeschlossen werden kann. Darüberhinaus unterlässt es die Vorinstanz, die in der Verfügung des Einzelrichters vom 8. Feb 2002 auf S. 10 klar umschriebenen Präzisierungen beispielsweise in Bezug auf § 88 StPO sowie § 96 StPO konkret zu untermauern. Stattdessen wird lediglich pauschal auf die «übereinstimmenden» rsp. «glaubwürdigen» Aussagenen der Angeschuldigten abgestellt und darüberhinaus einmal mehr der massgebliche Sachverhalt dahingehend zusammengefasst, dass die involvierten Beamten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen, um so eine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens präsentieren zu können. Dieses für eine Anklagevertretung wohl doch eher unorthodoxe Vorgehen wurde bereits im gutgeheissenen Rekurs vom 4. Dezember 2001 gegen genannte 1. Einstellungsverfügung bemängelt, auf welchen

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  inkl. der dazugehörigen Eingabe der unterzeichneten Geschädigten deshalb verwiesen wird.
Wieder und wieder ist notabene viertens in diesem Verfahren leider durchgängig stets aufs neue zu konstatieren, dass die Vorinstanz kaum Willens scheint, nur schon das Verfahren in Gang zu halten, geschweige denn wesentlichen Sachverhalten und Fragen auf den Grund zu gehen. Nur schon ein flüchtiger Blick ins Aktenverzeichnis offenbart, dass sie ohne vorherige – in der Regel mehrfache – Aufforderung der Geschädigtenvertretung kaum je Anstalten trifft, längst überfällige Schritte zu unternehmen. Sage und schreibe 2 Jahre dauerte es beispielsweise, bis sie sich durchringen konnte, die Angeschuldigten doch noch einzuvernehmen. Bis auf den heutigen Tag unterlässt es die Vorinstanz u.a. tunlichst, auch nur in geringster Form auf die in den Akten wiederholt deutlich zu Tage tretenden Anzeichen einzugehen, dass zumindest einige der involvierten Beamten aus verschiedenen Gründen von Anfang an den Geschädigten gegenüber alles andere als unvoreingenommen waren, was sich zweifellos auch in ihrem Verhalten entsprechend auswirkte. Auch anderweitig demonstriert die Vorinstanz Mal für Mal primär Desinteresse und gebärdet sich stattdessen wiederholt, als wäre sie statt Vertreterin der Anklage die bestellte Verteidigerin der Angeschuldigten.

3. Generell entspricht die neue Einstellungsverfügung – abgesehen von der platzgewinnenden Umschaltung auf 1 1/2 zeiligen Abstand – weitgehend der vorherigen. Zwar wurde unter Ziffer 2 letzten Abschnitt das verräterische Motto, es sei mangels einer «zuverlässigen Aussage einer unvoreingenommenen Drittperson» «„in dubio pro reo“ […] von der für die Angeschuldigten günstigeren Version auszugehen» gestrichen. Trotzdem feiert es bei den nunmehr in Ziffer 3 angefügten Ergänzungen unter dem neu eingeführten, quasi selbsterklärenden Stichwort «verdächtige Gegenstände» weiterhin fröhlich Urstände. Zwar proklamiert die Vorinstanz zur Rechtfertigung der «Durchsuchung» fraglicher Liegenschaft sowie der dabei getätigten «Sicherstellungen», es hätten «sich aufgrund der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche Auftreten von Straftaten ergeben» (EV, S. 5). Nirgendwo wird jedoch – mit einer einzigen noch zu behandelnden Ausnahme – insbesondere betreffend der vom Angeschuldigten B. S. sichergestellten «verdächtigen Gegenstände» auch nur der geringste Versuch einer Erklärung unternommen, um was für «Straftaten» es sich dabei eigentlich konkret handeln soll, rsp. welche Gesetzesartikel dadurch im Einzelnen allenfalls tangiert wären. Dies wäre jedoch die für eine Einstellungsverfügung unerlässliche Voraussetzung gewesen dafür, dass eine Verurteilung durch das Gericht ausgeschlossen werden kann. Ist diese nicht erfüllt, muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, involvierte Beamte hätten tatsächlich durch die getätigten (und in der Folge «irrtümlich» vernichteten) «Sicherstellungen» ihre Kompetenzen

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  deutlich überschritten. Es kann nicht angehen, einzig gestützt auf das „Recht der gezogenen Dienstwaffe“ faktisch nach Belieben irgendwelche Gegenstände und Unterlagen einzusammeln und damit die