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folgende
Beamte der Stadtpolizei Zürich:
H. Sven, 10.01.1967
M. T., 01.04.1974
W. I., 25.03.1971
S. B., 04.07.1976
K. M., 09.02.1971
M. M., 18.02.1975
B. A., 04.03.1972
W. T., 18.09.1975
B. R., 27.05.1967
B. B., 29.12.1976
B. S., 25.12.1976
Zünd Erwin, 17.07.1954
alle
c/o Stadtpolizei Zürich. 8001 Zürich
betreffend
Amtsmissbrauch
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2-
aus
folgenden Gründen:
1.
Mit Verfügung vom 31.10.2001 stellte die Untersuchungsbehörde
das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten ein (act. 27).
Der dagegen von den Geschädigten eingelegte Rekurs wurde
vom Einzelrichter des Bezirkes Zürich mit Verfügung
vom 8.02.2002 teilweise gutgeheissen. In Ziff. 2.9. der entsprechenden
Erwägungen wird im Einzelnen festgehalten, welche Untersuchungshandlungen
nach der Auffassung des Einzelrichters noch durchzuführen
seien. Diese Untersuchungshandlungen wurden mittlerweile vorgenommen,
wobei sich, gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden
Aussagen der Angeschuldigten, das nachstehend unter Ziff. 3
festgehaltene Resultat ergab. Zunächst kann auf die Einstellungsverfügung
vom 31.10.2001 und deren Begründung verwiesen werden.
2.
Mit Eingabe vom 23.11.2000 liessen die Geschädigten Ärger
und Seelenlos gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige
einreichen wegen Amtsmissbrauchs. Im Wesentlichen wurde den
Beamten der Stadtpolizei vorgeworfen, sie seien am 5. September
2000 gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden an den
Türen in die Wohnung der Geschädigten an der Klosbachstrasse
5 in Zürich eingedrungen und hättten widerrechtlich,
ohne im Besitz eines Durchsuchungsbefehls zu sein, die Wohnung
durchsucht, in den privaten Räumen fotografiert und einige
Gegenstände wie Drucksachen, eine; Videoblindkassette und
Filmrequisiten beschlagnahmt und später teilweise vernichtet.
In
der Folge wurden diverse Abbklärungen bei der Eigentümerin
der Liegenschaft Klosbachstrasse 5, der Immobilien Paradeplatz
Zürich, und der Firma Keller und Steiner AG, die mit Bauarbeiten
an der besagten Liegenschaft betraut war, durchgeführt.
Sämtliche in den genannten Vorfall involvierten Beamten
der Stadtpolizei Zürich wurden von der hiesigen Kantonspolizei
zur Sache befragt. Die Untersuchung ergab folgendes Bild:
Eigentümerin
der Liegenschaft Klosbachstrasse 5 ist die Unternehmung "Immobilien
Paradeplatz Zürich", v.d. Dr. Conrad Ulrich. Im Obergeschoss
der genannten Liegenschaft wohnen - neben allfälligen weiteren
Personen - die Geschädigten Ärger und Seelenlos, welche
indes keine vertragliche Beziehung zur Eigentümerin aufweisen.
Gemäss Schreiben von Dr. C. Ulrich handelt es sich bei
ihnen um von der Eigentümerin unerwünschte Hausbesetzer,
die unter dem Namen "Hausverein Klosbachstrasse 5" firmieren.
Allein die im Erdgeschoss eine Boutique betreibende C. D., die
im vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist, verfügt
laut Eigentümerin über einen Mietvertrag.
Im
Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahrens war die Firma
Keller und Steiner AG mit dem Errichten der Bauprofile für
die geplante Ueberbauung des Grundstückes Klosbachstrasse
5 beauftragt. Als Gerüstebaumonteur F. W. und E. S.,
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3 -
Mitarbeiter der genannten Firma,
ca. 10 Tage vor dem zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz
an einem Nachmittag, nachdem sie kurz zuvor von einem heimgekehrten
Hausbewohner (einem Mann mit Rossschwanz) noch angesprochen
worden waren, Einlass in die besagte Liegenschaft begehrten
und an der Haustüre mehrmals läuteten, wurde die Türe
nicht geöffnet, worauf sie nach einiger Wartezeit wieder
abzogen. Die Information über dieses Vorkommnis ging mündlich
über die Firma Keller und Steiner AG an die Gerüstebaufirma
Conrad Kern und von da aus an die Immobilien Paradeplatz Zürich,
deren Dr. Ulrich sich schliessslich an Fw mbA Erwin Zünd
von der Stadtpolizei Zürich wandte und diese ausdrücklich
ermächtigte, den Bauarbeitern nötigenfalls gewaltsam
Zugang zum Dach zu verschaffen, wo die Visierprofile hätten
gesetzt werden sollen. Die über diverse Personen geleitete
Mitteilung lautete schliesslich gegenüber dem Beamten Zünd
so bzw. wurde von diesem dahingehend verstanden, dass ein Mann
mit Rossschwanz die Monteure anlässlich ihrer Vorsprache
abgewiesen habe.
In
der Folge erteilte der Angeschuldigte FwmbA Erwin Zünd
an Kpl Sven H., Gruppenchef Turicum/SMER, den Einsatzbefehl,
der dahingehend lautete, falls nötig gegen den Willen der
illegalen Hausbesetzer den Zutritt zur Liegenschaft Klosbachstr.
5 zu erzwingen, damit die Monteure auf dem Dach die Visierprofile
anbringen konnten. FwmbA Zünd teilte Kpl H. mit, dass kein
Hausdurchsuchungsbefehl vorliege, was aber nicht erforderlich
sei, da die Hauseigentümerin ausdrücklich um dieses
Vorgehen ersucht habe.
Nach
übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten
verlief der Polizeieinsatz am 5.09.2000 folgendermassen:
Als
man bei der besagten Liegenschaft eingetroffen sei und wiederholtes
Klingeln, Türpoltern und Anrufen der Bewohner nichts gefruchtet
habe, habe Kpl Honegger die Hauseingangstüre aufdrücken
lassen. Die Wohnungstüre im Obergeschoss sei ebenfalls
eingetreten worden, nachdem die Bewohner trotz Eröffnung
der Rechtslage das Aufsperren vom Vorweisen eines Hausdurchsuchungsbefehls
abhängig gemacht hätten und sich die wartenden Beamten
bedroht geglaubt hätten wegen eines Gegenstandes, den einer
der Besetzer in der Hand gehalten und welcher sich im Nachhinein
als Videokamera entpuppt habe. Die im inneren Treppengang betroffenen
Männer seien sicherheitshalber einer Waffen- und Personenkontrolle
unterzogen worden und hätten sich bis zum Aktionsende unter
Aufsicht im Wohnzimmer aufgehalten. Aus Gründen der Eigensicherung
seien danach alle Räume nach weiteren Personen durchsucht
worden. Behältnisse seien nicht durchwühlt worden.
Nur offen daliegende Sachen mit Verdacht eines ungesetzlichen
Hintergrundes seien zur Ueberpfüfung mitgenommen oder fotografiert
worden. Nachdem man auf dem Dach, welches man gemäss Ermittlungsresultat
nur über die von den Besetzern
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verschlossene
Treppe erreichen konnte, eine Hanfkultur entdeckt habe, habe
man noch die BM-Fahndung beigezogen. Die Hanfkultur, die man
nach Befragung der Hausbesetzer nicht eindeutig habe zuordnen
können, sei abgeschnitten und danach vernichtet worden.
In den besagten Räumlichkeiten habe man diverse Filmrequisiten
zum Film "Blutgeil" gefunden, wie zwei Schlagwaffen, ausserdem
eine selbstgebastelte Videohülle und Flugblätter mit
verdächtigem Aufdruck, welche man daher zur Visionierung
mitgenommen habe. Da die Beamten während der Aktion von
den Geschädigten fotografiert worden seien, habe man auch
den entsprechenden Film sichergestellt. Die Videohülle
und die Flugblätter seien auf der Wache in einem angeschriebenen
Effektensack deponiert worden. Dieser Effektensack sei irrtümlich
durch das Reinigungspersonal für Abfall gehalten und entsorgt
worden, weshalb die Rückgabe nicht mehr möglich gewesen
sei. Die beiden Schlagwaffen seien zur Ueberprüfung an
die Fachgruppe Brände/Anschläge weitergeleitet worden.
Den beschlagnahmten Film habe man entwickelt und zusammen mit
einer visionierten Videokassette den Geschädigten zurückgegeben.
Die
Version der angeschuldigten Beamten unterscheidet sich von der
Darstellung gemäss Strafanzeige im Wesentlichen darin,
dass in letzterer behauptet wird, den Bauleuten sei der Zutritt
zur Liegenschaft nie verweigert worden. Ausserdem wäre
es anlässlich des Polizeieinsatzes angemessen gewesen,
an der Haustüre zu läuten und einen Moment zu warten,
bis die Türe geöffnet worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die beiden Bauleute W. und E. vergeblich an der Türe
geläutet haben, wodurch über Missverständnisse
fördernde Umwege die Mitteilung zur Polizei gelangte, der
Zutritt sei ihnen verunmöglicht worden. Weiter ist festzuhalten,
dass die Polizeibeamten anlässlich ihres Einsatzes zuerst
vergeblich mehrmals an der Eingangstüre läuteten und
klopften und auch einige Zeit verstreichen liessen, bis sie
sie schliesslich gewaltsam öffneten. Diese Darstellung
wird gestützt durch die Aussagen des Bauarbeiters W. (pol.
Befragung vom 30.07.01, S. 3).
3.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob das
Eindringen der Polizei in die Liegenschaft Klosbachstr. 5 ohne
Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Immobilien Paradeplatz Zürich
AG, welche die Polizei um deren Einsatz ersucht hat, Eigentümerin
der erwähnten Liegenschaft ist. Die Geschädigten ihrerseits
hatten für ihren Aufenthalt in der Liegenschaft keinerlei
Rechtstitel. Unter dem Aspekt der Eigentümerrechte und
der Besitzesschutzregelung (Art. 926 ZGB) erscheint das Vorgehen
der Eigentümerin und somit der Polizei als deren verlängerter
Arm rechtmässig. Jedenfalls kann den Beamten unter diesem
Blickwinkel kein vorsätzlich
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rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorgeworfen werden. Dass; die Beamten nach dem Eindringen
in die Liegenschaft aus Sicherheitsgründen die Räume
oberflächlich inspizierten und Personenkontrollen vornahmen,
erscheint ebenfalls rechtlich vertretbar, zumal sich die Beamten,
die mit einem Zusammentreffen mit Widerstand leistenden Personen
aus der Besetzerszene rechnen mussten, durch einen durch eine
Türritze wahrnehmbaren Gegenstand (der sich aber später
als Videokamera entpuppte) bedroht fühlten.
Zur
Durchsuchung der fraglichen Wohnung und der Sicherstellung von
Gegenständen ist festzuhalten, dass die Durchsuchung nur
oberflächlich vorgenommen wurde. So wurden etwa keine Behältnisse
geöffnet und durchwühlt. Etwas anderes wurde auch
von den Geschädigten nicht beobachtet (act. 35 S. 4; act.
36 S. 4).
Die
oberflächliche Durchsuchung erfolgte einerseits zwecks
Feststellung, ob sich noch andere Personen in der Wohnung aufhielten,
mithin zur Eigensicherung. Andererseits hatten sich aufgrund
der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche Vorliegen
von Straftaten ergeben. So sah man im unmittelbar neben dem
Wohnraum gelegenen Büroraum auf einem Tisch mehrere, teilweise
gefüllte Minigrips, Hanfreste und Utensilien, wie sie für
das Abpacken und Wägen von Betäubungsmitteln verwendet
werden. Weiter wurden eine Videohülle mit dem Titel "Blutgeil"
und an einer Pinnwand Gegenstände wie ein Schlaginstrument,
Uniformabzeichen und Flugblätter mit Hinweisen zum Film
"Blutgeil" und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen vorgefunden.
Schliesslich entdeckte man auf dem Dach auch noch eine Hanfplantage.
Bei
dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, dass die Beamten
ein Auge in die diversen Räumlichkeiten und auf das darin
befindliche Mobiliar warfen und der Beamte Schneider sich erlaubte,
zwecks möglicher Erhärtung der Verdachtsmomente die
eine oder andere auf dem Tisch liegende Zeitschrift aufzuheben
und darunter zu schauen. Dass der Beamte Schneider, nachdem
er und seine Kollegen beim Einsatz durch die Geschädigten
gefilmt worden waren, einige auf dem Schreibtisch befindliche
Fotos oder Dias anschaute, um sich zu vergewissern, ob es sich
um Aufnahmen von Polizeibeamten handelte, erscheint ebenfalls
angemessen, müssen es sich die Beamten doch nicht gefallen
lassen, heimlich fotografiert zu werden. Dass die Beamten ihrerseits
die verdächtigen Gegenstände und die Pinnwand zwecks
Beweissicherung fotografierten (die Fotos liegen nun bei den
Akten) und teilweise sicherstellten (Schlaginstrument, Videohülle
"Blutgeil", Minigrips mit Hanfresten, Flugblätter mit Hinweisen
zum Film "Blutgeil" und unbewilligten Demonstrationen) ist ebenfalls
nicht zu beanstanden.
Die
Aussage der Geschädigten, sie hätten gehört,
dass jemand den Computer eingeschaltet habe, konnte nicht gestützt
werden, nachdem die Angeschuldigten ein solches Vorgehen in
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Abrede
stellten und die Geschädigten selber diesen Vorgang nicht
sahen, sondern nur gehört haben wollen. Es kommt hinzu,
dass dieser Vorwurf von den Geschädigten erst im Nachhinein,
im Zusammenhang mit dem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung
vom 31.10.2001, erhoben wurde (act. 35 und 36 je S. 5), was
angesichts der umfassenden und detaillierten Strafanzeige doch
bemerkenswert erscheint.
Auch
die Behauptung der Geschädigten, die Angeschuldigten hätten
neben den erwähnten Sicherstellungen auch Zeitungen und
Teile eines Manuskriptes mitgenommen, konnte nicht erhärtet
werden. Dagegen anerkannten die Angeschuldigten, dass sie in
der Wohnung noch kein Protokoll der sichergestellten Gegenstände
angefertigt hatten. Ein solches habe man auf dem Polizeiposten
verfasst bzw. in Bezug auf die vom Reinigungspersonal versehentlich
entsorgten Flugblätter und Filmhülle noch verfassen
wollen. Dieses Vorgehen der Beamten entspricht zwar nicht den
Vorschriften, ist jedoch weder als Einsatz von Amtsgewalt zu
sachfremden Zwecken noch als krass unverhältnismässiges
Mittel zu qualifizieren.
Bei
dieser Sachlage erscheint die Darstellung der Beamten, sie seien
der Ansicht gewesen - und seien auch heute noch dieser Ansicht
-, zur Vornahme der obumschriebenen Handlungen befugt gewesen
zu sein, nachvollziehbar
und glaubhaft,
was auch für ihre Angabe zutrifft, dass sie nicht beabsichtigt
hätten, den Geschädigten - sei es im Sinne eines direkten
Vorsatzes oder Eventualvorsatzes - einen Nachteil zuzufügen.
4.
Unter all diesen Umständen ist den Angeschuldigten kein
Verhalten nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches
erfüllen könnte.
Demzufolge ist das Verfahren unter Uebernahme der Kosten auf
die Staatskasse einzustellen.
Der
Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass die Geschädigten eine Desinteressementserklärung
in Aussicht gestellt haben für den Fall, dass sich die
Stadtpolizei Zürich zu einer Entschuldigung wegen der auf
dem Polizeiposten versehentlich abhanden gekommenen Gegenstände
durchringen könne und ausserdem die Bereitschaft zur grösseren
Sensibilisierung für Aspekte der journalistischen Freiheit
signalisiere. In der Folge ist die Stadtpolizei diesen Anliegen
erfreulicherweise nachgekommen, wie vom Rechtsvertreter der
Geschädigten ausdrücklich anerkannt wurde. Dass die
Geschädigten nun ihrem Teil der Abmachung nicht nachleben
wollten, erscheint dagegen bedauerlich und wurde mit der Mandatsniederlegung
ihres Rechtsvertreters vom 7.02.2003 quittiert.
Den
Angeschuldigten ist mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen
keine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung zuzusprechen,
zumal sie auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet haben.
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