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Gegen Dummheit und Zensur!!!

Trotz Freispruch kein Grund zum Jubeln!

Leider ist das Urteil klar ein Freispruch 2. Klasse:

Schliesslich hält Einzelrichter Guggenbühl explizit fest, ein paar – zugegebenerweise völlig haltlose bis absurde oder gar völlig jenseitige – Anschuldigungen, gepaart mit der gutfreundschaftlichen Drohung, damit ein paar unliebige Homepages zu verbieten plus 20 Tage Knast, sowas sei doch noch lange kein Grund, sich als Kulturschaffender in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt zu fühlen, geschweige denn eine Tangierung der Privatsphäre oder gar eine Verletzung der psychischen Gesundheit!

Ein bisschen Willkür plus Folter hat bekanntlich noch niemandem geschadet – und die anderen, die wolltens doch wohl selber so . . .
 Logo, werden da trotz 2-maliger Anklage und schikanösen Prozessbedingungen lediglich gut ein Drittel der realen Anwaltskosten erstattet – Hauptsache, die missliebigen Sites gehen endlich offline !!!

Wie am 7.2.03 auf Anfrage vom Bezirksgericht zu erfahren war, ist der unten beschriebene Freispruch 2. Klasse seit dem 30.01.03 rechtskräftig. Verglichen mit den derzeit laufenden Verbotskampagnen im Kanton Waadt gegen justizkritische Sites ist der Angeklagte wohl nochmals mit einem blauen Auge davongekommen ...

Trotzdem bleibt durch das blindwütige Vorgehen der Bezirksanwaltschaft mit 2-maliger Anklageerhebung und den Freispruch 2. Klasse durch das Bezirksgericht unter dem Strich ein finanzieller Schaden von Fr. 5000.-- durch nicht entschädigte Anwaltskosten

--> Zwar wurden von den realen 5000.-- Anwaltskosten theoretisch grad mal 1800.-- entschädigt – steht so zumindest in der schriftlichen Urteilsbegründung. «Zufälligerweise» steht aber in auf der entscheidenden letzten Seite des Urteils nichts mehr von «Anwaltsentschädigung» – weshalb sich die Gerichtskasse weigert, nur schon den zugesicherten Bruchteil der realen Anwaltskosten auszuzahlen!

>>> Ohne den von der Mediengewerkschaft comedia.ch gewährten Rechtsschutz hätte die Staatsanwaltschaft somit ihr Ziel erreicht und der Angeklagte stünde nun mit über 3 Monatslöhnen Schulden vor dem finanziellen Ruin -- ein kleiner Wink mit dem Gummiknüppel, es sich künftig besser zu überlegen, statt wieder durch kritische Berichterstattung über Polizeiübergriffe unliebsam aufzufallen ...
 
>>> Fortsetzung
 
>>> Schriftliches Urteil <<<
>>> Stadt Zürich sperrt PigBrother und blutgeil.com <<<
Wer  s c h w e i g t ,  macht sich  m i t s c h u l d i g !


No.  6'666'667



Bezirksgericht Zürich

_________________________________________________________________

Prozess Nr. GG020432/U
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen

Mitwirkende: Einzelrichter lic.iur. U. Guggenbühl
                      Juristischer Sekretär lic.iur. F. Schönknecht


Urteil vom 6. November 2002



in Sachen


Bezirksanwaltschaft Zürich
, Büro-Nr. B-2, Unt. Nr. 01/13705, Stauffacherstr. 55,
Postfach, 8026 Zürich,
Anklägerin

gegen


Seelenlos, geboren 23. April 1963, [...] Kulturschaffender, Pf 2122, 8031 Zürich,
Angeklagter

betreffend Gewaltdarstellungen


- 2. -

Anklage:

Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Juni 2002 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien (Prot. S. 3):

Der Angeklagte in Begleitung von RA'in lic.iur. Regula Bähler als erbetene Verteidigerin

Hauptantrag des Angeklagten:

(act. 18/1 S. 1)


 "1.

Auf die Anklage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei zur Berichtigung und Ergänzung der Untersuchung an die Bezirksanwaltschaft zurückzuweisen.

  2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  3. Dem Angeklagten sei für prozessuale Umtriebe eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  4. Dem Angeklagten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."



Eventualantrag des Angeklagten:

(Prot. S. 7, act. 19/1 S. 1)

 "1.

Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  3. Dem Angeklagten sei für prozessuale Umtriebe eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 625.-- zuzusprechen.

  4. Dem Angeklagten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

  5. Überdies sei dem Angeklagten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.- auszurichten."


- 3 -


Der Einzelrichter zieht in Betracht:

I.


     Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift vom 11. Juni 2002 vorgeworfen, er veröffentliche als Verantwortlicher der Internet-Seite www.blutgeil.com unter "Fotogalerie Part I" seit Frühling/Sommer 2001 brutale Szenen aus dem Film "Blutgeil", der vom Zürcher Obergericht im Entscheid ZR 95 Nr. 5 als Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB qualifiziert worden sei. Zudem würden über den Link auf die Seite "www.blutrausch.com" weitere Informationen zum Film sowie das Titelbild des Videos zugänglich gemacht. Gebe man auf der Seite "www.geocities.com" das Stichwort "Blutgeil" ein, gelange man im Weiteren unter "www.geocities.com/nekromantik75/index4.htm" auf einen Hinweis zum Film in der Originalversion. Schliesslich habe sich der Angeklagte für einen Bericht des Tages- Anzeigers vom 22. März 2002 in einem Pullover mit dem Aufdruck "Blutgeil" und "www.blutgeil.com" ablichten lassen (act. 16 S. 1 f.).

Durch dieses Verhalten soll sich der Angeklagte der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (act. 16 S. 2 f.).

II.


1.    RA'in Bähler beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 namens des Angeklagten, es sei auf die Anklage nicht einzutreten, und das Verfahren sei zur Berichtigung und Ergänzung der Untersuchung an die Bezirksanwaltschaft zurückzuweisen (act. 18/1 S. 1).

2.    Gemäss § 182 Abs. 3 StPO hat das Gericht seinen Entscheid auszusetzen und der Anklagebehörde Gelegenheit zu geben, die Anklage abzuändern oder zu ergänzen, wenn es der Auffassung ist, dass zwar ein strafbarer Tatbestand vorliege, die Anklage den Anforderungen von § 162 StPO jedoch nicht ent-


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spreche. Diese Rückweisung ist nicht zu verwechseln mit derjenigen nach § 183 Abs. 2 StPO zur Beweis- und Aktenergänzung. Letztere wird vorgenommen, wenn die Beweislage bei soweit vollständiger Anklage ergänzungsbedürftig ist. Eine Verbindung einer Rückweisung nach § 182 Abs. 3 StPO mit einer solchen nach § 183 Abs. 2 StPO ist nicht zulässig (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 182 N 13 und 16).

Für die in casu beantragte Rückweisung der Anklage ist demnach erforderlich, dass aufgrund der Akten bzw. der Hauptverhandlung feststeht, dass ein strafbares Verhalten bewiesen ist. Bestehen aus materiellrechtlichen oder anderen Gründen Zweifel, dass eine formgültige Anklage zu einer Verurteilung führen würde, so fällt eine Rückweisung aufgrund von § 182 Abs. 3 StPO von Vornherein nicht in Betracht. Es ist nicht die Pflicht der Gerichts, nach allenfalls gegebenen Straftaten zu forschen und auch nur auf die Möglichkeit hin, dass ein (weiterer) Tatbestand erfüllt sein könnte, eine Rückweisung vorzunehmen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 182 N 15). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, fehlt es im vorliegenden Fall an dieser zentralen Voraussetzung, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, die Anklageschrift auf ihre Konformität mit § 162 StPO zu überprüfen.

III.

1.     Der Angeklagte hat sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, dass er für die Internet-Seite www.blutgeil.com verantwortlich sei (act. 4 S.1, act. 5 S.1, Prot. S. 4) und dass auf dieser Seite unter "Fotogalerie Part I" Bilder aus dem Film "Blutgeil" veröffentlicht würden (act. 4 S. 1, act. 5 S. 1 f., Prot. S. 4 f. und 6 f.). Im Weiteren hat er nicht bestritten, dass über einen Link auf die Seite "www.blutrausch.com/sites/blutgeil.html" weitere Informationen zum Film sowie das Titelbild des Videos abrufbar seien (act. 5 S. 3 f.) und dass man, auf die Seite "nekromantik75" und dort auf einen Hinweis zum Film in der Originalversion gelange, wenn man auf "www.geocities.com" unter dem Stichwort "Blutgeil" suche (act. 5 S. 4). Schliesslich gibt er zu, sich für ei-


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nen Bericht des Tages-Anzeigers vom 22. März 2002 in einem Pullover mit dem Aufdruck "Blutgeil" und "www.blutgeil.com" abgelichtet haben zu lassen (act. 14 S. 1).

2.      Die vom Angeklagten eingestandenen bzw. nicht bestrittenen Vorwürfe decken sich mit dem Untersuchungsergebnis (act. 7 S. 21 ff.; act. 7 S. 14, act. 6 S.1; act. 6 S. 2 und 5; act.13) weshalb der Sachverhalt, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt, rechtsgenügend erstellt ist.

IV.

1.1    Nach Art.135 Abs.1 StGB wird bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die - ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben - grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überläst oder zugänglich macht.


1.2 Am 1. Januar 1990 in Kraft getreten, ist Artikel 135 StGB aufgrund des Bedürfnisses nach einer Strafvorschrift gegen die mit der Zunahme von Videorecordern einhergehende Verbreitung von Videokassetten, die Vorgänge von abstossender Grausamkeit wiedergeben ("Brutalos"), eingeführt worden. Heute ist die Schädlichkeit von Gewaltdarstellungen bei Computerspielen (sogenannte "Ego- Shooter") im Zusammenhang mit dem Attentat Ende April 2002 an einer Schule in Erfurt, Deutschland, ins Zentrum der öffentlichen Diskussion gerückt. Der schwerfällig und kompliziert formulierte Tatbestand knüpft an die befürchtete Eignung von Gewaltdarstellungen an, Menschen zu verrohen und ihrerseits zu Gewalttätigkeiten gegen Mitmenschen zu verleiten (Botschaft vom 26 Juni 1985, BBI 1985 111009 ff., Spezialausgabe, S. 37). Es liegt ihm also der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken, mithin geeignet sein könnten, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen nachzuahmen (BGE 128 IV 28).


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1.3    Das durch die Norm geschützte Rechtsgut ist schwierig einzugrenzen: Im Vordergrund steht der Jugendschutz, bekämpft wird aber auch ein perverser Gewaltvoyeurismus, der offenbar suchtartige Formen annehmen kann (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 2 f. zu Art. 135). Beabsichtigt ist zudem, die kommerzielle Ausbeutung niederer Instinkte, der Lust an fremder Qual, soweit wie möglich zu unterbinden, da die Gewaltdarstellungen bei der betrachtenden Person die Bereitschaft erhöhen könnten, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen. Da weit gefasste Tatbestände im Interesse der Rechtssicherheit inhaltlich restriktiv auszulegen sind, ist die Anwendung von Art. 135 StGB auf die wirklich krassen und eindeutigen Fälle zu beschränken (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. A., Bern 1995, § 4 N 91 f.).

1.4    Um als Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB strafbar zu sein, muss die Bild- oder Tonaufnahme Gewalttätigkeiten gegen Menschen enthalten, die als grausam und eindringlich erscheinen. Der Begriff der Gewalttätigkeit ist als aktive und aggressive physische Einwirkung zu verstehen. Diese ist als grausam im Sinne des Gesetzes einzustufen, wenn es um die Zufügung von auf schwere körperlichen oder seelische Leiden ausgerichtete, brutale Einwirkungen auf den Körper von Menschen oder Tieren geht. Es muss sich um erhebliche Leiden handeln, wobei sich als Massstab der Begriff der Folter anbietet. Eine eindringliche Darstellung ist sodann anzunehmen, sofern diese realistisch und suggestiv wirkt und daher- namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz- ins Bewusstsein des Betrachters eindringt (Trechsel, a.a.O., N 4 bis 7, der insbesondere in N 4 den Film "Blutgeil" als krasses Beispiel für Gewalttätigkeiten anfügt; Strathenwerth, a.a.O., § 4 N 100 ff.). Schliesslich setzt die Bestimmung voraus, dass die Darstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, was jedoch bei Demonstrationen der umschriebenen Art praktisch immer der Fall sein wird und daher kaum eine weitere Einschränkung der Strafbarkeit mit sich bringen dürfte (Rehberg/Schmid, Strafrecht lll, 7. A Zürich 1997, S. 54).


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2.1     Die auf der Internet-Seite "www.blutgeil.com" unter"Fotogalerie Part I" veröffentlichte Bildabfolge zeigt in 11 Fotografien, wie ein Mann mit einem Beil in das Knie eines Menschen hackt, worauf Blut aus der Wunde spritzt. Daraufhin reisst er den Unterschenkel ab und verzehrt Teile davon. Schliesslich wird der verletzten von einer weiteren Person mit einem Messer der Bauch aufgeschlitzt (act. 7 S. 21 ff., act. 21). Diese Darstellungen sind fraglos als grausame Gewalttätigkeiten im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, da die gezeigten Einwirkungen auf den Körper des Menschen auf die Zufügung schwerer Leiden abzielen. Es ist somit zu prüfen, ob die Bilder auch das Tatbestandsmerkmal der Eindringlichkeit erfüllen.

2.2     Dazu ist vorab festzuhalten, dass der von RA'in Bähler vorgebrachten Argumentation, die Bilder seien - unter anderem aufgrund der angebrachten Bildlegenden wie "spritz" oder "zerr" (act. 21 S. 1 ff.) - mit einem Trickfilm zu vergleichen (act. 19/1 S. 2 und 5), nicht gefolgt werden kann. Zum einen sind die entsprechenden Legenden auf den der Anklage zugrundeliegenden Bildern nicht vorhanden (act. 7 S. 21 ff.), zum anderen geht den Darstellungen die dem Trickfilm immanente Abstraktion ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 7). Auch zielt das Argument ins Leere, zur Beurteilung der Eindringlichkeit sei auf ein Spezialpublikum abzustellen, da nur Anhänger von Trash- und Splatterfilmen die angebrachten Warnmeldungen (act. 7 S. 9 und 20; Prot. S. 8) mittels Mausklick zum Verschwinden bringen würden, um zu den Filmausschnitten zu gelangen (act. 19/1 S. 2 und 3). Mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 135 StGB, letzten Endes zu unterbinden, dass die Gewaltdarstellungen bei der betrachtenden Person die Bereitschaft erhöhen könnten, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen, kann es eben gerade nicht darauf ankommen, ob der Betrachter sich solche Darstellungen gewohnt ist.

Indessen ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall nicht bewegte Bildsequenzen, sondern einzelne Fotos zu beurteilen sind. Auch Fotografien sind grundsätzlich zur Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB geeignet, von ihrer Intensität her aber nicht mit einem Film vergleichbar, der durch Grossaufnahmen, Wiederholungen und Ton auf den Betrachter viel suggestiver wirken kann.


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Zwar liegen die veröffentlichten Farbbilder in Bezug auf Auflösung und Schärfe im Vergleich zu gängigen Darstellungen im Internet in relativ hoher Qualität und in ziemlich grossem Format vor. Sie sind deutlich erkennbar, weshalb die Eindrücklichkeit der Bilder für den Betrachter gross ist. Auch wenn die Fotografien zweifellos abstossend wirken, erreichen sie dennoch nicht die geforderte Intensität, um das Tatbestandsmerkmal der Eindringlichkeit zu erfüllen und damit den Schutzzweck der Norm zu verletzen. Dazu fehlen ihnen Stilmittel wie die Aneinanderreihung von Gross und Detailaufnahmen und die Einbettung der Bilder in eine entsprechende Geräuschkulisse (act. 19/1 S. 3 und 9), aufgrund derer das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil zum Film "Blutgeil" vom 6. September 1995 denn auch zum Schluss kam, dass das Tatbestandsmerkmal der Eindringlichkeit für die entsprechende Filmsequenz gegeben ist.

Im Weiteren ist der "Fotogalerie Part I" eine gewisse satirische Komponente nicht abzusprechen (act. 19/1 S. 3 und 5). So werden vorab Auszüge der Argumentation des Zürcher Obergerichts zitiert, in denen auf das Empfinden eines Durchschnittsbürgers abgestellt wird (act. 7 S. 18 f.). Anschliessend werden den Filmausschnitten dann Bilder der jeweiligen Reaktionen von "Durchschnittsbetrachtern" aus verschiedenen europäischen Städten zur Seite gestellt, wobei mehrheitlich amüsierte Personen zu sehen sind (act. 7 S. 21 ff., act. 21 S. 1 ff.). Wohl schliessen satirische Einlagen Eindringlichkeit nicht von Vornherein aus (vgl. Trechsel, a.a.O., N 7). Im vorliegenden Fall schaffen die eingefügten Aufnahmen der lachenden Menschen jedoch Distanz zu den Filmbildern, wodurch diese unrealistischer erscheinen und damit zusätzlich an Suggestivkraft einbüssen.

2.3     Aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Eindringlichkeit ist der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB somit nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob die Darstellungen einen "schutzwürdigen oder wissenschaftlichen Wert" haben. Der Angeklagte ist in Bezug auf die unter "Fotogalerie Part I" veröffentlichen Bilder somit vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB freizusprechen.


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3.     Insoweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er mache über den Link auf die Seite "www.blutrausch.com/sites/blutgeil.html" Informationen zum Film sowie das Titelbild des Videos zugänglich, wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Angeklagte für den Inhalt dieser Seite überhaupt belangt werden könnte, wird ihm in der Anklageschrift doch nirgends vorgeworfen - und ist aufgrund der Akten im Übrigen auch nicht erstellt -, dass er Verantwortlicher von "www.blutrausch.com" sei. Vorliegend kann dies indes unterbleiben, denn das veröffentlichte Titelbild des Films zeigt keinerlei Gewalttätigkeiten (act. 6 S. 1). Sodann liegt auch kein Anpreisen von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB vor. Zwar wird der Film "Blutgeil" dokumentiert und kommt zum Ausdruck, dass weiterhin Kopien des Films existieren (act. 6 S. 1). Dass dieser in der Schweiz dann aber auch tatsächlich in der nicht zensurierten Originalversion bezogen werden kann, wird in der Anklageschrift nicht behauptet und ist im Übrigen auch in keiner Weise erstellt (act. 6 S. 1; act. 18/1 S. 3; Prot. S. 6). Der Angeklagte ist deshalb auch insoweit vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen freizusprechen.

4.    Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, wenn man auf "www.geocities.com" unter dem Stichwort "Blutgeil" suche, gelange man unter "www.geocities.com/nekromantik75/index4.htm" auf einen Hinweis zum Film in der Originalversion. Ob dieser Hinweis (act. 6 S. 2 ff., 5) als Anbieten im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren ist, kann in casu offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte für das fragliche Suchresultat verantwortlich sein sollte. So wird ihm weder vorgeworfen, Verantwortlicher der Seite "www.geocities.com/nekromantik75/index4.htm" oder der Suchmaschine "www.geocities.com" zu sein, noch einen Link auf "nekromantik75" gesetzt zu haben. Da dies aufgrund der Akten auch nicht erstellt ist (act. 5 S. 4; Prot. S. 4), ist der Angeklagte diesbezüglich ebenfalls vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB freizusprechen.

5.    Schliesslich wird dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, er habe sich für einen Zeitungsartikel in einem Pullover mit dem Aufdruck "Blutgeil" und "www.blutgeil.com" ablichten lassen. Was das Logo "Blutgeil" anbetrifft, so ist das Verhalten des Angeklagten nicht als Anpreisen des Films zu qualifizieren, kann


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dem Aufdruck doch nicht einmal die Information entnommen werden, dass es sich bei "Blutgeil" um einen Film handelt. Der Hinweis auf "www.blutgeil.com" ist sodann ebenfalls nicht tatbestandsmässig, da die unter "Fotogalerie Part I" veröffentlichten Bilder keine Gewaltdarstellungen zeigen (vgl. vorne Erw. 2.) und andere Darstellungen im Sinne von Art. 135 StGB weder in der Anklageschrift umschrieben, noch aus den Akten ersichtlich sind. Der Angeklagte ist demnach auch in dieser Hinsicht vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen freizusprechen.

6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Entscheid nicht im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO mit dem Zweck auszusetzen ist, der Bezirksanwaltschaft Gelegenheit zur Abänderung und Ergänzung der Anklage zu geben. Vielmehr ist der Angeklagte vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB freizusprechen.

V.

1.     Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 5 StPO).

2.     Im Weiteren ist dem Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 191 StPO i.V.m. § 43 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht dargetan wurde, welche wesentlichen Umtriebe dem Angeklagten ausser den Verteidigerkosten entstanden sind. So wurde nicht ausgeführt, inwiefern sich sein behaupteter Zeitaufwand von 12,5 Stunden für Einvernahmen und Zusammenarbeit mit der Verteidigerin tatsächlich in einer Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven niedergeschlagen hat (act. 19/1 S. 9).

Die Verteidigerkosten bemessen sich nach § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Im Hinblick darauf, dass es sich sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht nicht um einen besonders schwierigen Fall handelt, erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.00 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) als angemessen.


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3.1    Gemäss § 191 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StPO hat ein freigesprochener Angeklagter, der durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, sodann Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung.

Eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen erfährt einerseits derjenige, welcher ungerechtfertigt in Haft versetzt wurde. Darüber hinaus vermag aber auch das Strafverfahren ganz allgemein eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu bewirken, indem dieses zum Beispiel zu Rufschädigung oder zur Tangierung der Privat- und Geheimsphäre führen kann oder eine Verletzung der psychischen oder physischen Gesundheit mit sich bringt (Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 130 f.). Ist im Einzelfall nicht Haft Grundlage des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs, muss eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vom Angeklagten bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 18).

3.2    Der Angeklagte führte zur Begründung seines Genugtuungsanspruches aus, dass er eine Biographie eines verstorbenen Schriftstellers schreiben wolle. Da dessen Witwe bereits 90 Jahre alt sei, müsse dieses Buch möglichst bald fertiggestellt werden. Das vorliegende Strafverfahren stelle jedoch sein ganzes Leben auf den Kopf (act. 19/1 S. 9, Prot. S. 3 f.).

RA'in Bähler hat den Zeitaufwand des Angeklagten in der Untersuchung mit 12,5 Stunden veranschlagt (act. 19/1 S. 9). Obschon die für die Hauptverhandlung aufgewendete Zeit noch dazuzuzählen ist, ist somit nicht davon auszugehen, dass das Strafverfahren dem Angeklagten in wesentlichem Umfang Zeit für die Redaktion seines Buches entzogen hat. Auch wenn dem aber so wäre, würde dieser Umstand die vom Gesetz für die Ausrichtung einer Genugtuung geforderte Intensität der Persönlichkeitsverletzung nicht erreichen. Da der Angeklagte ausserdem nicht in Haft versetzt worden ist und auch keine andere schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen dargetan hat, ist ihm folglich keine Genugtuung zuzusprechen.


- 12 -


Der Einzelrichter erkennt:


 1.

Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr.            228.--    Schreibgebühren

Fr.             19.--    Zustellgebühren

Fr.             60.--    Vorladungsgebühren

Fr.                -.--    Kanzleikosten Untersuchung

Fr.             10.--    Auslagen Untersuchung


  3. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.00 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Dem Angeklagte wird keine Genugtuung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an
-     den Angeklagten
-     die Bezirksanwaltschaft Zürich, Stauffacherstr. 55, 8026 Zürich, Büro-
       Nr. B-2, Unt. Nr. 01/13705
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse.
  7. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.
  8. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen beanstandet, ist ein Rekurs innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an unter

 


-13 -


Anführung der Gründe und Beilage des Entscheides sowie allfälliger Belege schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, 111. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen.

Der Einzelrichter
Der juristische Sekretär
[Unterschrift]
[Unterschrift]







Die Schweiz ist ein demokratisches Land, in dem Kulturschaffende die Wahl haben zwischen Gefängnis, bewaffnetem Widerstand oder Exil.



Erneut "Tränengas"-Schwerverletzte 1.2.02
>>> Dank der erpobten Komplizenschaft zwischen Polizei und
Universitätsspital erblicken die wenigsten Personenschäden das Licht
der Öffentlichkeit. Obwohl die ÄrztInnen noch extra angewiesen worden 
waren, auch Patienten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren,
deckt PigBrother nunmehr zwei weitere Fälle auf - mit erschütternden
Bildern
, die für sich selbst sprechen ... 
Direktlink



S t r a f a n z e i g e   g e g e n   P o l i z e i c h e f
Stahlruten (sog. Totschläger):
Nach dem neuen Waffenrecht verboten –
laut Chef Sicherheitspolizei Zürich legal!

Jetzt auf PigBrother:
Wie lic. iur. Gerhard Lips Stadtrat und
Öffentlichkeit für dumm verkauft




Dezibel-Zensur



Der Kleine Hirnfick
     
 
PigBrother.hirnfick.com

B i l d e r ,   d i e   w i r   g e r n e   s e h e n !
POLIZEIBEAMTE BEI SCHWERER KÖRPERLICHER ARBEIT!!!
Teil 1:   M I T   M O T O R S Ä G E N !
 Teil 2:   M I T   O F F E N E M   H O L S T E R ...  Die beschlagnahmten Fotos!
 Teil 3:  
S O N N T A G S K U R I E R E ! ! ! 

M i t   d e n   W a f f e n   d e r   K u l t u r   . . .
KREATIV UND HUMORVOLL: SO GEFÄLLT UNS UNSERE POLIZEI!
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Zürich: Verbrennungen
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Was der Zensor Ihnen vorenthalten wollte -  und wie unbefangene "Durchschnittsbetrachter" darauf  reagieren!
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J e t z t   a k t u e l l  :     S L O W  G R I N D  ! ! !        V e r s i o n     1 . 5
Update 20.11.01   K U N S T   I M   K N A S T

 

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